Prüfungsfeststellungen, Anfragen und Entwurf des Gutachtens des tschechischen Instituts für Buchhalter NI-57

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  • Einleitend

​Um Ihnen aktuelle Themen anzubieten, werden wir uns in diesem Artikel mit unseren diesjährigen Prüfungsfeststellungen, einer Anfrage unseres Mandanten und dem Gutachten des tschechischen Instituts für Buchhalter befassen.
​Die Gesetzesänderungen und die Digitalisierung haben massive Updates von Buchhaltungsprogrammen verursacht. Vor allem in den letzten zwei Jahren musste immer öfters geprüft werden, wie die Updates zu bilanzieren waren – es musste zwischen einem aktivierungspflichtigen Modernisierungsaufwand und dem Erhaltungsaufwand unterschieden werden.
 
Nach § 47 Abs.4 der Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl. spricht man über nachträgliche Anschaffungskosten, wenn immaterielle Vermögensgegenständen über den ursprünglichen Zustand hinaus verbessert, erweitert oder ihre Ausstattungsmerkmale wesentlich geändert werden, wenn die nach Ermessen der Gesellschaft festgesetzte aktivierungspflichtige Untergrenze überschritten wird. 
 
Nicht nur nach den Bilanzierungsvorschriften, sondern auch nach EStG wird der Modernisierungsaufwand wie als wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus und Erweiterung der Wirtschaftsgüter definiert. Unterschiedlich ist vor allem die aktivierungspflichtige Untergrenze – der steuerrechtliche Modernisierungsaufwand liegt vor, wenn die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter im Einzelnen CZK 40.000,00 übersteigen.
 
Bei der neu abzugebenden Kontrollmeldung wurde der Modernisierungsaufwand schon bei Veröffentlichung des Änderungsgesetzes unterschiedlich ausgelegt. Es war offensichtlich, dass das Programm um neue Instrumente, Ausdrucke und Aufstellungen erweitert werden musste – es musste seine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zu­stand hinaus erfolgen. Andererseits haben viele Fachleute die Ansicht vertreten, dass das Programm durch diese Umgestaltung für den Benutzer nicht am Wert gewonnen hat. Die Beurteilung, ob die Umgestaltungskosten, die bei der Erweiterung der Buchhaltungsprogramme um die Kontrollmeldung entstanden sind, aktivierungspflichtig waren oder als Erhaltungsaufwand abzuziehen waren, mussten wir bei Abschlussprüfungen nur selten vornehmen, weil die Umgestaltungskosten meistens unter der aktivierungspflichtigen Untergrenze lagen.
 
Bei Abschlussprüfungen des Jahres 2017 waren die Programmumgestaltungskosten jedoch hoch. Ihre Beurteilung war nicht einfach, da die Programmleistungen bzw. Werksleistungen fast immer von einem Dienstleister erbracht wurden, wobei Implementierungen, Programmprüfungen und die übliche Programmwartung vorlagen, bei deren Aktivierung oder Nichtaktivierung noch die Lizenzrechte und die langjährige Implementierung zu beachten waren. 
 
In diesen Fällen musste die Beschaffenheit der einzelnen Programmgestaltungskosten geprüft werden, um zwischen dem Modernisierungsaufwand – der Erweiterung des Programmes und IT-Umfeldes (um neue Informationen und Funktionen, neue Anwendungen und Aufstellungen, die Datenerfassung,-verarbeitung und -aufbewahrung, durch die das Programm für den Benutzer am Wert gewonnen hat) und dem Erhaltungsaufwand– einer Wartung – unterscheiden zu können. Die alte Unterscheidung zwischen dem „Update“ und „Upgrade“ spielt keine Rolle mehr.
 

Anfrage des Mandanten

Können handelsrechtliche Abschreibungen ausgesetzt oder verlängert werden?

Antwort: Abweichend von steuerrechtlichen Abschreibungen, deren Aussetzung möglich ist und oft als Steueroptimierungsmaßnahme genutzt wird, können handelsrechtliche Abschreibungen unter üblichen Umständen – wenn das Unternehmen fortgeführt wird – nicht ausgesetzt werden. Die Abschreibungen drücken den Wertverzehr der Vermögensgegenstände aus. Sie sind den Erträgen zuzuordnen, die aus der Nutzung der Vermögensgegenstände erzielt werden. Die Gesellschaften sind nach § 28 RlG und nach § 56 DV verpflichtet, einen Abschreibungsplan zu erstellen. In der Durchführungsverordnung sind nicht abschreibungsfähige immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen definiert (vor allem Grundstücke). Der Abschreibungsplan ist nach der Durchführungsverordnung bei allen Änderungen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anzupassen, die Durchführungsverordnung regelt des Weiteren die Abschreibungsmethoden, denen die Nutzungsdauer oder die Leistungen zu Grunde liegen können.  
 
Sollten die Abschreibungsdauer verlängert werden, muss die im Abschreibungsplan – in einer der wichtigsten rechnungslegungsbezogenen internen Richtlinie - festgesetzte Abschreibungsdauer an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angepasst werden. Ein Wechsel der Abschreibungsmethoden – und auch der Buchungs- und Bewertungsmethoden – kann Anfang des Geschäftsjahres vorgenommen werden, wenn eine andere Geschäftstätigkeit ausgeübt wird oder der Wechsel für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder eine aussagefähige Buchführung erforderlich ist. Der Wechsel der Abschreibungsmethoden ist im Anhang zu begründen. Nach dem Wesentlichkeitsgrundsatzund True and Fair View können die Abschreibungen nach § 56 Abs. 3 der Durchführungsverordnung auf den Erinnerungswert vorgenommen werden. 
 

Entwurf des neuen Gutachtens des tschechischen Instituts für Buchhalter NI-57 - Rechnungsabgrenzungsposten und Fremdwährungsbeträge 

Der Entwurf des neuen Gutachtens des tschechischen Instituts für Buchhalter NI-57 - Rechnungsabgrenzungsposten  und Fremdwährungsbeträge, zu dem bis Mitte März Stellungnahmen abgegeben wurden, empfiehlt, aktive und passive antizipative Posten in Fremdwährung mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Die Umrechnung ist für die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bilanzstichtag vorgeschrieben, die Ertrag bzw. Aufwand vor dem Bilanzstichtag darstellen und deren Zweck, Betrag und Zeitraum bekannt sind. Die antizipativen Posten, die in Fremdwährung zu verbuchen waren, sind mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank zu bewerten. Es handelt sich de facto um Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit dem Stichtagskurs umzurechnen sind. Aktive oder passive Rechnungsabgrenzungspostenwerden mit dem Stichtagskurs dem gegenüber nicht umgerechnet.  

Kontakt

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Ing. Lenka Kudrnová

Auditor (Tschechische Rep.)

+420 236 1633 20

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