Gesetzgebung

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​Neuregelungen des Einkommensteuerrechtes für das Jahr 2018

An dieser Stelle möchten wir die wichtigsten Neuregelungen zusammenfassen, die im Jahre 2018 in Kraft treten:


Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung kann nunmehr dem Finanzamt von Arbeitgebern auch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Lohnsteuerbescheinigungen können jedoch weiterhin nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben werden. Die Arbeitgeber können nach ihrem Ermessen entscheiden, ob die Lohnsteuerbescheinigungen auf dem Papiervordruck abgegeben oder dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden bzw. ob beide Abgabeformen kombiniert werden.
 

Kindergeld

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes werden verschärft. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 8 EStG) werden in die Einkommensgrenze für die Gewährung des Kindergeldes nicht mehr einbezogen. Ab dem Jahr 2018 sind nur die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit relevant.
 
Die Mindesteinkommensgrenze für die Gewährung des Kindergeldes hat sich nicht verändert und beträgt das Sechsfache des Mindestlohnes. Sie wird nur durch die Erhöhung des Mindestlohnes auf CZK 73.200,00 erhöht. Das Kindergeld kann höchstens CZK 60.300,00 betragen.
 

Kinderfreibetrag für das erste unterhaltspflichtige Kind  

Nach Erhöhung des Kinderfreibetrages für das zweite und jedes weitere unterhaltspflichtige Kind wurde auch der Kinderfreibetrag für das erste unterhaltspflichtige Kind von CZK 13.404,00 auf CZK 15.204,00 erhöht.
 

Abzug von Kinderbetreuungskosten

Die Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2018 ausschließlich im Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden sind – der Zahlungszeitpunkt spielt keine Rolle mehr. In der Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung über die Kinderbetreuungskosten muss der Tag stehen, zu welchem die Einrichtung ins Schulverzeichnis oder die Liste der Schuldienstleister eingetragen wurde oder zu welchem der Gewerbeeintrag durch­geführt wurde. Die o.g. Regeln gelten ab dem Jahr 2018, d.h. für den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2018.

Bis Ende des Jahres 2017, d.h. für den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2017, be­steht das Wahlrecht – der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist entweder im Veranlagungszeitraum möglich, in dem sie angefallen sind, oder im Veranlagungszeitraum, in dem sie bezahlt worden sind.

Es können Kinderbetreuungskosten bis CZK 12.200,00 abgezogen werden.
 

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit – Minijob

Unterschreitet die monatliche Vergütung eines Minijobbers CZK 2.500,00, muss keine Steuerklärung abgegeben werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige jedoch, die Steuererklärung abzugeben, ist dies weiterhin möglich. Die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung unterliegen der pauschalen Lohnsteuer.

  • Zu den Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung gehören vor allem andere Einkünfte als Einkünfte aus Beschäftigungsverhältnissen, z.B. Dienstbezüge oder Vergütungen der Mitglieder von Wahlkommissionen.
 

Werbungskosten-Pauschalbetrag für Freiberufler und Vermieter

Der Werbungskosten-Pauschalbetrag wurde bei folgenden Einkunftsarten um 50% herabgesetzt:
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Handwerk – höchstens CZK 800.000,00
  • sonstige Gewerbebetriebe außer Handwerkbetrieben – höchstens CZK 600.000,00
  • Vermietung und Verpachtung – höchstens CZK 300.000,00
  • selbständige Arbeit – höchstens CZK 400.000,00
 Es wird wiederum der Ehegattenfreibetrag gewährt.
 

Einkommensteuererstattungsantrag

Wird der Einkommensteuererklärung der Erstattungsantrag beigefügt, gilt er ungeachtet des Abgabetages mit dem letzten Tag der Abgabefrist als gestellt. Wird die Steuererklärung mit dem beigefügten Erstattungsantrag z.B. 60 Tage vor Entstehung des Erstattungsanspruchs abgegeben, muss die Steuererstattung nicht mehr gesondert beantragt werden.
 

Abschreibungen auf Modernisierung von Mietgegenständen

Der nach dem 01. Juli 2017 durchgeführte Modernisierungsaufwand kann u.a. durch Untermieter abgeschrieben werden.
 

Abrisskosten im Zusammenhang mit dem Neuausbau

Den Anschaffungskosten von Neugebäuden sind auch die Abrisskosten (der Steuerwert des abgerissenen Gebäudes) zuzurechnen. Aktivierungspflichtig sind die Abrisskosten von Gebäuden, die nach dem 01. Januar 2018 genutzt werden.
 

Betriebstättengewinn  

Es kann die verbindliche Auskunft beantragt werden, nach welchen Grundsätzen der Betriebstättengewinn zu ermitteln ist.
 

Treuhand, Gemeinden

Die Dividendenausschüttung ist nunmehr auch bei der Treuhand und den Gemeinden kapitalertragssteuerfrei.

Die steuerfreie Dividendenausschüttung setzt voraus, dass die Beteiligungsquote mindestens 10% beträgt und die zwölfmonatige Spekulationsfrist eingehalten wird.
 

Elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen vor dem Verfassungsgericht

Über den Vorschlag von 41 Abgeordneten des tschechischen Abgeordnetenhauses, die angefordert haben, das Gesetz über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen bzw. einige Bestandteile dieses Gesetzes aufzuheben, hat das Verfassungsgericht am 15. Dezember 2017 wie folgt entschieden. 

Die Entscheidung kann unter mehreren Aspekten beurteilt werden. Wir möchten zwei Perspektiven in Betracht ziehen:

  • Konsequenzen für Gewerbetreibende
  • Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtes für Gewerbetreibende?

Für Kaufleute und Unternehmen, deren Bargeldgeschäfte meldepflichtig sind, ändert sich nicht viel. Ab 28. Februar 2018 müssen die bargeldlosen Zahlungen (z.B. mit Zahlungskarten) nicht gemeldet werden, auf den Quittungen muss ab diesem Tag die USt-IdNr. des leistenden Unternehmens nicht mehr angegeben werden. Da die Quittungen meistens auch als Rechnungen dienen, sind wir der Ansicht, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts nur wenige Erleichterungen mit sich bringt. Wir möchten betonen, dass beide Erleichterungen – die Nichtausstellung von meldepflichtigen Quittungen und die Nichtangabe der USt-IDNr.– keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht darstellen. Sollten sich die Umstellung des Programms für die Ausstellung von meldepflichtigen Quittungen und eine wiederholte Programmprüfung als nicht effizient erweisen, sind keine Änderungen erforderlich.

Für Kaufleute und Unternehmen, deren Bargeldgeschäfte in der dritten oder vierten Etappe meldepflichtig sein sollten, ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtes allerdings von großer Bedeutung. Da die Erweiterung der Meldepflicht fraglich ist, muss das zeitaufwendige und kostspielige Konzept der Meldepflicht nicht entwickelt werden. Kaufleute und Unternehmen, die davon ausgegangen sind, dass ihre Bargeldgeschäfte in kurzer Zeit meldepflichtig sind und in das notwendige Programm investiert haben, befürchten nun, dass sich ihre Investitionen nicht auszahlen. Für diese Gruppe haben wir eine gute und eine schlechte Nachricht. Es ist negativ, dass die geplante Steuerermäßigung den Kaufleuten – natürlichen Personen – nicht gewährt wird. Demgegenüber ist es positiv, dass die bislang angefallenen Kosten, die aufwandswirksam verbucht oder aktiviert wurden und künftig als fehlgeschlagene Investition abgeschrieben werden müssen, als Werbungskosten abziehbar sind.

Die letzte Gruppe von Kaufleuten, für die die Entscheidung des Verfassungsgerichts von großer Bedeutung ist, sind Kaufleute mit einer Erleichterung bei Meldepflicht – „blinde Kaufleute“ und „Verkäufer von Weihnachtsfischen“. Die Bargeldgeschäfte dieser Kaufleute sind auch im nächsten Jahr nicht meldepflichtig. 

Obwohl das Gesetz über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen wegen Verfassungswidrigkeit nicht aufgehoben wurde, kann die Durchsetzung der Meldepflicht nicht als Erfolg der Regierung und des Finanzministeriums angesehen werden, da die geplante etappenweise Erweiterung der Meldepflicht gestoppt wurde und einige Verfassungsrichter die Aufhebung der Meldepflicht unterstützten. Fünf von  fünfzehn Verfassungsrichtern haben schriftlich erklärt, dass das Gesetz seinem Inhalt nach verfassungswidrig ist. Ein Richter hat darüber hinaus im schriftlichen Bericht betont, dass die Entscheidung des VerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen zu nachsichtig war. Wie ersichtlich, haben sechs von fünfzehn Verfassungsrichtern gegen das Gesetz beachtenswerte Vorbehalte. Für das Finanzministerium ist von größerer Bedeutung, dass das Gesetz nicht als verfassungswidrig beurteilt wurde. Steuerpflichtige, die sich verfassungskonforme Gesetze wünschen, erleben jedoch eine bittere Enttäuschung.

Es scheint, dass das Verfassungsgericht durch seine Entscheidung alle Beteiligten zufrieden stellen möchte. Zufrieden sind sowohl das Finanzministerium als auch die Gesetzesgegner und viele Kaufleute, die noch nicht der Meldepflicht unterliegen. Auch die Kaufleute, deren Bargeldgeschäfte meldepflichtig sind, haben wenige Gründe für die Unzufriedenheit. Unzufrieden können nur die Kaufleute sein, die in die Erweiterung der Meldepflicht schon investiert haben. 

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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