Gesetzgebung

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​Freistellung von der Meldepflicht für Bargeldgeschäfte

Im November 2017 wurde durch die Regierung eine Verordnung erlassen, durch die weitere Bargeldgeschäfte von der Meldepflicht freigestellt wurden. Die Freistellung soll vorübergehend für blinde und taubblinde Kaufleute gelten. Sie wurde durch programmtechnische Hindernisse auf dem Online-Portal der Steuerverwaltung und insbesondere durch das mangelnde Angebot an Registrierkassen für Blinde und Taubblinde begründet. Die Freistellung von der Meldepflicht betrifft Behinderte - Blinde oder Taubblinde, denen ein Behindertenausweis ausgestellt wurde. Von der Meldepflicht sind jedoch Behinderte nicht freigestellt, die als Arbeitgeber oder Gesellschafter gelten und Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht blind oder taubblind sind. Da die Entwicklungskosten für die Registrierkassen für Blinde und Taubblinde hoch sind, ist der Tschechische Behindertenrat überzeugt, dass die Freistellung nicht nur vorübergehen sein wird.

Die vorübergehende Freistellung gilt des Weiteren für den Verkauf von lebenden Süßwasserfischen im Zeitraum vom 14. bis zum 24. Dezember. Diese Freistellung soll bis Ende 2019 gelten.


Abschreibungen auf den Modernisierungsaufwand bei Abtretung der Mietverträge

Die Abschreibungen auf den Modernisierungsaufwand wurden durch das Einkommensteuer-Änderungsgesetz auf Mietgegenstände erweitert. Seit Juli 2017 kann die Modernisierung auch von Steuerpflichtigen abgeschrieben werden, die weder Mieter noch Nutzer sind - z.B. von Untermietern. 

Nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wurde durch die Generalfinanzdirektion ein Schreiben erlassen, durch das die neuen Mieter nach Abtretung des Mietvertrags nicht berechtigt sind, den Modernisierungsaufwand abzuschreiben.

Nach Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts ist es jedoch bei Abtretung von Mietverträgen möglich, den Modernisierungsaufwand auch bei neuen Mietern als Betriebsausgabe zu beurteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind. Diese Voraussetzungen wurden jedoch im Schreiben der Generalfinanzdirektion nicht erläutert.


Netto-Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auch beim Erwerber

Nach dem Schreiben der Finanzverwaltung ist die Grunderwerbsteuer auch bei Erwerbern nach dem Netto-Kaufpreis zu berechnen.

Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach dem Netto-Kaufpreis, die durch die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigt wurde, wurde durch die Finanzverwaltung zuerst nur bei Verkäufern akzeptiert. Nunmehr wurde dieser Besteuerungsgrundsatz auf die Grunderwerbsteuer erweitert, die von Erwerbern zu bezahlen ist. Vom Netto-Kaufpreis ist auszugehen, wenn der Grunderwerb zum vereinbarten Preis erfolgt, der Verkäufer ein Unternehmer ist und der vereinbarte Preis als Brutto-Kaufpreis gilt.

Bei den noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren wird die Grunderwerbsteuer nach den o.g. Grundsätzen festgesetzt. Wurde die Steuer bereits erhoben und ist Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, kann nach Abgabe der Berichtigungserklärung die Grunderwerbsteuererstattung beantragt werden.

Nach Empfehlung der Finanzverwaltung sollte sich die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer aus abgeschlossenen Verträgen eindeutig ergeben. 

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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