Kurzmitteilungen Recht - Reklamation hemmt Verjährung einer Fracht gemäß CMR nicht

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In einem seiner Urteile befasste sich das Oberste Gericht der Tschechischen Republik unlängst mit dem Einfluss einer Reklamation gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR auf den Lauf von Verjährungsfristen bezüglich eines Anspruches auf Bezahlung einer Fracht. Im gegenständlichen Fall wurden zwischen Kläger und Beklagtem vier Beförderungsverträge abgeschlossen, nach denen der Kläger für den Beklagten einen Gütertransport auf der Straße aus der Tschechischen Republik nach Russland gewährleistete. Der Beklagte bezahlte einen Teil der auf Grundlage eines der Verträge vereinbarten Fracht in Höhe von 460 EUR verspätet, und erkannte den Anspruch auf Bezahlung des Restbetrages von 3 340 EUR schriftlich an. Die in einem weiteren Vertrag vereinbarte Fracht in Höhe von 3 300 EUR bezahlte die Beklagte überhaupt nicht und machte eine schriftliche Reklamation geltend – bei der Beförderung sei ein Schaden eingetreten.


Der Beklagte erhob gegen alle geltend gemachten Ansprüche den Einwand einer Verjährung, da die Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. c) CMR abgelaufen sei. Das Gericht der ersten Instanz kam jedoch zu dem Schluss, dass die Ansprüche auf die nicht bezahlte Fracht nicht verjährt seien, da bezüglich des Betrages von 3.340 EUR der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen worden sei, und zwar durch die Anerkennung dieses Betrages durch den Beklagten. Bezüglich der Bezahlung der Fracht in Höhe von 3 300 EUR schloss das Gericht der ersten Instanz, dass durch die schriftliche Reklamation des Beklagten die Verjährung im Sinne des Art. 32 Abs. 2 CMR gehemmt worden sei, und dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Beklagten zur Bezahlung der Schuld aufforderte, wodurch er die Reklamation abwies. Zum Tag der Klageerhebung sei nach Auffassung des Gerichtes der ersten Instanz die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht erachtete die Beurteilung der Frage der Verjährung bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Bezahlung des Betrages von 3 300 EUR mit Nebenforderungen als falsch. Laut dem Berufungsgericht wurde die Verjährung nicht gehemmt, da Art. 32 Abs. 2 CMR nur einen Anspruch eines Auftraggebers der Beförderung gegenüber dem Beförderer betrifft (Versender gegen Frachtführer), nicht jedoch einen Anspruch des Beförderers (Frachtführers) auf Bezahlung einer Fracht). Das Berufungsgericht erachtete daher diesen Anspruch mit Blick auf den Sachverhalt als verjährt. Zu der nachfolgend erhobenen Revision kam das Oberste Gericht vor allem zu dem Schluss, dass – obwohl aus Art. 32 Abs. 2 CMR keine Definition des Begriffes „Reklamation" und deren inhaltliche Anforderungen folgen – aus dem Inhalt der gegenständlichen Bestimmung folgt, dass es sich um gegen den Frachtführer gerichtete Rechtshandlungen handelt (vgl. den Textteil „… der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist …"). Falls also eine Reklamation gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR nur Ansprüche gegen den Frachtführer betrifft (Schadensersatz für eine Beschädigung oder einen Verlust von Ware, Überschreiten von Lieferfristen etc.), können sich logischerweise die Wirkungen einer Hemmung der Verjährung, die gemäß dieser Bestimmung durch die Reklamation begründet werden, nur auf diese Ansprüche gegen den Frachtführer beziehen, nicht jedoch auf andere selbständige Ansprüche. Die Reklamation einer Beförderung gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR hemmt also nach Auffassung des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik ebenfalls nicht eine Verjährung eines Anspruches eines Frachtführers auf Bezahlung der Fracht. Aus diesen Gründen lehnte das Revisionsgericht die Revision ab und erkannte das Urteil des Berufungsgerichtes als korrekt an.


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JUDr. Alice Kubová Bártková

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