Konzernfinanzierung im Fokus des Finanzamtes

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​Über die Verrechnungspreise wurde schon viel geschrieben. In den meisten Artikeln wird den Lesern empfohlen, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Unsere Empfehlung ist nicht anders. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Dokumentation. Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, sollten die Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen laufend prüfen und überwachen, um Risiken aus diesen Geschäftsbeziehungen steuern zu können. Ergebnis dieser Prozesse sollte eine transparente Kalkulation von Verrechnungspreisen sein, die in einer Verrechnungspreisdokumentation erläutert wird.

 

Unterschätzte Konzernfinanzierung

Zu den Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen gehört auch die Konzernfinanzierung, die in Tschechien oft unterschätzt wird – auch deswegen, dass sie bei Außenprüfungen weniger intensiv geprüft wurde als zum Beispiel die Leistungsbeziehungen mit nahe stehenden Personen. Die Unternehmen waren wenig motiviert, die Konzernfinanzierung zu überwachen. Kleinere Unternehmen waren darüber hinaus überzeugt, dass die Konzernfinanzierung nur bei den global tätigen Konzernen geprüft wird. 

 

Dies gilt jedoch nicht mehr. Auch für kleinere Unternehmen sind die früheren Randthemen immer wichtiger. Die Konzernfinanzierung wird von Finanzämtern immer strenger geprüft – nicht nur bei großen Unternehmen.

 

Das neue Interesse von Finanzämtern an der Konzernfinanzierung hat mehrere Gründe. Die Mitarbeiter der Finanzämter haben bessere Fachkenntnisse, die mit der steigenden Anzahl von Außenprüfungen vertieft werden. Und den Finanzämtern stehen zahlreiche Instrumente und Daten zur Verfügung, die früher nicht bekannt waren. Den Betriebsprüfern liegt nicht nur die Anlage zur Steuererklärung vor, aus der umfangreiche Angaben über die Konzernfinanzierung ersichtlich sind. Die Außenprüfungen werden durch Country-by-country-Reportigs oder Auskünfte der ausländischen Finanzämter erleichtert, mit denen Informationen ausgetauscht werden können.


Wie sollte man auf den neuen Trend der Steuerprüfungen reagieren?

Wie sollten die Risiken aus Verrechnungspreisprüfungen minimiert werden? Es ist Ihnen bestimmt bekannt, dass indikative Angebote der Kreditinstitute, nach denen ein marktüblicher Zinssatz ermittelt werden kann, nicht mehr hinreichend sind. Sie wissen bestimmt auch, dass für den Zinssatz auch das durch den Kredit- oder Darlehensgeber getragene Risiko und die Kredit- oder Darlehenslaufzeit wichtig sind, da der Zeitwert der Kredit- oder Darlehensmittel schwankt. Wissen Sie jedoch auch, mit welchem marktüblichen Zinssatz Darlehen an verbundene Unternehmen zu verzinsen sind, wenn die Zinsen voll abgezogen werden sollen?

 

Wie Sie vielleicht schon ahnen, ist die Antwort auf diese Frage nicht einfach. Es sind viele Faktoren zu beachten – wichtig sind nicht nur einzelne Sachverhalte, sondern auch ihre Kombinationen. Für die Veranschaulichung ein Beispiel – einer tschechischen Gesellschaft wird vom deutschen verbundenen Unternehmen ein Darlehen i.H.v. Mio. 100 CZK gewährt. Die Rückzahlungsfrist wurde auf fünf Jahre vereinbart, der Zinssatz beträgt 15 % p.a. Durch eine schnelle Prüfung der Darlehensbedingungen stellen wir fest, dass der Zinssatz zu hoch ist. Wenn wir jedoch noch wissen, dass dieser Gesellschaft auch ein Kredit i.H.v. Mio. 900 CZK gewährt wurde, der mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst wird, ist es schon klar, dass der (zu hohe) Darlehenszins nicht marktüblich ist.

 

Ist uns jedoch bekannt, dass vom Darlehen des verbundenen Unternehmens i.H.v. Mio. 100 CZK ein Investitionsvorhaben i.H.v. Mrd. 1 CZK finanziert werden soll und die Bank nicht bereit war, der Gesellschaft einen weiteren Kredit zu gewähren, so dass ein Darlehen vom verbundenen Unternehmen erforderlich war, ändert sich unsere Beurteilung. Der Zinssatz von 15 % p.a. scheint uns unter diesen Umständen nicht mehr unangemessen hoch zu sein. Und wir haben noch nicht weitere wichtige Merkmale geprüft, die für den Zinssatz maßgeblich sind – die Bonität des Schuldners oder die Kreditbürgschaft, um nur einige zu nennen.

 

Bei Festsetzung des Zinssatzes müssen alle relevanten Umstände geprüft werden. Sie wirken sich auf den Zinssatz auf und sollten in der Verrechnungspreisdokumentation, die den Prüfern bei einer Außenprüfung als Nachweis für eine marktübliche Verzinsung vorgelegt wird, erläutert werden.

 

Konzernfinanzierung – was gehört dazu?

Wir möchten betonen, dass sich die Konzernfinanzierung nicht nur auf Darlehen beschränkt. Viel Interesse weckt auch Cash-Pooling. Bei Außenprüfungen wird vor allem geprüft, wie die Kontoüberträge zwischen den angeschlossenen Konzerngesellschaften ablaufen und ob den Konzerngesellschaften durch Cash-Pooling nicht langfristige Darlehen gewährt werden, für die ein anderer Zinssatz als für kurzfristige Darlehen vereinbart werden sollte, oder ob Cash-Pooling nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist.

 

Zur Konzernfinanzierung gehören jedoch auch die Bürgschaften, die von Finanzämtern in der Regel geprüft werden. Die Entscheidung, wie hoch die Bürgschaftssumme sein soll, ist schwieriger als die Entscheidung über einen richtigen Zinssatz – das Entgelt für die Bürgschaft sollte nach der Bonität festgesetzt werden. Leicht gesagt, schwer getan… Ist das Entgelt für die Bürgschaft nach der Bonität des Kreditnehmers oder des Bürgen festzusetzen? Oder vielleicht nach der Bonität mehrerer Gesellschaften? Oder des ganzen Konzerns? Und dazu kommen noch Bürgschaften, die unentgeltlich übernommen werden. Wie ersichtlich, wird auch das Entgelt für die Bürgschaft nach vielen Faktoren bestimmt.

 

Das Glück ist mit dem Tüchtigen

Die Ermittlung eines marktüblichen Entgeltes bei einer Konzernfinanzierung ist nicht einfach. Aber auch in diesem Fall gilt, dass Glück nur der Tüchtige hat. Die Aufzeichnungen sollten zeitnahe erstellt werden – jedenfalls vor dem Beginn einer Außenprüfung. Wenn sich das Finanzamt meldet, ist es meistens zu spät.

 

Das Ergebnis einer Außenprüfung ist oft davon abhängig, ob der angewandte Zinssatz verteidigt werden kann. Transparente Aufzeichnungen sind für einen reibungslosen Prüfungsablauf sehr wichtig. Eine komp­lexe Darstellung der Geschäftsbeziehung, die durch sorgfältige Analysen nachzuweisen ist, ist unentbehrlich – auch bei der früher unterschätzten Konzernfinanzierung.

 

Das Finanzamt ist in der Regel nicht gewillt, das Puzzle selbst zusammenzusetzen. Es ist immer Aufgabe der Gesellschaft, die Zusammenhänge im Einzelnen darzulegen und zu begründen.

 

Liegen die Aufzeichnungen vor, wird das Puzzle vom Finanzamt selbst zusammengesetzt (fachlich - die Beweislast wird vom Finanzamt getragen). Wurden die Aufzeichnungen nicht erstellt, werden die Analysen und Berechnungen vom Finanzamt vorgenommen - oft vereinfacht und zweckmäßig (vor aggressiven und zweckmäßigen Maßnahmen von Finanzämtern haben wir mehrmals gewarnt). Dann müssen Argumente gegen die Analysen des Betriebsprüfers gesucht werden, was den Spielraum der Gesellschaft deutlich einschränkt und das Risiko einer Steuernachzahlung dramatisch erhöht.

 

Was ist zu tun?

Wenn unsere Beispiele Ihr Interesse erweckt haben und Sie mehr erfahren möchten, laden wir Sie zu unserem Rundtisch-Treffen im Herbst ein, bei dem u.a. die Konzernfinanzierung diskutiert wird. 

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Ing. Martin Koldinský

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