Eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung gilt steuerpflichtige sonstige Leistung

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Im März hat der Europäische Gerichtshof das Urteil über eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zwischen einer italienischen Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaft gefällt. Egal, wie hohes Entgelt vereinbart wird, liegt nach Auffassung des EuGHs eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor.

Im Urteil C-94/19 San Domenico Vetrario SpA hat der EuGH die Frage aufgelöst, ob die Entsendung eines leitenden Angestellten der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft, in der dieser leitende Angestellte als Direktor einer Geschäftsstelle tätig sein sollte, als steuerpflichtige sonstige Leistung gilt. Die bei der Entsendung angefallenen Kosten wurden durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft mit der italienischen Umsatzsteuer verrechnet.


eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung  ist umsatzsteuerpflichtig


Die Tochtergesellschaft hat anschließend die Vorsteuer abgezogen, deren Abzug vom Finanzamt angefochten wurde. Das italienische Finanzamt war der Auffassung, dass eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung in den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes nicht fällt, da keine sonstige Leistung ausgeführt wird. Nach dem damals gültigen italienischen Umsatzsteuerrecht galt die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung nicht als steuerbarer Umsatz. Des Weiteren wurde damit argumentiert, dass das berechnete Entgelt ausschließlich als Kostenersatz zu betrachten war, insbesondere im Falle, in dem der Mitarbeiter bei der Tochtergesellschaft dieselben Tätigkeiten wie bei der Muttergesellschaft ausgeübt hat, deren Entlohnung mit der Entlohnung für Tätigkeiten für die Muttergesellschaft korrespondiert hat. Das italienische Gericht hat den EuGH um Entscheidung der Frage ersucht, ob eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung an eine Tochtergesellschaft steuerpflichtig ist, wenn der Muttergesellschaft ausschließlich angefallene Kosten ohne Gewinnzuschlag erstattet werden.


Nach Entscheidung des EuGHs liegt eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor, da zwischen beiden Gesellschaften ein Rechtsverhältnis zustanden gekommen ist, in dessen Rahmen die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist, für die eine Gegenleistung – Kostenerstattung an die Muttergesellschaft - gewährt wurde. Das Argument der italienischen Finanzverwaltung, dass das bezahlte Entgelt nicht als Gegenleistung, sondern als Kostenersatz gilt, wurde vom EuGH abgelehnt. Wie in vielen älteren Urteilen schon betont wurde, sei die Höhe der Gegenleistung völlig irrelevant.


Die bisherige, durch den tschechischen Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer und des Finanzministeriums empfohlene Beurteilung, dass eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitsgesetzbuch nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ist nicht mehr aktuell. Nach dem Umsatzsteuergesetz sollte ein Kostenersatz, der nach dem Arbeitsgesetzbuch zwischen einem Verleiher und einem Entleiher vereinbart wird, als steuerpflichtiger Umsatz beurteilt werden.

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