Rechtsprechung

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​Soll das Finanzamt bei der Außenprüfung die Abschreibungen berücksichtigen?

Im beurteilten Fall hat der Steuerpflichtige den Reparaturaufwand als Betriebsausgabe abgezogen. Bei der Außenprüfung konnte der Abzug des Reparaturaufwands vom Steuerpflichtigen nicht verteidigt werden. Die Betriebsprüfer haben den Reparaturaufwand zum Erweiterungsaufwand umqualifiziert, die AfA auf den Erweiterungsaufwand jedoch nicht berücksichtigt. Das Oberste Verwaltungsgericht hat geprüft, ob das Finanzamt verpflichtet war, die AfA auf den Erweiterungsaufwand abzusetzen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat zuerst auf seine frühere Rechtsprechung hingewiesen, in der betont wurde, dass das rechtliche und wirtschaftliche Ziel der Abschreibungen auf den Modernisierungs- und Erweiterungsaufwand die Verteilung des Erweiterungsaufwandes auf mehrere Veranlagungs zeiträume ist. Des Weiteren wurde auf mehrere Entscheidungen über die Beweislast hingewiesen. Vom Obersten Verwaltungsgericht wurde betont, dass der Steuerpflichtige Beweise für alle Angaben seiner Steuererklärungen zu beschaffen hat. Kann die Beweislast vom Steuerpflichtigen nicht getragen werden, kann der Steuerpflichtige bei seiner Berufung nicht erfolgreich sein und die Aufwendungen können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat im beurteilten Fall bestätigt, dass die AfA auf den Modernisierungs- und Erweiterungsaufwand bei der Außenprüfung nicht geprüft wurden und auch nicht geprüft werden konnten, da sie in der abgegebenen Steuererklärung nicht ausgewiesen waren. Das Oberste Verwaltungsgericht hat darüber hinaus betont, dass die steuerrechtlichen Abschreibungen nach Ermessen der Gesellschaft durchgeführt oder ausgesetzt werden können. Das Oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Außenprüfung ex officio nicht verpflichtet ist, die eventuell vorzunehmenden Abschreibungen auf den Modernisierungs- und Erweiterungsaufwand zu prüfen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch betont, dass der Steuerpflichtige einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen kann, wobei das Finanzamt verpflichtet ist, die AfA auf den Modernisierungs- und Erweiterungsaufwand im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen. Sollte der Erweiterungsaufwand unrichtig als aufwandswirksamer Reparaturaufwand beurteilt werden, wobei es hinreichend sicher ist, dass nut zungsfähige Wirtschaftsgüter erworben und verbucht wurden, können die steuerrechtlichen Abschreibungen nach Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes nicht ausgeschlossen werden. Sollte dies der Fall sein, würde eine unrichtige steuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen (Reparaturaufwand x AfA auf den Modernisierungs- und Erweiterungsaufwand) bedeuten, dass diese Aufwendungen nie abgezogen werden können. Das Oberste Verwaltungsgericht hat noch betont, dass für den Steuerpflichtigen nicht „dauernde Nachteile“ entstehen können. Diese sind nach der Auffassung des Obersten Verwaltungsrechtes nicht akzeptabel – vor allem bei Aufwendungen, bei denen es nicht ersichtlich sein muss, ob sie aufwandswirksam zu verbuchen oder abzuschreiben sind. 

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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