Tschechische Republik: Risiken bei Beanspruchung von konzerninternen Leistungen

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Einleitend:​

An Unternehmen, die zu international tätigen Konzernen gehören, werden oft zentrale Dienstleistungen erbracht. Da aus den Verrechnungspreisen hohe steuerliche Risiken drohen, werden konzerninterne Leistungen bei Außenprüfungen streng geprüft. Von Finanzämtern wird zuerst beurteilt, ob die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und für den Leistungsempfänger wirtschaftlich vorteilhaft sind. Erst danach wird geprüft, ob die Verrechnungspreise branchenkonform sind - ob ihre Höhe dem wirtschaftlichen Nutzen entspricht. Es sind uns zahlreiche Außenprüfungen bekannt, bei denen die Verrechnungspreise für konzerninterne Fremdleistungen aus den Betriebsausgaben ausgeschlossen und versteuert wurden. Das Entgelt für konzerninterne Leistungen wurde u.a. vom Amtsgericht in Budweis geprüft. Dieses Amtsgericht hat zwei Fälle beurteilt, in denen die Fremdleistungen vom Finanzamt angefochten wurden. 
​Im ersten Gerichtsverfahren (Urteil 50 Af 11/2017 – 33) vom 07. August 2017 hat sich das Gericht mit dem Nachforderungsbescheid befasst, der erlassen wurde, weil das Finanzamt nach Beurteilung der durch die geprüfte Gesellschaft erbrachten Nachweise festgestellt hat, dass das Entgelt für konzerninterne Leistungen nicht abgezogen werden kann. Der Abzug wurde abgewiesen, weil von der Gesellschaft nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Leistungen erbracht wurden. Obwohl von der Gesellschaft einwandfreie Unterlagen und schriftliche Verträge vorgelegt wurden, hat das Finanzamt betont, dass die Beschaffung von Unterlagen keinen hinreichenden Nachweis für die Leistungserbringung darstellt. Es ist primär nachzuweisen, dass die Leistungen vom Dienstleister erbracht bzw. vom Leistungsempfänger beansprucht wurden. Als Beweismittel dienen die Ergebnisse von Fremdleistungen - Analysen, Finanzpläne, Stellungnahmen, Besprechungsprotokolle oder E-Mails. Die Aufwendungen für konzerninterne Leistungen sind nach Beurteilung des Amtsgerichts als Betriebsausgabe abziehbar, wenn nachgewiesen wird, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, für den Leistungsempfänger wirtschaftlich vorteilhaft waren, für die Geschäftstätigkeit des Leistungsempfängers erforderlich waren und das Entgelt dem Leistungsumfang und dem wirtschaftlichen Nutzen entspricht.
 
Im zweiten Gerichtsverfahren (10 Af 5/2016 – 80 vom 31. August 2017) wurde nicht beurteilt, ob die konzerninternen Leistungen erbracht wurden. Die geprüfte Gesellschaft hat hinreichende Nachweise wie Präsentationen, E-Mails oder Einladungen zu Telefonkonferenzen erbracht. Da aus den Rechnungen jedoch nicht ersichtlich war, welche Leistungen, von welcher Gesellschaft, an welchem Tag und Standort erbracht wurden, war es nicht möglich, das berechnete Entgelt den einzelnen Leistungen zuzuordnen. Das Finanzamt hat die Nachweise als zu allgemein abgewiesen. Obwohl die Leistungserbringung nicht angefochten wurde, hat das Finanzamt festgestellt, dass das Entgelt und der Leistungsumfang nicht nachgewiesen sind.
 
Das Finanzamt hat des Weiteren betont, dass die Bestellung von Leistungen nicht nachgewiesen ist. Es wurde keine Auftragserteilung vorgelegt, es ist auch unbekannt, zu welchen Ergebnissen die Leistungen geführt haben. Nach beschafften Nachweisen geht das Finanzamt davon aus, dass die Leistungen durch die Muttergesellschaft bestellt wurden, die als Leistungsempfänger galt. Die Muttergesellschaft hat die Leistungen anschließend an ihre Tochtergesellschaft verrechnet, wobei das unmittelbare Verhältnis zwischen den Leistungen und Erträgen der Tochtergesellschaft nicht nachgewiesen ist – es ist nicht hinreichend sicher, dass die Leistungen für die Tochtergesellschaft wirtschaftlich nutzbar waren.
 
Das Finanzamt hat einige weitere durch die Gesellschaft vorgeschlagene Nachweise wie Zeugenvernehmung abgewiesen, da die Zeugen die Beanspruchung von Leistungen bestätigen, jedoch nicht in der Lage sind, das Entgelt oder den Leistungsumfang zu erläutern. Das Finanzamt hat des Weiteren festgestellt, dass die Preiskalkulation Unstimmigkeiten enthält, und zum Schluss gekommen, dass die Verrechnungspreise nachträglich, während der Außenprüfung, kalkuliert wurden.
 
Das Finanzamt hat sich entschieden, der Ermittlung des branchenüblichen Entgeltes die Datenbank Amadeus heranzuziehen. Bei Ermittlung des „marktüblichen” Entgeltes für vergleichbare Fremdleistungen ist das Finanzamt vom Umsatz „vergleichbarer“ Unternehmen ausgegangen. Nach der Vergleichsanalyse wurden die Fremdleistungen großenteils als nicht abziehbar beurteilt. Anschließend wurde die Steuernachzahlung festgesetzt.   
 
Nach Ergebnissen beider Gerichtsverfahren empfehlen wir Ihnen, möglichst viele Unterlagen zu beschaffen, durch welche die Erbringung von konzerninternen Leistungen nachgewiesen werden kann. Als Nachweis dienen z.B. Zeiterfassung, Analysen, Anwesenheitslisten, Produktionspläne, Kalkulationen, technische Hinweise, Präsentationen, Stellungnahmen, Berichte, Besprechungsprotokolle oder Memos über Telefongespräche. Die Verrechnungspreise sind sorgfältig zu kalkulieren, das Entgelt muss auf die Teilleistungen aufgeteilt werden. Werden konzerninterne Leistungen beansprucht, ist es optimal, den Betriebsprüfern die Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen, bei deren Erstellung oft festgestellt wird, welche Fremdleistungen bei einer Außenprüfung nur schwer verteidigt werden. 
 
Wir sind selbstverständlich gerne bereit, Sie bei der Klärung von konzerninternen Leistungen oder bei Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zu unterstützen.  
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