Anwendung der CMR für den Güterverkehr in der Tschechischen Republik

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  • Einleitend:​

Bereits seit mehr als sechzig Jahren werden Beförderungsverträge für den internationalen Güterverkehr auf Straßen durch die Vereinbarung CMR geregelt (d.h. die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen). Eine ganze Reihe europäischer Staaten hat sich in dieser Zeit dazu entschlossen, die CMR auch für die Regelung des Beförderungsvertrages im Binnenverkehr zu nutzen. Zu diesen Staaten wird ab dem 1. Januar 2019 wahrscheinlich auch die Tschechische Republik zählen. Zu diesem Tag wird nämlich die Novelle Nr. 304/2017 Slg. in Kraft treten, mit der in das Straßenverkehrsgesetz Nr. 111/1994 Slg. der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „Straßenverkehrsgesetz“) u.a. der neue § 9a eingefügt wird. Auf Grundlage dieser Bestimmung sollen einige Teile der CMR auch für die innertschechische Beförderung von Gütern auf Straßen angewendet werden und Geltung noch vor den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 89/2012 Slg. der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „Bürgerliches Gesetzbuch“) haben. Welche Änderungen der rechtlichen Regelung eines Güterverkehrs auf Straßen in der Tschechischen Republik uns zu Beginn des kommenden Jahres erwarten und welche Probleme in der Praxis hieraus erwachsen können, versuchen wir im vorliegenden Artikel zu beschreiben. 

​Umfang der Nutzung der CMR im innerstaatlichen Verkehr

Die neue tschechische Regelung gleicht der österreichischen gesetzlichen Regelung, konkret § 439a des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB). Gegenüber der österreichischen weist die tschechische Regelung jedoch bestimmte Besonderheiten auf – § 9a Straßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik, in gültiger Fassung, führt z.B. Folgendes aus: „… die Bestimmungen über den Abschluss und die Ausführung eines Beförderungsvertrages, die Haftung des Beförderers, Reklamationen und eine Klage sowie über eine sukzessive durch mehrere Beförderer vorgenommene Beförderung gemäß der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) finden analog Anwendung im innerstaatlichen Güterfrachtverkehr auf Straßen auf einen Vertrag über die Beförderung einer Sache, auf Rechte und Pflichten bei der Beförderung einer Sache, auf den Ersatz eines bei der Beförderung der Sache entstandenen Schadens und auf die Haftung der einzelnen Beförderer bei der Beförderung von Sachen, zu deren Ausführung sich mehrere Beförderer zusammengeschlossen haben.“

Die gute Absicht wird jedoch bereits gleich in der Einleitung dadurch getrübt, dass aus der durch den tschechischen Gesetzgeber gewählten Konstruktion nicht auf den ersten Blick klar hervorgeht, in welchem Umfang die CMR im Rahmen des innerstaatlichen Güterverkehrs auf Straßen Anwendung findet. Gemeint ist wahrscheinlich in diesem.

Fall die Anwendung der einzelnen Kapitel der CMR, deren Bezeichnungen in § 9a angeführt sind (also Abschluss und Ausführung eines Beförderungsvertrages, Haftung des Frachtführers, Reklamation und Klagen etc.). Diese Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2019 nur für den innerstaatlichen Güterverkehr auf Straßen herangezogen werden, nicht jedoch auf andere Arten einer innerstaatlichen Beförderung (mit der Eisenbahn, kombinierte Beförderungen etc.), wie dies in der Praxis irrtümlich angenommen werden könnte. Unter einem innerstaatlichen Güterverkehr auf Straßen ist im Sinne des § 2 Straßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik insbesondere eine Beförderung zu verstehen, bei der Sachen oder Tiere mit Straßenfahrzeugen oder gegebenenfalls über ein freies Gelände befördert werden, wobei der Ausgangsort und der Zielort der Beförderung auf dem Territorium eines Staates liegen.


Abschluss und Ausführung eines Beförderungsvertrages

Im innerstaatlichen Verkehr soll somit ab dem 1. Januar 2019 (neben den unten angeführten) auch Kapitel III der CMR Anwendung finden. Die Bezeichnung dieses Kapitals ist in gewisser Hinsicht irreführend, da die CMR selbst keine Regeln für den Abschluss eines Beförderungsvertrages beinhaltet und im gegenständlichen Kapital vor allem der Frachtbrief thematisiert wird. Ab dem 1. Januar 2019 wird daher für innerstaatliche Beförderungen von Gütern die Regelung eines Frachtscheins in Einklang mit der CMR gelten, und zwar sowohl bezüglich der inhaltlichen Erfordernisse eines Frachtscheins, als auch der Wirkungen eines Frachtscheins, wobei der Frachtschein bis zum Beweis des Gegenteils vor allem ein Beleg für den Abschluss eines Beförderungsvertrages und die Übernahme der Sendung durch den Frachtführer ist. Da eine Regelung zum Frachtschein im Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik fehlt, ist die Übernahme der Regelung der CMR eindeutig positiv zu bewerten.

Ab dem 1. Januar 2019 wird für innertschechische Beförderungen von Gütern auf Straßen ferner das Verfügungsrecht gemäß § 2559 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Regelung der CMR ersetzt. Hierdurch werden nicht nur die möglichen Verfügungshandlungen ausgeweitet, deren Ausführung der Versender oder der Empfänger vom Frachtführer verlangen können, sondern dem Frachtführer entsteht auch die Pflicht, Weisungen für den Fall einzuholen, dass die Erfüllung des Beförderungsvertrages im Verlauf der Beförderung unmöglich oder aber eine Zustellung der Lieferung unmöglich wird.


Haftung des Frachtführers

Die größte Änderung besteht jedoch in einer Änderung der Konzeption der Haftung eines Frachtführers für eine Beschädigung der Sendung, für ihren Verlust oder für eine Verspätung bei der Ablieferung. Eine grundsätzliche Bedeutung wird in diesem Fall Art. 17 der CMR haben, nach der der Frachtführer für einen Schaden infolge einer Beschädigung der Sendung, ihres Verlustes und gegebenenfalls infolge einer Verspätung bei der Ablieferung zwar objektiv haftet, also ungeachtet des Verschuldens, er andererseits jedoch durch eine Reihe an Gründen – bei Nachweis derselben – von einer Haftung befreit ist. Diese Befreiungsgründe können in zwei Kategorien unterteilt werden, und zwar in privilegierte (Art. 17 Abs. 4) und nicht privilegierte (Art. 17 Abs. 2). Während bei der zweiten Gruppe an Befreiungsgründen der Nachweis des Frachtführers gefordert wird, dass der Schaden aus einem dieser Gründe entstand, genügt im Fall der privilegierten Befreiungsgründe, dass der Frachtführer allgemein nur die Möglichkeit nachweist, dass der Schaden aus einem solchen Grund entstand. Die Auflistung der Befreiungsgründe gemäß Art. 17 der CMR tritt somit an die Stelle der Befreiungsgründe gemäß § 2566 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik. 

§ 9a greift in die Höhe eines Schadensersatzes bzw. einer Entschädigung ein: Während gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik ein Frachtführer unbeschränkt für einen Schaden an einer Sendung im Umfang eines Sachschadens an der Sendung an sich haftet und er im Rahmen der allgemeinen Schadensersatzregelung unbeschränkt auch für einen Schaden infolge einer Nichteinhaltung von Lieferfristen haftet, werden ab dem

1. Januar 2019 für einen Frachtführer Obergrenzen gelten, die aus Art. 23 CMR folgen. Diese Bestimmungen formulieren, dass eine Entschädigung jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen darf. Wenn die Lieferfrist überschritten ist, hat der Frachtführer dafür eine Entschädigung nur bis zur Höhe der Fracht zu leisten. Diese Obergrenzen gelten nicht, sofern der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte, oder falls der Versender mit dem Frachtführer vereinbarte, dass er im Frachtschein einen höheren Wert der Sendung oder aber ein besonderes Interesse an der Lieferung angibt und er zugleich einen vereinbarten Zuschlag zur Fracht bezahlt.


Reklamationen und Klagen

Die Bestimmung des § 9a des Straßenverkehrsgesetzes der Tschechischen Republik hat Auswirkungen insbesondere auch auf Fristen und auf die Geltendmachung von Ansprüchen. Eine weit größere Bedeutung wird eine Reklamation haben, also eine Mitteilung von Vorbehalten an den Frachtführer zum Zustand der Sendung zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung. Auch im innerstaatlichen Güterverkehr auf Straßen wird ab dem 1. Januar 2019 gelten, dass Vorbehalte, wenn es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Ablieferung geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes überprüft, so ist gemäß der neuen rechtlichen Regelung der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt und der Empfänger binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage erneut nicht mitgerechnet, nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche Vorbehalte gerichtet hat. Schadenersatz wegen.

Überschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird – hierbei handelt es sich um eine Präklusion des Anspruchs. Neu wird auch bei einer innertschechischen Beförderung von Gütern auf Straßen gelten, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, jedoch mit einem unterschiedlichen Zeitpunkt des Einsetzens der Verjährungsfrist bei verschiedenen Ansprüchen. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.


Fazit

Obwohl das Bemühen um eine Vereinheitlichung der rechtlichen Grundlagen für internationale und nationale (tschechische) Beförderungen positiv gesehen werden 
kann, vor allem mit Blick auf die Tatsache, dass die bisherige Regelung des Beförderungsvertrages laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik als völlig unzureichend gewertet werden muss, so können jedoch auch die schwachen Seiten des neuen § 9a des Straßenverkehrsgesetzes der Tschechischen Republik nicht außer Acht gelassen werden. Vor allem ist unklar, ob auch im innerstaatlichen Verkehr der zwingende Charakter der Bestimmungen der CMR erhalten bleibt, unklar ist ferner, ob der Frachtführer für das Handeln seiner Arbeitnehmer, Vertreter oder Bevollmächtigten gemäß den Regelungen der CMR oder aber den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik haftet. Aus der gegenständlichen Konstruktion geht des Weiteren nicht eindeutig hervor, ob auf innerstaatliche Beförderungen die CMR im ursprünglichen Wortlaut oder in der Fassung der Änderungsprotokolle, denen die Tschechische Republik beigetreten ist, anzuwenden ist. Nicht zuletzt kann bei der Anwendung der Bestimmungen der CMR das Problem auftreten, dass diese Bestimmungen laut § 9a des Straßenverkehrsgesetzes „analog“ herangezogen werden sollen – hier stellt sich dann die Frage, in wie weit die Gerichte bei innerstaatlichen Beförderungen von der Auslegung der CMR für internationale Beförderungen abweichen werden. Erst die praktische Anwendung des § 9a des Straßenverkehrsgesetzes wird zeigen, ob das gewählte Vorgehen richtig war oder ob das tschechische Transportrecht einer tiefergreifenden Überarbeitung bedarf. Für die Praxis kann jedoch empfohlen werden, die oben beschriebenen grundlegenden Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und
sowohl die vertragliche Dokumentation als auch die Praxis
der Anfrage, der Bestellung und der Bestätigung einer
Bestellung von Beförderungen entsprechend anzupassen.

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JUDr. Martin Švéda

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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