Gesetzgebung

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  • ​Endgültiges Umsatzsteuersystem im Binnenmarkt 

Die Implementierung der Umsatzsteuer zielte von Anfang an darauf, ein transparentes Besteuerungssystem zu gestalten, das den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt ermöglicht, die Bürokratie reduziert und das Bestimmungslandprinzip beachtet, nach dem die Umsatzsteuer vom Letzt-Verbraucher im Staat, in dem der Endverbrauch der Lieferung und Leistung erfolgt, zu zahlen ist. Nach der Abschaffung der Steuergrenzen im Binnenmarkt im Jahre 1992 gab es keinen politischen Willen sowie keine technischen Voraussetzungen für die Gestaltung eines solchen Systems. Daher wurde im Umsatzsteuerbereich ein provisorisches System angewandt, welches nun bald beendet wird. Im Jahre 2022 sollte ein endgültiges Umsatzsteuersystem eingeführt werden, zuerst nur für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen. Wie wir bereits informiert haben, hat die EU-Kommission vor kurzer Zeit einige Maßnahmen vorgeschlagen, sog. Quick Fixes, die durch die Mit-gliedstaaten bis zum 01.01.2020 zu implementieren sind. Welche Neuregelungen sind nächstes Jahr zu erwar-ten? 
 
  • Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (call-off stocks)

Diese Regelung ist für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehen. Der Abnehmer ist bekannt und erhält die Gegenstände nur zu einem späteren Zeitpunkt im Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet. Beim Lieferanten liegen das grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verbringen (im Staat des Beförderungs-beginnes) und der innergemeinschaftliche Erwerb mit einer anschließenden inländischen Lieferung (im Staat, der am Ende der Beförderung liegt) vor. Um die Bürokratie, die dem Lieferanten im Bestimmungsland entsteht, zu eliminieren, können beide Lieferungen im Staat, in dem die Beförderung beginnt, unter bestimmten Voraus-setzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen betrachtet werden. Im Staat, in dem die Beförde-rung endet, hat alle umsatzsteuerlichen Pflichten der Käufer zu erfüllen.
 
Diese Vereinfachung ist nicht neu. Sie wurde ins lokale Umsatzsteuerrecht einiger Mitgliedstaaten einschl. der Tschechischen Republik in unterschiedlichen Formen umgesetzt. Die Voraussetzungen für deren Anwendung sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich oder wurden überhaupt nicht definiert. Die EU-Kommission hat deswegen diese Vereinfachung eingeführt. Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sie ins nationale Umsatzsteu-errecht zu implementieren.  
 
Die Vereinfachungsregelung sollte für Konsignationslager unter der Voraussetzung angewandt werden, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht innerhalb von 12 Monaten nach dem Verbringen ins Bestimmungsland er-folgt. Der Abnehmer muss im Bestimmungsland als Unternehmer gelten und bereits zum Zeitpunkt des Beförde-rungsbeginns umsatzsteuerlich registriert sein (nicht z.B. erst zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungs-macht). 
 
  • Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung abgeschlossen werden. Nach aktueller Rechtsprechung kann im Reihengeschäft nur die erste Lieferung in der Kette die bewegte, steuerfreie Lieferung sein. Bei der Zuord-nung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft zwischen Unternehmern wird ausschließlich von der Recht-sprechung ausgegangen. Unklarheiten entstehen vor allem im Fall der Transportbeauftragung durch den zwei-ten Lieferer. Die Kriterien für die Zuordnung sollen nun EU-weit vereinheitlicht werden.
 
Nach der Neuregelung sollte die Beförderung immer der ersten Lieferung im Reihengeschäft zugeordnet wer-den, die der Lieferant an den ersten Käufer ausführt. Ist der erste Käufer im Staat umsatzsteuerlich registriert, von dem aus die Gegenstände befördert werden, und verwendet er die USt-ID-Nummer dieses Staates, wird die Beförderung der Lieferung zugeordnet, die durch den ersten Käufer ausgeführt wird.
 
  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat be-fördert werden und der Abnehmer als Unternehmer gilt. Nach der Neuregelung muss der Abnehmer darüber hinaus in diesem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sein und gegenüber dem Lieferanten die USt-ID-Nummer dieses Staates verwenden. Obwohl dieses Kriterium nach der MwSt-Richtlinie nicht er¬füllt werden muss, wurde es durch das tschechische Umsatzsteuerrecht EU-rechtswidrig eingeführt. Daher wird sich die Implementierung dieser Regelung auf die tschechischen Unternehmer grundsätzlich nicht auswirken.
 
  • Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung 

Kann nicht nachgewiesen werden, dass eine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Beförderung er-folgt, kann die innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei sein. Es ist oft umstritten, welche Nachweise und in welcher Form durch die Finanzbehörden angefordert werden können. Die neue Verordnung enthält eine abschließende Aufzählung der Nachweise für die innergemeinschaftliche Beförderung. 
 
Nunmehr sind mindestens zwei sich einander nicht widersprechende Nachweise von zwei verschiedenen, un-abhängigen Parteien zu erbringen, z.B. CMR-Frachtbrief mit allen Pflichtangaben, Frachtbriefe, Rechnungen für Transportkosten oder weitere Unterlagen, die die Beförderung oder den Versand bestätigen. 
 
Wird nur ein Nachweis erbracht, können als zweiter Nachweis Versicherungsverträge über beförderte Gegen-stände, Bankauszüge, welche die Bezahlung der Beförderung nachweisen, amtliche Vordrucke, welche die Be-endung der Beförderung im Bestimmungsland bestätigen oder die Gelangensbestätigung dienen. 
 
Übernimmt die Beförderung der Käufer, muss der Verkäufer neben den o.g. Nachweisen auch über die schriftli-che Erklärung des Käufers verfügen, dass die Gegenstände ins Bestimmungsland befördert wurden. Der Käufer ist verpflichtet, diese Erklärung dem Verkäufer spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats nach der Beförde-rung abzugeben. 

Kontakt

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

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