Neue umsatzsteuerliche Behandlung der Ausfuhrlieferungen und der Einfuhr

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Einleitend:​

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird durch die Finanzverwaltung ein neues Schreiben betr. die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes erstellt. Es wird vorgeschlagen, dass sonstige Leistungen, die den Ausfuhrlieferungen und der Einfuhr nicht unmittelbar zugeordnet werden können, nicht mehr als steuerfreie sonstige Leistungen ausgeführt werden können. Aus diesem Grunde können u.a. die Beförderungsleistungen von Zulieferern steuerpflichtig sein. 

​Der EuGH hat entschieden, ob die Beförderungsleistungen und Nebenleistungen, die den Ausfuhrlieferungen unmittelbar zugeordnet werden konnten, von der Umsatzsteuer befreit sind. Im beurteilten Fall war mit der Beförderung nicht der vertragliche Frachtführer, sondern ein Zulieferer beauftragt.

Da zwischen dem Unternehmen (Zulieferer), das mit der Beförderung beauftragt war, und der Ausfuhrlieferung kein direktes Verhältnis bestand, konnten auf die Beförderungsleistung nach Beurteilung des EuGH der Art. 146 der MwSt-Richtlinie bzw. der § 69 UStG nicht angewandt werden. Die Beförderungsleistung konnte nicht steuerfrei ausgeführt werden. Der EuGH vertritt die Ansicht, dass nach dem o.g. Artikel der MwSt-Richtlinie nur steuerbare Umsätze zu befreien sind, die direkt für den Einführer, Ausführer oder Abnehmer bewirkt werden. 

Um das Umsatzsteuerrecht einheitlich auszulegen, wird die tschechische Finanzverwaltung die Entscheidung des EuGH beachten. Steuerfrei sind nunmehr nur sonstige Leistungen, die der Ausfuhrlieferung oder Einfuhr unmittelbar zugeordnet werden können.

Sonstige Leistungen, die der Ausfuhrlieferung oder Einfuhr nur mittelbar zugeordnet werden können, werden weiterhin am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt. Werden sonstige Leistungen an einen tschechischen Unternehmer ausgeführt, unterliegen sie dem allgemeinen Steuersatz.

Da nur ein Entwurf des Schreibens vorliegt, zu dem sich noch die Steuerberaterkammer äußern soll, wurde das Schreiben noch nicht erlassen. Nach den uns bekannten Auskünften soll die Finanzverwaltung die bisherige Beurteilung der Beförderungsleistungen nicht anfechten, wobei die ohne Ausweis der tschechischen Umsatzsteuer ausgestellten Rechnungen nicht beanstandet werden.

Es ist noch nicht bekannt, wann das Schreiben erlassen wird. Es sollte erst im Jahre 2018 veröffentlicht werden. Wegen der Entscheidung des EuGH empfehlen wir Ihnen jedoch, die o.g. Besteuerungsgrundsätze kurzfristig anzuwenden. 

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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