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​Können vom Finanzamt bei einer unrichtigen Steuerfestsetzung Zinsen angefordert werden?

Das Oberste Verwaltungsgericht hat beurteilt, ob die Steueransprüche von Steuerpflichtigen zu verzinsen sind, wenn das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung die Zahlen der Steuererklärung ohne Nachprüfung übernimmt, wobei anschließend festgestellt wird, dass die Steuer unrichtig festgesetzt wurde.


In diesem Fall wurde eine Schenkungsteuererklärung abgegeben, in der der unentgeltliche Erwerb von Emissionszertifikaten der Schenkungsteuer unterworfen wurde. Die Steuererklärung wurde vom Finanzamt akzeptiert. Anschließend wurde eine Null-Berichtigungserklärung abgegeben, wobei der Steuerpflichtige die Erstattung der bezahlten Schenkungsteuer angefordert hat. Der Erstattungsanspruch wurde damit begründet, dass der unentgeltliche Erwerb von Emissionszertifikaten der Schenkungsteuer nicht unterliegt. Dieser Argument wurde vom Finanzamt abgewiesen, die Steuerfestsetzung wurde nicht geändert. Die Steuerbescheide wurden erst nach Einsprüchen des Steuerpflichtigen geändert. Der Steuerpflichtige hat angefordert, dass seine Steueransprüche verzinst werden. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben.


Das Oberste Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Steuerfestsetzung ein Verwaltungsakt des Finanzamtes ist, durch den die Bemessungsgrundlage bestätigt und die Steuer festgesetzt wird. Bei der Steuerfestsetzung hat das Finanzamt sorgfältig zu prüfen, ob die Zahlen der Steuererklärung korrekt sind. Nach Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts ist für eine richtige Steuerfestsetzung das Finanzamt verantwortlich. Ist es aus der abgegebenen Steuererklärung ersichtlich, dass die Steuer in unrichtiger Höhe bezahlt wurde, kann dies nach Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht als richtige Ermittlung und Festsetzung von Steuern gelten.


Würde das Finanzamt schon bei Abgabe der Steuererklärung prüfen, ob der unentgeltliche Erwerb von Emissionszertifikaten nach EU-Recht steuerpflichtig ist, müsste es nach Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichtes feststellen, dass die Besteuerung EU-rechtswidrig ist. Das Finanzamt sollte den Steuerpflichtigen auffordern, die Steuererklärung zu berichtigen. Da das Finanzamt auf diesen Verwaltungsakt verzichtet hat, ist die unrichtige Steuerfestsetzung durch das Verschulden des Finanzamts erfolgt. Durch das Oberste Verwaltungsgericht wurde mehrmals betont, dass die Finanzverwaltung für die richtige Anwendung von gesetzlichen Vorschriften und die richtige Steuerfestsetzung verantwortlich ist. Nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts kann der Steuerpflichtige für den ordnungswidrigen Verwaltungsakt Zinsansprüche geltend machen.


Der Vollständigkeit halber hat das Oberste Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die unrichtige Steuerfestsetzung, die nicht durch das Verschulden des Finanzamts erfolgt, z.B. wenn der Steuerpflichtige nicht alle für die Besteuerung erforderlichen Angaben macht oder wenn die gesetzwidrigen Sachverhalte aus der Steuererklärung nicht offensichtlich sind, nicht zur Verzinsung der Steueransprüche von Steuerpflichtigen führt.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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