Neues zur Prävention einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen

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  • Vorwort​

Die prävention einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen personen, die in der tschechischen republik bereits zum 1. Januar 2012 eingeführt wurde und welche ende 2016 grundlegende sachliche Änderungen erfahren hat, wird in der praxis im rahmen der ständig wachsenden rechtlichen anforderungen, die an Gesellschaften gestellt werden, oft unterschätzt. Zwar mag dieser Zustand im kontext der im bereich compliance wichtigsten „prioritäten“ für 2018 – der umsetzung der anforderungen der datenschutz-Grundverordnung (ds-GVO) und der registrierung der sog. wirtschaftlichen eigentümer juristischer personen – nachvollziehbar und verständlich erscheinen. andererseits darf daraus nicht geschlussfolgert werden, dass mögliche risiken, die mit einer strafrechtlichen haftung verbunden sind, minimiert wurden, oder gar so getan werden, als würden solche risiken gar nicht existieren. auf diese situation reagiert daher auch die zweite, angepasste und ergänzte ausgabe der methodik der Obersten staatsanwaltschaft der tschechischen republik, die sich mit den bedingungen für die befreiung juristischer personen von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befasst.

Zu der Möglichkeit einer Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Wie wir bereits in einem unserer früheren mandantenbriefe informiert haben, kam es zum 1. dezember 2016 zu wesentlichen Änderungen bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer personen. als wichtigste und ganz wesentliche Änderung des Gesetzes nr. 418/2011 slg. der tschechischen republik über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer personen und Verfahren gegen diese gilt dabei die einführung der möglichkeit der schuldbefreiung (sog. exkulpation), d.h. eine befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer personen, die in § 8 abs. 5 des zitierten Gesetzes geregelt wird.


Gemäß dieser bestimmung werden juristische personen von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn sie sämtliche anstrengungen unternommen haben, die von ihnen begründet verlangt werden können, um eine rechtswidrige handlung, die durch einen ihrer arbeitnehmer, ein mitglied ihres statutar- oder kontrollorgans oder eine herrschende person begangen wurde, zu verhindern. diese weit gefasste und relativ vage formulierte gesetzliche regelung hat in der praxis viele unklarheiten und fragen ausgelöst, anderseits unterstrich diese regelung die bedeutung der corporate compliance und veranlasste die Oberste staatsanwaltschaft der tschechischen republik zur ausgabe einer methodischen leitlinie, durch welche die regeln für die auslegungspraxis festgelegt werden sollten.


Neue Ausgabe der methodischen Leitlinie

Im august dieses Jahres hat die Oberste staatsanwaltschaft der tschechischen republik die zweite, angepasste und ergänzte fassung ihrer methodik „anwendung von § 8 abs. 5 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen personen und Verfahren gegen diese" ausgegeben. diese methodik richtet sich zwar primär an staatsanwälte, sie hat jedoch auch besondere bedeutung im rahmen der programme zur prävention einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen personen und der internen corporatecompliance-systeme.


Die grundlegende bedeutung dieser methodik für unternehmen besteht darin, dass diese bezüglich der möglichkeit der befreiung (exkulpation) von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit einen umfassenden und klaren rahmen für die anwendung des § 8 abs. 5 des Gesetzes vorgibt. für unternehmen stellt sie in dieser hinsicht eine art methodischer leitlinie dar, die vorgibt, wie und durch welche abläufe unternehmen ihre präventionsprogramme im rahmen der corporate compliance festlegen und nachfolgend praktisch umsetzen können.


Die methodische unterlage der Obersten staatsanwaltschaft der tschechischen republik sollte künftig – auch für mittelständische und kleine unternehmen – den Grund und die sachliche Grundlage für die einführung oder die weitere entwicklung von bereits bestehenden corporatecompliance-systemen darstellen, da die negativen folgen einer etwaigen strafverfolgung oder sanktionierung für unternehmen ein wesentliches unternehmerisches risiko bedeuten. die Verpflichtung zur umsetzung dieser Vorgaben obliegt dabei eindeutig den mitgliedern der statutarorgane der jeweiligen unternehmen, d.h. den Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern etc., die in erster linie für die ordnungsgemäße Verwaltung und führung der Geschäfte der Gesellschaft (corporate Governance), d.h. unter anderem auch für eine wirksame prävention unternehmerischer risiken, verantwortlich sind.


Welche Änderungen ergeben sich daraus für die Corporate Compliance?

Die aktualisierte ausgabe der methodischen leitlinie der Obersten staatsanwaltschaft der tschechischen republik sollte unternehmen grundsätzlich klarmachen, dass die Zeit allgemeiner und rein formeller compliance-programme, ethischer und Verhaltenskodexe etc. endgültig vorbei ist. aus der methodik geht nun eindeutig hervor, dass die in dem jeweiligen strafverfahren zuständigen Organe als wirksame prävention nur noch ganz konkrete, verantwortungsbewusst festgelegte und fortlaufend implementierte compliance-management-systeme (cms) berücksichtigen werden; rein formell erstellte handbücher ohne anschließende konkrete maßnahmen in den jeweiligen einzelnen unternehmensbereichen werden nicht mehr akzeptiert.


Die neue methodik der Obersten staatsanwaltschaft der tschechischen republik gewährt in dieser hinsicht einen verhältnismäßig ausführlichen überblick über die konkreten bedingungen für den fall einer etwaigen befreiung juristischer personen von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit, unter angabe einiger konkreter beispiele aus der praxis. die Oberste staatsanwaltschaft der tschechischen republik verweist in bezug auf die festlegung einzelner anforderungen an „akzeptable" cms auf international anerkannte standards, insbesondere die isO 19600:2014 (compliance management systems – Guideline) und isO 37001:2016 (anti-bribery management systems). auch dies ist ein merkmal eines neuen progressiven herangehens an diese problematik.


Abschließend kann festgestellt werden, dass die aktualisierte methodische leitlinie der Obersten staatsanwaltschaft der tschechischen republik auch in bereits bestehenden oder neu einzuführenden internen corporate-compliancesystemen entsprechend berücksichtigt werden sollte, da die prävention der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von unternehmen ohne die umsetzung einiger der darin angeführten anforderungen nie hinreichend und wirksam werden kann.

Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 2637 10

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