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​Einbeziehung des Urlaubsentgeltes in den Forschungs- und Entwicklungs­freibetrag

Das Amtsgericht in Hradec Králové hat sich mit der Streitfrage befasst, ob das Urlaubsentgelt der Mitarbeiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung in den Forschungs- und Ent­wicklungs­freibetrag nach § 34 Abs. 4 EStG einzubeziehen ist. Das Amtsgericht hat entschieden, dass diese Aufwendungen unter den Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag fallen. 

 

Das Amtsgericht hat betont, dass die Forschungs- und Entwicklungskosten abziehbar sind, um die Forschungs- und Entwicklungsaufträge zu fördern. Die Steuerbegünstigung besteht im Abzug von ange­fallenen Forschungs- und Entwicklungskosten, die de facto doppelt abgezogen werden – als Betriebsausgabe nach § 24 Abs. 1 EStG und als Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag. Das Amts­gericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungs­gerichts, nach dessen Auffassung die Steuerbegünstigung auf die öffentliche Förderung der Forschungs- und Entwicklungsaufträge von Unternehmen zielt.

 

Die Argumente des Finanzamts, dass unter den Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag nur solche Aufwen­dungen fallen, die mit den Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unmittelbar zusammen­hängen, d.h. die Lohnkosten, wurden durch das Amtsgericht abgelehnt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Arbeitnehmer während ihres Urlaubs die Forschungs- und Entwicklungsaufträge nicht ausführen, und hat in diesem Zusammenhang auf das Schreiben D-288 hingewiesen, nach dem zum Personalaufwand ausdrücklich das Gehalt, jedoch nicht das Urlaubsentgelt gehört.

 

Das Amtsgericht hat dieses Argument des Finanzamtes abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Forschungs- und Entwicklungsaufträge von Ar­beitnehmern auszuführen sind, die nicht nur entlohnt werden müssen, sondern denen auch andere Vergütungen – u.a. das Urlaubsentgelt – zu gewähren sind. Des Weiteren hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Erholungsurlaub für die Ausführung der Forschungs- und Entwicklungsaufträge unerlässlich ist.

 

Das Urteil wurde auch nach der gesetzlichen Bestimmung des Forschungs- und Entwicklungs­freibetrags gefällt, aus der sich nicht ergibt, dass unter den Freibetrag die Gehälter fallen und aus dem Freibetrag das Urlaubsentgelt ausgeschlossen ist. Nach dem Amtsgericht sind in der ent­sprechenden Bestimmung des Einkommensteuergesetzes taxative Aufwendungen enthalten, für die der Freibetrag nicht gewährt wird. Das Urlaubsentgelt gehört zu diesen Aufwendungen jedoch nicht.

  

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Mgr. Jakub Šotník

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