Größenklassen – erste Änderung und die Auswirkungen

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  • Einleitend

​Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Rechnungslegungs-Änderungsgesetz Nr. 586/1991 Gbl. sieht vier Größenklassen vor – es wird zwischen kleinsten, kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Nach zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes können die Gesellschaften zum ersten Mal in eine andere Größenklasse eingeteilt werden. Gehört die Gesellschaft zu einer anderen Größenklasse, ändert sich der Inhalt ihres Jahresabschlusses. 
​Für die Einteilung in die Größenklassen sind drei Größenkriterien (Schwellenwerte) maßgebend - Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Die Schwellenwerte sind durch das Rechnungslegungsgesetz wie folgt definiert: 
 
  • Die Bilanzsumme setzt sich aus allen zu Buchwerten angesetzten Aktivposten zusammen 
  • Als Umsatzerlöse gelten die Erträge abz. Erlösschmälerungen, dividiert durch die Anzahl der begonnenen Monate im jeweiligen Geschäftsjahr und multipliziert mit zwölf 
  • Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt die Anzahl der im Geschäftsjahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Formel des Tschechischen Statistikamts. 
 
Die Größenklassen sind wenig logisch durch eine negative Formulierung definiert: für die Einteilung in die die Größenklasse müssen zum Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Größenkriterien nicht überschritten werden. Die Schwellenwerte ergeben sich aus der folgenden Tabelle: 



Bei der Entscheidung über die Größenklasse ist es zweckmäßig, vorerst zu prüfen, ob die Schwellenwerte für die Kleinstgesellschaft überschritten wurden. Ergibt sich, dass zwei von drei Größenmerkmalen überschrit­ten wurden, ist zu prüfen, ob zwei von drei Schwellenwerten für die kleine Gesellschaft überschritten wurden. Die Gesellschaft ist in die Größenklasse einzuteilen, deren Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Wenn z.B. zum Bilanzstichtag die Bilanzsumme CZK 15 000 000,00 beträgt, die Umsatzerlöse bei CZK 213 000 000,00 liegen und durchschnittlich 52 Arbeitnehmer beschäftigt werden, erfolgt die Einteilung nach folgenden Grundsätzen: die Gesellschaft ist keine Kleinstgesellschaft, da alle Schwellenwerte für Kleinstgesellschaften überschritten wurden. Sie ist auch keine kleine Gesellschaft, da zwei von drei Schwellenwerten überschritten wurden. Da keine Schwellenwerte für die mittelgroße Gesellschaft überschritten wurden, gilt die Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr als mittelgroße Kapitalgesellschaft. 
 
Die Gesellschaft ist nach dem Rechnungslegungsgesetz in eine andere Größenklasse einzuteilen, wenn die Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter- bzw. überschritten werden. Die Einteilung in die andere Größenklasse gilt erst ab dem unmittelbar folgenden Geschäftsjahr. Das Jahr 2018 ist somit das erste Jahr, in dem die Gesellschaften zu einer anderen Größenklasse gehören können. 
 
Nach den Übergangsbestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes waren für die Einteilung in die Größenklasse im ersten Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes die Schwellenwerte für das unmittelbar vorangehende Geschäftsjahr maßgebend, d.h. bei den meisten Gesellschaften die Größenkriterien zum 31. Dezember 2015. Das Jahr 2016 galt bei der Unterscheidung der Größenklasse als zweite vorangegangene Geschäftsjahr. Die Einteilung in eine andere Größenklasse war zum 31. Dezember 2016 noch nicht möglich, auch wenn die Schwellenwerte gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert wurden. Die neue Einteilung konnte erst nach den Abschlusszahlen zum 31. Dezember 2017 gelten – es ist nicht zu vergessen, dass die Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden müssen. Die neue Größenklasse gilt somit erst für das Jahr 2018. 
 
Beispiele erleichtern das Verstehen. Die Gesellschaft hat folgende Schwellenwerte aufgewiesen:  
 

Tabelle 1 – dieselbe Größenklasse 



Für das erste Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (d.h. das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr) waren die Schwellenwerte zum 31. Dezember 2015 maßgebend. Unsere Gesellschaft galt dem entsprechend als kleine Gesellschaft, da sie zwei von drei Schwellenwerten für die Kleinstgesellschaften, jedoch keinen Schwellenwert für kleine Gesellschaften überschritten hat. Obwohl die Gesellschaft nach den Schwellenwerten zum 31. Dezember 2016 als mittelgroße Gesellschaft galt, erfolgte noch kein Wechsel, da die Schwellenwerte im ersten folgenden Geschäftsjahr überschritten wurden. Im Jahre 2017 wurden die Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften nicht überschritten. Die Gesellschaft gilt daher weiterhin als kleine Gesellschaft. 
 
Die neue Größenklasse wird gelten, soweit die Schwellenwerte auch zum 31. Dezember 2017 überschritten wurden, z.B.: 
 

Tabelle 2: Einteilung in eine höhere Größenklasse 



Nach den Schwellenwerten zum 31. Dezember 2016 gilt die Gesellschaft weiterhin als kleine Gesellschaft, da für die Einteilung in die Größenklassen die Schwellenwerte zum 31. Dezember 2015 maßgebend sind. Zum 31. Dezember 2017 gilt die Gesellschaft noch als kleine Gesellschaft, da sie zwei von drei Größenmerkmalen in zwei darauffolgenden Geschäftsjahren (2016 und 2017) überschritten hat. Die neue Größenklasse findet jedoch erst im Folgejahr Anwendung. Zum 31. Dezember 2018 gehört die Gesellschaft zu mittelgroßen Gesellschaften hat im Jahresabschluss die für mittelgroße Gesellschaften vorgeschriebenen Angaben zu machen. 
 
Werden die Schwellenwerte senken, sind die Schritte analog: 
 

Tabelle 3: Einteilung in eine niedrigere Größenklasse



Die Gesellschaft galt im ersten Jahr als mittelgroße Gesellschaft. Obwohl die Schwellenwerte für diese Größenklasse in zwei darauffolgenden Geschäftsjahren unterschritten werden, gilt die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2017 als mittelgroße Gesellschaft, da die neue Größenklasse erst im Folgejahr Anwendung findet. Die Gesellschaft wird den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 als kleine Gesellschaft erstellen. 
 

Tabelle 4: Wirtschaftsjahr 



Gesellschaften, deren Geschäftsjahr einem Wirtschaftsjahr entspricht, haben analog vorzugehen. Unsere Muster-Gesellschaft hat den Abschlussstichtag am 30. Juni. Die erste Größenklasse wird wiederum nach den Abschlusszahlen zum 30. Juni 2016 definiert, die Gesellschaft galt zum 30.06. 2016 als mittegroße Gesellschaft. Dies wird auch zum 30. Juni 2017 gelten, da die Schwellenwerte in zwei darauffolgenden Geschäftsjahren überschritten werden müssen. Erst zum 30. Juni 2018 ist es klar, dass die Gesellschaft ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als mittegroße Gesellschaft anzusehen ist. Zum 30. Juni 2019 gilt die Gesellschaft als kleine Gesellschaft.
 
Die Einteilung in die Größenklassen wirkt sich vor allem auf den Umfang und die Gestaltung des Jahresabschlusses aus. Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften sind u.a. nicht verpflichtet, den Jahresabschluss um die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Auch für den Anhang gelten gegenüber den mittelgroßen und großen Gesellschaften zahlreiche Erleichterungen. Die Bewertung der Vermögensgegenstände mit dem beizulegenden Stichtagswert muss von Kleinstgesellschaften nicht durchgeführt werden, falls sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Gesellschaften nach § 27 des Rechnungslegungsgesetzes gelten. 
 
Bis darauf, dass die Vermögensgegenstände von Kleinstgesellschaften nicht mit dem beizulegenden Stichtagswert anzusetzen sind, hat eine andere Größenklasse keine Auswirkungen auf die Buchführung, ist jedoch für die Gestaltung und den Umfang des Jahresabschlusses maßgebend. Vor allem die Erstellung der Kapitalflussrechnung, die für das am 1. Januar 2018 begonnene Geschäftsjahr auch die Vorjahreszahlen enthalten muss, kann zeitaufwendig sein, wobei der Zeitaufwand in den Abschlussplan eingerechnet werden sollte.

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Ing. Jaroslav Dubský

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