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​(Un)wirksame Prozessverteidigung und Ordnungsgeld für die ordnungswidrige Buchführung  

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich in seinem interessanten Urteil mit dem Ordnungsgeld befasst, das erhoben wurde, weil die Lagernebenbuchhaltung in Widerspruch zum § 9 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl. nicht geführt wurde und die körperliche Anlageinventur in Widerspruch zu §§ 29 und 30 des Rechnungslegungsgesetzes nicht vorgenommen wurde. Nach Auffassung des Finanzamtes wurde dadurch das Rechnungslegungsgesetz verletzt, nach dem die Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände und Schulden vorzunehmen ist, die Buchführung so zu gestalten ist, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, und die Bücher nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen sind. Die Feststellungen des Finanzamts beruhten auf Ergebnissen der Außenprüfung. Durch den Prüfungsbericht wurde das Ordnungsgeld von fast TCZK 360 erhoben. Der Streit wurde letztendlich durch das Oberste Verwaltungsgericht entschieden, das den Steuerbescheid bestätigt hat.

 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat zuerst festgestellt, dass das Ordnungsgeldverfahren nach dem Rechnungslegungsgesetz vom Steuerverfahren abweicht, da der Tatbestand und die Begehung des Verwaltungsdelikts grundsätzlich vom Finanzamt nachzuweisen sind. Die Beweislast, dass die Nebenbuchhaltung ordnungsgemäß geführt wurde und die Inventuren nach gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wurden, musste nicht von der Gesellschaft getragen werden. Das Oberste Verwaltungsgericht ist jedoch zum Schluss gekommen, dass sich aus den bei der Außenprüfung vorgelegten Büchern und Nebenbüchern eindeutig ergab, dass sie gegen das Rechnungslegungsgesetz verstoßen, wodurch die Nachweise für die nicht ordnungsgemäße Buchführung erbracht wurden. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts ist es zulässig, die Beweismittel, die bei den Außenprüfungen beschaffen wurden, im Ordnungsgeldverfahren nach dem Rechnungslegungsgesetz anzuwenden, da die Prüfungsergebnisse grundsätzlich einem anderen Verwaltungsverfahren zu Grunde liegen können. 

 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat des Weiteren die durch die Gesellschaft vorgeschlagene Heranziehung  des Zeugen – eines IT-Fachmanns, der das Buchhaltungsprogramm geliefert und gewartet hat - als Beweismittel nicht anerkannt, da die Vorlage dieses Beweismittels nicht darauf zielte, die Auffassung des Finanzamtes in Zweifel zu stellen, sondern eher darauf, dass das Finanzamt das Buchhaltungsprogramm anwenden kann. Wir zitieren aus dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts: „Der Schuldner hat nicht den Inhalt der von ihm vorgelegten Lagernebenbuchhaltung verteidigt, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Angeklagte die Instrumente des vom Schuldner angewandten Buchhaltungsprogramms nicht begriffen hat" Anschließend wurde noch betont  …. „die Verteidigung hätte versuchen müssen, den nach den o.g. Nebenbüchern getroffenen Feststellungen zu widersprechen. Da keine solche Verteidigung erfolgt ist, wurde die Heranziehung des Zeugen abgewiesen.  Der Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers (Anm. – Finanzdirektion als Berufungsinstanz), dass es nicht seine Aufgabe war, sich im Verwaltungsverfahren „im Buchhaltungssystem des Schuldners zu orientieren", kann unter diesen Umständen stattgegeben werden"

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Mgr. Jakub Šotník

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