Gesetzgebung

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​Einkommensteuer-Änderungsgesetz 2019

Das Finanzministerium hat andere Ministerien gebeten, sich zum Entwurf des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes zu äußern. Das Änderungsgesetz soll bis auf einige Neuregelungen, deren Umsetzung für das Jahr 2020 geplant ist, am 1. Januar 2019 in Kraft treten (vgl. unten). Wegen der Umsetzung der Richtlinie des Rates zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD) ins nationale Steuerrecht wird durch das Änderungsgesetz vor allem die Körperschaftsteuer neu geregelt. Auch die Einkommensteuer soll wesentlich geändert werden – das sog. um Sozialabgeben erhöhte Arbeitseinkommen soll aufgehoben werden, es sollte ein progressiver Steuersatz mit zwei Steuersätzen eingeführt werden.


Körperschaftsteuer

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Körperschaftsteuer reagieren auf die Verpflichtung, die ATAD-Richtlinie zu implementieren. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in folgenden Bereichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften zu erlassen:

  • Zinsabzugsbeschränkungen
  • Wegzugsbesteuerung
  • Hinzurechnungsbesteuerung
  • Hybride Gestaltungen

Detaillierte Darstellung des Änderungsgesetzes:


1. Zinsabzugsbeschränkungen

Durch die Richtlinie ist der Abzug des Nettozinsaufwandes auf 30 % von EBITDA (Jahresüberschuss vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen) beschränkt. Überschreitet der Zinsaufwand 30 % von EBITDA bzw. den Betrag von Mio. 80 CZK, darf der über diesen Grenzwert hinausgehende Zinsaufwand nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Als über den Grenzwert hinausgehender Zinsaufwand gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem üblicherweise abziehbaren Zinsaufwand und den steuerpflichtigen Zinserträgen.

Ins Änderungsgesetz wurden die durch die ATAD-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen übernommen: bei Unternehmen, die in einen Konzernabschluss nicht einbezogen werden, und bei Finanzunternehmen wird von der Anwendung der Zinsabzugsbeschränkung abgesehen. Die Zinsabzugsbeschränkung gilt des Weiteren nicht für die Zinsen, die vor dem 17. Juni 2016 aktiviert wurden, und für die Zinsen, die im Entgelt enthalten sind, das durch die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträge mit einer Kaufoption vereinbart wurde.

Kann der über den Grenzwert hinausgehende Zinsaufwand nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, können die nicht abziehbaren Zinsen auf Folgejahre vorgetragen werden, vorausgesetzt, dass die oben genannten Grenzwerte in der Zukunft nicht überschritten werden.

Wir weisen darauf hin, dass das für den Zinsabzug bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung erforderliche Verhältnis zwischen dem Eigen- und Fremdkapital beibehalten wurde.


2. Wegzugsbesteuerung

Das Verbringen von Wirtschaftsgütern ins Ausland ohne einen Eigentümerwechsel ist nunmehr steuerpflichtig. Die Steuern werden im Staat erhoben, von dem aus die Wirtschaftsgüter verbracht werden. Die Steuerpflicht entsteht, soweit die Tschechische Republik beim Verbringen der Wirtschaftsgüter ins Ausland das Recht verliert, eine anschließende entgeltliche Übertragung oder unentgeltliche Überlassung von verbrachten Wirtschaftsgütern zu besteuern  – beim Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht oder beim Progressionsvorbehalt. Fiktive Veräußerungsgewinne sind mit marktüblichen Veräußerungsgewinnen, vermindert um den Buchwert der verbrachten Wirtschaftsgüter, anzusetzen. Nach dem Änderungsgesetz kann die Stundung der geschuldeten Steuer für eine Dauer von höchstens fünf Jahren beantragt werden, wobei Stundungszinsen erhoben werden können.

Diese neue Steuerpflicht soll nach dem Änderungsgesetz im Jahre 2020 eingeführt werden.


3. Hinzurechnungsbesteuerung

Auch passive Einkünfte bzw. Einkünfte aus Steueroptimierungsgeschäften eines ausländischen abhängigen Unternehmens sind neu steuerpflichtig, wenn die Ertragsteuerbelastung des abhängigen, im Niedrigsteuerland ansässigen Unternehmens unter der Hälfte der Steuerschuld liegt, welche die Gesellschaft zu zahlen hätte, wenn sie im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen ansässig wäre. Im Gesetz sind die steuerpflichtigen Einkünfte aufgezählt. Es handelt sich u.a. um folgende Einkünfte: Darlehenserträge, Lizenzgebühren, Gewinnausschüttungen, Veräußerungserträge, Einkünfte aus konzerninternen Lieferungen und  Leistungen ohne Wertschöpfung bzw. mit geringer Wertschöpfung.


4. Hybride Gestaltungen

Das Änderungsgesetz zielt des Weiteren darauf ab, einen dop­pel­ten Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug (ein bestimmter Aufwand wird von mehreren Gesellschaften abgezogen) und einen steu­er­li­chen Abzug bei gleich­zei­ti­ger steu­er­li­cher Nicht­be­rück­sich­ti­gung (ein bestimmter Aufwand wird in einem Land steuerlich abgezogen, ohne dass eine korrespondierende Versteuerung des Ertrags im anderen Land stattfindet) zu ver­sa­gen. Die ATAD-Richtlinie, welche die hybriden Gestaltungen regelt, soll ins tschechische EStG implementiert werden und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.


Einkommensteuer

Im Bereich Einkommensteuer sollen durch das Änderungsgesetz das um Sozialabgaben erhöhte Arbeitseinkommen und die Reichensteuer aufgehoben werden. Statt dieser Instrumente wird der progressive Steuersatz eingeführt – auf das Einkommen bis zu TCZK 1.500 soll der Steuersatz von 19 % angewandt werden, das Einkommen über den o.g. Betrag hinaus soll dem Steuersatz von 24 % unterliegen. Wird der Werbungskosten-Pauschbetrag angewandt, kann das Einkommen um 75 % der geleisteten Sozialabgaben vermindert werden.  

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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