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Verlängerung der Festsetzungsfrist durch nachhaltige Steuerverluste 

Viele Gesellschaften und Steuerberater befassen sich schon seit langem mit der Frage, ob nachhaltige Steuerverluste zu einer wiederholten Verlängerung der Festsetzungsfrist führen. Negative Einkünfte sind in der Regel vom Gesamt­betrag der Einkünfte innerhalb von 5 folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Die Frist, innerhalb der der Abzug der negativen Einkünfte zulässig ist, ist auch für die Festsetzungsfrist maßgebend. Die Festsetzungsfrist endet nach tschechischem Einkommensteuergesetz erst mit Ablauf des letzten Veranlagungszeitraums, in dem der Verlustvortrag abgezogen werden kann.

 

BBis zum heutigen Tag gab es jedoch keine Recht­sprechung für den Lauf der Festsetzungsfrist bei nachhaltigen Steuer­verlusten. Mit diesem Thema hat sich vor kurzem das Amtsgericht in Pilsen befasst. Ob das Urteil des Amtsgerichts in Pilsen auf künftige gerichtliche Entscheidungen angewandt wird, wird in relativ kurzer Zeit bekannt sein, da gegen dieses Urteil beim Obersten Verwaltungsgericht eine Kassationsbeschwerde eingelegt wurde.

 

Das Amtsgericht hat zuerst die Festsetzungsfrist beurteilt, die allgemein durch die Abgabenordnung, bei negativen Einkünften jedoch durch das Einkommensteuergesetz vorgeschrieben ist. Das Amtsgericht hat auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der das Einkommensteuergesetz vor den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung Vorrang hat. 

 

Des Weiteren wurde auf ältere Recht­sprechungen der Verwaltungsgerichte hingewiesen - nach tschechischem Ein­kommensteuergesetz ist für die Festsetzungsfrist der letzte Veranlagungszeitraum maßgebend, in dem die negativen Einkünfte voll oder teilweise abgezogen werdenkönnen. Wenn der Verlust­vortrag z.B. schon im dritten Veranlagungszeitraum ausgeglichen wird, gelten alle sechs Veranlagungs­zeiträume (Verlustentstehungsjahr und folgende 5 Jahre, in denen der Steuerverlust abziehbar ist) erst mit Ablauf des letzten (fünften) Veranlagungszeitraumes, in dem der Steuerverlust hypothetisch noch abgezogen werden kann, als verjährt, obwohl im letzten Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Verlustvorträge mehr vorhanden sind.

 

Durch das Amtsgericht wurden vortragsfähige Verluste beurteilt, die in den Veranlagungs­zeiträumen 2008 und 2009 entstanden sind und in folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen wurden: im Veranlagungszeitraum 2009 (Abzug des Steuerverlustes aus dem Jahr 2008), im Veranlagungs­zeitraum 2010, im Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012, im Ver­anlagungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013, im Veranlagungszeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 sowie im Veranlagungszeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (nur Steuerverlust aus dem Jahr 2009).

 

Der letzte Veranlagungszeitraum vom 1. April.2014 bis zum 31. Dezember 2014 war für die Beurteilung des im Jahre 2009 entstandenen Steuer­verlustes maßgebend. Da nach Auffassung des Amtsgerichts kein Veranlagungszeitraum im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sondern ein Wirtschaftsjahr vorliegt, für das die Körperschaftsteuererklärung abgegeben wird, handelt es sich nicht um den letzten Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerverlust abzuziehen war. Der Steuer­verlust war spätestens im (fünften) Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31.Dezember 2015 abziehbar. Das Amtsgericht war derselben Auffassung wie das Finanzamt - die Festsetzungsfrist für alle Veranlagungszeiträume zwischen dem Jahr 2009, in dem der Steuer­verlust entstanden ist, und dem Jahr 2015 (Jahr des Verlustabzuges), läuft erst mit dem 1. April 2019 bzw. mit dem 1. Juli 2019 ab. Der Steuerpflichtige hat die Ansicht vertreten, dass die Festsetzungsfrist um ein Jahr früher abgelaufen ist.

 

Das Amtsgericht hat des Weiteren bei nachhaltigen Steuerverlusten beurteilt, ob für die Steuerfestsetzung für das Jahr 2008, in dem ein Steuer­verlust ausge­wiesen war, der Steuerverlust aus dem Jahre 2009 von Bedeutung ist. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass parallele Festsetzungsfristen bei mehreren sich überschnei­denden Veranlagungszeiträumen unzulässig sind. Daher sei es logisch, dass für die Festsetzungsfrist der spätere Ver­anlagungszeitraum, in dem der Steuerverlust entstanden ist – d.h. das Jahr 2009 – relevant ist. Das Amtsgericht hat entschieden, dass auch für den Veranlagungszeitraum 2008 und die unmittelbar folgenden Veranlagungs­zeiträume, in denen der Steuer­verlust abgezogen werden kann, das Jahr 2009 relevant ist und die Festsetzungs­frist mit dem 1. April 2019 bzw. mit dem 1. Juli 2019 abläuft.

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Mgr. Jakub Šotník

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