Gesetzgebung

PrintMailRate-it

​Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes und Änderungsgesetzes über die elektronische Meldepflicht für Bargeldgeschäfte 

Wie schon in den bisher erschienenen Ausgaben betont, hat die Regierung im Juni das Steuerreformgesetz verabschiedet. Des Weiteren erfolgte als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Pl. ÚS 26/16 die Verabschiedung des erwarteten Änderungsgesetzes über die elektronische Meldepflicht für Bargeldgeschäfte.


Niedrigerer Umsatzsteuersatz für ausgewählte Lieferungen und sonstige Leistungen

Der Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes ist in Widerspruch zur verkündeten transparenten und vorhersehbaren Gesetzgebung in beiden Änderungsgesetzen enthalten. Nach dem Änderungsgesetz über die elektronische Meldepflicht für Bargeldgeschäfte sollte der Steuersatz u.a. für die Wasser- und Abwassergebühren, die Restaurationsleistungen (auch Fassbier), das Entgelt für die Haushaltsreinigung, das Entgelt für kleine Schuh- und Textilreparaturen oder die Friseurdienstleistungen bis auf 10 % herabgesetzt werden. Nach dem Begründungsbericht sollte der niedrigere Steuersatz den Aufwand für die elektronische Meldepflicht teilweise kompensieren.


Beschränkte Anzahl von meldepflichtigen Bargeldgeschäften

Meldepflichtig sollten nach dem Entwurf des Änderungsgesetzes ausschließlich inländische Bargeldgeschäfte sein, jedoch nicht Zahlungen per Mobilfunkrechnungen oder Zahlungen durch Abzug vom aufgeladenen Handy-Guthaben wie Mobilfunkgebühren, SMS-Gebühren, Tickets oder der mobile Datendienst. Nicht meldepflichtig sind des Weiteren die Bargelderlöse aus Gewinnspielen, dem Flugtransport oder die Bargeldgeschäfte von Blinden, deren Bargelderlöse nunmehr nicht vorübergehend, sondern dauernd meldefrei sind. Die Erlöse aus Weihnachtsfischen sind dem gegenüber ab dem Jahr 2019, in dem die vorübergehende Befreiung aufgehoben wird, meldepflichtig.


Erlöse aus Gutscheinen, Vouchern und ähnlichen Geldersatzmitteln

Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Vorschrift des Gesetzes über die elektronische Meldepflicht für Bargeldgeschäfte aufgehoben, nach dem auch bargeldlose Zahlungen meldepflichtig waren. Das Gesetz soll durch das Ministerium von Finanzen geändert werden. Bargeldlose Zahlungen durch Giro- und Kreditkarten sind nicht meldepflichtig, der Meldepflicht unterliegen jedoch bargeldlose Zahlungen mit GeldKarten und girogo, Chipkarten, Gutscheinen, Vouchern oder ähnlichen Geldersatzmittel.


Pflichtangaben von Kassenbons

Die Kassenbons müssen neu die Steuernummer enthalten - jedoch nur dann, wenn die Steuernummer nicht aus der Personenkennzahl besteht. 


Papiervordrucke für Bargeldgeschäfte

Nach dem Entwurf des Gesetzes über die elektronische Meldepflicht für Bargeldgeschäfte können die Meldungen über Bargeldgeschäfte auch nach dem Papiervordruck abgegeben werden, so dass die EDV-Anlagen für die elektronische Übermittlung von Daten nicht erforderlich sind. Die Meldungen nach Papiervordrucken können jedoch ausschließlich juristische Personen abgegeben, die den öffentlichen, von Krankenkassen bezahlten Gesundheitsdienst übernehmen. Natürliche Personen können die Papiermeldungen abgeben, wenn

  • sie als Kleinunternehmer gelten und
  • höchstens zwei Mitarbeiter beschäftigen und
  • ihre Bargelderlöse innerhalb von letzten zwölf Monaten nicht CZK 200 000,00 überschritten und in folgenden zwölf Monaten voraussichtlich CZK 200 000 nicht überschreiten werden.

Der voraussichtliche Umsatz soll durch eine Fachschätzung des Kleinunternehmens nachgewiesen sein, die dem Finanzamt ermöglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabe von Meldungen nach Papiervordrucken erfüllt sind. Da für die Abgabe von Papiermeldungen der Umsatz innerhalb von zwölf Monaten maßgebend ist, muss er laufend geprüft werden. Sollte der Umsatz steigen, sind die Kleinunternehmer verpflichtet, den voraussichtlichen Umsatzanstieg dem Finanzamt anzuzeigen. 

Die Kassenzettel (Papierzettel) werden den Kleinunternehmern vom Finanzamt ausgehändigt. Kleinunternehmern haben diese Kassenzettel ihren Kunden zu geben, andere Kassenbelege sind unzulässig. Die Kassenzettel haben nicht nur die Angaben über den Verkäufer, das Entgelt und den Ausstellungstag, sondern auch den Zeitpunkt zu enthalten, zu dem das Entgelt vereinnahmt oder der Kassenzettel ausgehändigt wird, wenn der Kassenzettel vor Vereinnahmung des Entgeltes ausgestellt wird. Die Kassenzettel können zum Kassenbons-Gewinnspiel des Finanzministerium nicht gemeldet werden. 

Die Bargeldgeschäfte, für welche die Kassenzettel des Finanzamtes ausgehändigt werden, sind vierteljährlich zu melden.


Bargeldgeschäfte für die zuerst geplante 3. und 4. Meldeetappe 

Die Bargelderlöse der Unternehmer, die noch keine Bargeldgeschäftsmeldungen abgeben, da ihre Bargelderlöse erst in der 3. und 4. Meldeetappe zu melden waren, sind ab dem ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat, in dem das Gesetz in Kraft tritt, meldepflichtig. Die Unternehmer, denen die Meldepflicht in der 3. und 4. Meldeetappe entstehen sollte, sollten zuerst ab dem 1. Juni 2019 meldepflichtig sein.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu