Nutzung von Tankkarten: Gesetzgebung in der Tschechischen Republik

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Wer die Tankkarten nutzt, erinnert sich vielleicht an das Urteil des EU-Gerichtshofes („EuGH”) aus dem Jahre 2003 im Rechts­streit AZ C-185/01 Auto Lease. Das Urteil hat viele Tankkarten­nutzer unangenehm überrascht. Der Vorsteuerabzug aus Kraftstoffen, welche von der Leasinggesellschaft an die Leasingnehmer als zusätzliche Leistung zum Autoleasing überlassen wurden, wurde abgewiesen. Da die Leasinggesellschaft nach Auffassung des EuGHs über die Kraftstoffe nicht verfügt hat, konnte sie über deren Verwendung nicht entscheiden.

 

Wird die Verfügungsmacht über die Kraft­stoffe nicht verschafft, können die Kraftstoffe auch nicht geliefert werden. Da die AutoLease die Kraftstoffe bezahlt und anschließend an ihre Kunden verrechnet hat, liegt nach Auffassung des EuGHs eine Kreditverwaltung vor. Die Kreditverwaltung gilt allgemein als steuerfreie Leistung, die den Vorsteuer­abzug ausschließt. Viele Gesellschaften und die Fachöffentlichkeit würden sich freuen, wenn es das Urteil nicht gäbe. Der EuGH entscheidet jedoch konsequent – im Mai 2019 wurde ein vergleichbares Urteil im Rechtsstreit C-235/18 Vega International gefällt.

 

Die Vega International ist eine Speditions­gesellschaft, deren Tochtergesellschaften von Automobil­herstellern beauftragt werden, neue Fahr­zeuge direkt an die Kunden zu befördern. Die Vega International hat ihren Tochtergesellschaften die Tankkarten überlassen, die von verschiedenen Treibstoffanbietern akzeptiert werden. Zur Kartennutzung ist immer ein konkreter Fahrer berechtigt. Die von Treibstoffanbietern ausgestellten Rechnungen für die im vereinbar­ten Zeitraum gekauften Kraftstoffe werden jedoch durch die Mutterge­sellschaft bezahlt. Bezahlte Benzinkosten werden anschließend an die Tochtergesellschaften zzgl. eines Gewinnzuschlages verrechnet. Da die Treibstoff­anbieter auch die Umsatzsteuer berechnen, hat die Vega International die Vorsteuer abgezogen. In Polen wurde jedoch der Vorsteuer­abzug abgewiesen, wobei sich die polnische Finanz­verwaltung auf das o.g. Urteil im Rechtsstreit C-185/01 Auto Lease stützte.

 

Nach Auffassung des EuGHs wurde der Vega Inter­national die Verfügungsmacht über die Kraftstoffe nicht verschafft. Da die Vega International über die Kraft­stoffe nicht verfügt hat, konnte sie die Kraftstoffe an ihre Tochterge­sellschaften nicht liefern und die darauf entfallende Vorsteuer abziehen. Dieses Urteil beruht darauf, dass die Vega International über die Einkaufsbedingungen, den Anbieter, die Art und Menge der Kraftstoffe und deren Verbrauch nicht entscheidet. Da die Vega International über die Kraftstoffe nicht verfügte, konnte sie diese auch nicht verkaufen. Unter diesen Umständen wird wiederum eine Finanzierungsleistung erbracht, die als steuerfreie Leistung gilt, welche den Vorsteuerabzug ausschließt. Die Argumente waren in beiden Rechtsstreiten ähnlich. Das EuGH hat gezeigt, dass sein ursprüngliches Urteil ernst zu nehmen ist und seine Beurteilung konsistent ist.   

 

Es ist uns nicht bekannt, dass das erste Urteil des EuGHs den Entscheidungen der Finanz­behörden herangezogen wurde. Nach Veröffentlichung des neuen Urteils im gleichen Rechtsstreit kann die Finanzverwaltung jedoch ihre Praxis ändern und von diesen Urteilen ausgehen.

 

Berichtigung des Entgelts bei uneinbringlichen Forderungen

Durch das Umsatzsteuer-Änderungs­gesetz, das am 1. April 2019 in Kraft getreten ist, wird die Berichtigung der Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen neu geregelt. Die Neurege­lungen sind zweifellos nutzbringend, da die Berichtigungsumstände wesentlich erweitert werden. Durch das Änderungsgesetz wurden jedoch alte Schwachstellen nicht beseitigt. Die Berichtigung ist weiterhin nur dann möglich, wenn sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger bei der Berichtigung als Unternehmer gelten. Das Umsatzsteuerschuldverhältnis einer der Parteien (auf Antrag hin bzw. von Amts wegen) wird jedoch oft aufgehoben. Für diesen Fall ist keine alternative Berichtigung vorgesehen. Die Berichtigung darf nicht vorgenommen werden, was unberechtigt und diskriminierend sei.

 

Diese Ansicht hat auch die tschechische Gesell­schaft A-PACK CZ vertreten. Im Rechtsstreit, der erst durch das EuGH rechts­kräftig entschieden wurde, war sie erfolgreich. Durch das Urteil C-127/18 A-PACK CZ wird bestätigt, dass der Gläubiger die Umsatzsteuer auch nach Aufhebung des Umsatz­steuerschuldverhältnisses berichtigen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und es offensichtlich ist, dass die Forderungen nicht bezahlt werden. Da das Umsatz­steuer­schuldverhältnis des Insolvenzschuldners aufgehoben wurde, stellte der EuGH fest, dass die Forderungen uneinbringlich waren und der Gläubiger berechtigt war, die Umsatz­steuer zu berichtigen.

 

Der Standpunkt der tschechischen Finanzverwaltung und des tschechischen Gesetz­gebers zu diesem Urteil ist noch nicht vorwegzunehmen. Im Begründungs­bericht zum Umsatzsteuer-Änderungsgesetz wird betont, dass der Gesetzgeber, dem die diskriminierenden Umstände bekannt sind, bereit ist, die Fassung des Umsatzsteuergesetzes nach Entscheidung des EuGHs zu ändern. Wir hoffen, dass dies bald erfolgt.

 

AREX CZ - Geht der Siegeszug der Finanzverwaltung zu Ende?

Im Mandantenbrief vom März/April haben wir das längst erwartete Urteil des EuGHs im Rechtsstreit C-414/17 AREX CZ kommentiert. Der EuGH hat über mehrere auf­einander folgende Lieferungen von Kraftstoffen entschieden, d.h. über ein Reihengeschäft, bei dem der Liefergegenstand auch ver­brauchsteuerpflichtig war. Wer der gerichtlichen Entscheidung eine durchbrechende Wirkung beigemessen hat, war enttäuscht. Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass die Verbrauch­­steuer­pflicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Lieferungen irrelevant ist. Die Akten wurden an das Oberste Verwaltungsgericht zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgeleitet.

 

Das kurz nach der Urteilsverkündung veröffentlichte Schreiben der tschechischen Finanz­verwaltung war überraschend. Die tschechische Finanzverwaltung hat das Urteil als ihren Sieg und die Rechtfertigung ihrer früheren Methoden bei Außenprüfungen und bei der Bekämpfung der Steuerhinter­ziehungen präsentiert. Durch das Urteil wurde der umstrittene und übermäßig verwendete Steuereinbehalt rechtfertigt, der schon seit langem durch die Öffentlichkeit kritisiert wird. Das Urteil wurde einseitig als Zustimmung des EuGHs zu den Methoden der Finanz­verwaltung ausgelegt. Die Finanzverwaltung hat jedoch nicht erwartet, dass das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidung der Berufungs­instanz (Finanz­direktion) aufhebt und zugunsten der Gesellschaft entscheidet.  

Kontakt

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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