Erlass der Umsatzsteuer und der Verwaltungsgebühren in der Corona-Zeit

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In unserer speziellen Ausgabe von News (am 1. April 2020) haben wir die Entlastung bei der Umsatzsteuer in der Corona-Krise dargestellt, die den Unternehmern ermöglicht hat, mehrere aktuell sehr gefragte Corona-Schutzmittel umsatzsteuerfrei zu schenken. Das Finanzministerium hat nunmehr entschieden, dass auch weitere Artikel umsatzsteuerfrei sind.


Das Finanzministerium hat über die Entlastung bei der Umsatzsteuer entschieden, wenn von Unternehmern Corona-Schutzmittel geschenkt oder unentgeltliche sonstige Leistungen an Subjekte erbracht werden, welche gegen die Ausbreitung von Covic-19 kämpfen und die kritische Corona-Lage entschärfen. Nunmehr können an diese Subjekte unentgeltlich beliebige sonstige Leistungen, u.a. auch die Bewirtung, erbracht oder Waren geschenkt werden, ohne dass die Umsatzsteuer bezahlt wird. Da diese Entlastungsmaßnahme mit der Corona-Pandemie unmittelbar zusammenhängt, gilt sie nur vom 12. März 2020 bis zur Beendung des Corona-Notstandes in der Tschechischen Republik.


Die Entlastungsmaßnahme gilt für die Schenkung von Waren und die Erbringung von unentgeltlichen sonstigen Leistungen an folgende Subjekte:


    - Anbieter von Gesundheitsleistungen nach dem Gesundheitsgesetz

- integrierte Leitstelle nach dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen  

   (Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei)

- Streitkräfte der Tschechischen Republik

- Anbieter sozialer Dienstleistungen nach dem Gesetz über soziale Dienstleistungen (z.B. 

   Seniorenheime, Asylheime, Unterkunftsheime usw.). 


Es gilt die Prämisse, dass unentgeltliche sonstige Leistungen oder geschenkte Waren mit dem Corona-Notstand zusammenhängen. 


Erlass von Verwaltungsgebühren


Zu weiteren Entlastungsmaßnahmen gehört der Erlass von bestimmten Verwaltungsgebühren. Gebühren für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder für eine Kontoabfrage in Höhe von CZK 100 müssen nicht bezahlt werden, wenn die Anträge im Zeitraum vom 15. April 2020 bis Ende Juli 2020 gestellt werden. Bei diesen Anträgen muss der Zusammenhang mit dem Corona-Notstand nicht nachgewiesen werden.

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