Die eIDAS-Verordnung und die elektronische Kommunikation

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  • Einleitend

​Die sog. eIDAS-Verordnung, die in Teilen bereits am 1. Juli 2016 in Kraft trat, wird in Gänze zum 29. September 2018 wirksam. Ist die gegenständliche Verordnung ein geeigneter rechtlicher Rahmen für eine elektronische Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Organen der öffentlichen Gewalt? 
​Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, die auch als eIDAS abgekürzt wird (nachfolgend nur „Verordnung“ oder „eIDAS-Verordnung“), trat in Teilen zum 1. Juli 2016 in Kraft, vor allem bezüglich elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel und sog. Vertrauensdienste (also Dienste einer Erstellung und Validierung von Signaturen, elektronischer Siegel und Stempel, elektronische Zustelldienste etc.). Die Verordnung als ganze (also neu insbesondere die Pflicht zur Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten) wird nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften wirksam, also zum 29. September 2018.

Ziel der Verordnung ist die Stärkung der Vertrauenswürdigkeit elektronischer Transaktionen und infolge dessen eine Stärkung der Effektivität von Online-Dienstleistungen und elektronischem Handel. Die Verordnung wird in den Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar sein (und muss daher in die jeweiligen Rechtsordnungen nicht durch ein Gesetz implementiert werden). Für die tschechische Rechtsordnung wurden infolge der eIDAS-Verordnung gleichwohl Begleitgesetze angenommen, insbesondere das Gesetz Nr. 297/2016 Slg. über Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (einschließlich des Änderungsgesetzes Nr. 298/2016 Slg.) und des Gesetzes Nr. 250/2017 Slg. über die elektronische Identifizierung (einschließlich des Änderungsgesetzes Nr. 251/2017 Slg.).


Drei Ebenen elektronischer Signaturen in der EU

Die eIDAS-Verordnung und die entsprechenden Begleitgesetze befassen sich ausführlich mit der Problematik einer elektronischen Signatur. Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Typen einer elektronischen Signatur: eine (einfache) elektronische Signatur, eine fortgeschrittene elektronische Signatur und eine qualifizierte elektronische Signatur. 

Eine (einfache) elektronische Signaturdefiniert die Verordnung als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.Eine solch breit gefasste Definition entspricht z.B. der Anführung von Faksimiles, Bildern oder einer bloßen Namensnennung in der Korrespondenz (z.B. am Ende einer E-Mail mit den Worten: „Mit freundlichen Grüßen Michael Müller“).

Eine fortgeschrittene elektronische Signaturist eine Signatur, die (i) eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, (ii) die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht, (iii) unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann, und (iv) so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Als Beispiel kann eine Signierung/Genehmigung von Transaktionen im Online-Banking mittels PIN genannt werden.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß der Verordnung eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.Eine qualifizierte elektronische Signatur wird in der gesamten EU anerkannt (die Verpflichtung zu ihrer Anerkennung folgt aus der Verordnung) und ist in rechtlicher Hinsicht einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass eine qualifizierte Signatur zwar die rechtlichen Wirkungen einer eigenhändigen Unterschrift hat, nicht jedoch einer amtlich beglaubigten Unterschrift. Dieses Modell wurde durch die Verordnung gewählt, da einige Mitgliedstaaten der EU das Konzept beglaubigter Unterschriften nicht kennen (anstelle einer amtlichen Beglaubigung oder Beurkundung nutzen diese z.B. eine eigenhändige Unterschrift in Anwesenheit von Zeugen, wie dies auch die tschechische Rechtsordnung für den Fall eines Testamentes kennt, das nicht mit eigener Hand aufgesetzt wurde). 

Die tschechische Rechtsordnung kennt für die Regelung der Beziehung zwischen einer beglaubigten eigenhändigen Unterschrift und einer elektronischen Signatur besondere Rechtsvorschriften. Spezielle Gesetze legen oftmals fest, dass eine urkundliche Eingabe etwa mit einer beglaubigten Unterschrift versehen sein muss, eine elektronische Eingabe mit einer elektronischen Signatur, mit der das Gesetz die Wirkungen einer eigenhändigen Unterschrift verbindet (z.B. das Insolvenzgesetz der Tschechischen Republik).   


Vorgehen bei einer elektronischen Unterzeichnung

Das Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Republik legt in § 561 Abs. 1 fest, dass für eine Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes in Schriftform die Unterschrift des Handelnden erforderlich ist. Die selbe Bestimmung formuliert ferner, dass eine andere Rechtsvorschrift festlegt, wie bei einem mit elektronischen Mitteln erfolgten Rechtsgeschäft ein Schriftstück elektronisch signiert werden kann. DieeIDAS-Verordnung definiert eine (einfache) elektronische Signatur, wobei – wie oben ausgeführt – diese Definition einer bloßen Angabe des Namens am Ende einer E-Mail gleichkommt. 

Gemäß dem tschechischen Gesetz über Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen können bei Rechtsgeschäften zwischen Privatpersonen alle Typen einer elektronischen Signatur Anwendung finden (d.h. auch eine einfache elektronische Signatur). Falls das Gesetz für die Gültigkeit eines bestimmten Rechtsgeschäftes die Schriftform festlegt, wird die Anforderung an die Schriftform auch dann eingehalten, wenn die Parteien „eine E-Mail-Korrespondenz austauschen“ (und sie am Ende der E-Mails ihre Namen anführen). Auch in privatrechtlichen Beziehungen können wir jedoch Ausnahmen aus dem oben Angeführten finden, z.B. im tschechischen Arbeitsrecht.

Gegenüber Organen der öffentlichen Gewalt ist es erforderlich, ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 

Die angeführte Schlussfolgerung bezüglich einer einfachen elektronischen Signatur in privatrechtlichen Rechtsgeschäften steht im Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik (Urteil vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen 33 Cdo 3210/2007). Wir gehen davon aus, dass das gegenständliche Urteil im Lichte der aktuellen, auf der eIDAS-Verordnung basierenden rechtlichen Regelung bereits keinen Bestand mehr hat. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung die breit gefasste Definition einer einfachen elektronischen Signatur für die Zukunft konkretisieren wird. Bei der Unterzeichnung (vor allem wichtiger) privatrechtlicher Dokumente empfehlen wir eine gewisse Vorsicht – sofern dies möglich ist, empfehlen wir im Interesse einer rechtlichen Sicherheit eine beweiskräftigere Form der Unterzeichnung als ein bloßes Anführen des Namens am Ende einer E-Mail zu wählen.      


Abschluss

Die eIDAS-Verordnung ist ein weiterer Schritt hin zu einer Elektronisierung von Rechtsgeschäften, und zwar sowohl in Beziehungen zwischen der öffentlichen Gewalt einerseits und Bürgern oder Unternehmen andererseits, als auch zwischen privatrechtlichen Subjekten untereinander. Die Verordnung bedeutet eine Lockerung der Anforderungen an eine einfache elektronische Signatur und zugleich eine Anerkennung einer qualifizierten elektronischen Signatur auf europäischer Ebene. Nicht nur aus diesem Grund kann die eIDAS als Fortschritt hin zu einer Modernisierung und Elektronisierung öffentlicher Dienste (e-Government) und des Business (e-Commerce) gewertet werden. 

Kontakt

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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