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​Bei einer Zwangsvollstreckung müssen Steuerpflichtige auch auf ihre Daten zugreifen können

Ein Steuerpflichtiger hat den Schutz vor der gesetzwidrigen Entscheidung des Finanzamtes in einer Zwangs­vollstreckung verlangt, die nach Erlass von Vollstreckungsbescheiden eröffnet wurde. Nach dem war die Abschaltung der Server-Datenkabele, die bei der Pfändung von beweglichen Sachen durch das Finanzamt erfolgt ist, gesetzwidrig. Die im Datenzentrum aufbewahrten Server wurden durch Aufkleben eines Pfandsiegels kenntlich gemacht. Das Finanzamt sollte die Server an einem anderen Ort aufbewahren, was jedoch nicht erfolgt ist.

Der Steuerpflichtige stimmte der Pfändung nicht zu und betonte, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, die Server zu pfänden, da sich die Pfändung auf bewegliche Sachen beschränken soll, die entbehrlich und leicht verwertbar sind. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Server, auf denen Daten gespeichert werden, spezifisches Betriebsvermögen darstellen. Vor ihrer Verwertung müssten die gespeicherten Daten vernichtet werden. Die Vernichtung sei nach Ansicht des Steuerpflichtigen nicht einfach durch Löschung durchführbar. Um die Daten zu vernichten, sei die Verschrottung von Datenträgern unerlässlich. Dann stelle der Server nur einen leeren Behälter („Eisen“) dar, dessen Verkaufspreis sehr niedrig ist.

Im Gerichtsverfahren wurde vom Steuerpflichtigen des Weiteren betont, dass die Server abgeschaltet wurden, um zu verhindern, dass die Daten „missbraucht“ bzw. zur Rechtsverteidigung genutzt werden. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat zuerst betont, dass der Steuerpflichtige die Aussonderung der Server, die er für seine Geschäftstätigkeit benötigt hat, beanspruchen sollte. Des Weiteren hat das Oberste Verwaltungsgericht geprüft, ob die Abschaltung der Datenkabel von Servern gesetzmäßig war. Sollten die Daten nicht z.B. in einer Cloud gespeichert werden, sollte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Daten vor dem Abschalten der Server zu kopieren. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts sei es nicht akzeptabel, neben den Servern auch die auf den Datenträgern gespeicherten Daten zu beschlagnahmen. Das Oberste Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass das einzige Ziel einer Zwangsvollstreckung die Eintreibung von Steuern sein muss. 

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Mgr. Jakub Šotník

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