Ab 1. September 2020 wirksame Quick Fixes

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Nach langen Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess wurde das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz mit wichtigen Neuregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen - Quick Fixes - verabschiedet. Quick Fixes haben wir detailliert in unserer Sonderausgabe vom November 2019 angesprochen. Die wichtigsten Änderungen des Änderungsgesetzes, das am 01. September 2020 in Kraft tritt, möchten wir in folgenden Absätzen zusammenfassen.

 

Mit Umsetzung von Quick Fixes ins tschechische Umsatzsteuerrecht wurden Neuregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen eingeführt. Geändert wurden Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und deren Belegnachweise, darüber hinaus enthält das Umsatzsteuergesetz neue Vereinfachungsregelungen für innergemeinschaftliche Umsätze über Konsignationsläger und innergemeinschaftliche Reihengeschäfte.

 

1)     Innergemeinschaftliche Umsätze über Konsignationslager

Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz wird ein neues Konzept für Lieferungen über Konsignationsläger eingeführt. Abweichend von den bisherigen gesetzlichen Regelungen regeln neue Vorschriften auch zahlreiche Umstände, die bei Lieferungen oft eintreten, z.B. Warenrückgaben. Unternehmen, deren Lieferungen über Konsignationsläger ausgeführt werden, müssen nunmehr ihre internen Programme neugestalten.

 

2)     Beförderungslieferungen bei Reihengeschäften 

Wird bei einem Reihengeschäft die Beförderung durch den ersten Abnehmer übernommen, ist nunmehr exakt geregelt, welche Lieferung innerhalb der Lieferkette als Beförderungslieferung zu betrachten ist. In diesem Fall ist die Beförderung der ersten Lieferung zuzuordnen. Verwendet der erste Abnehmer gegenüber dem Lieferer die USt-IdNr., die ihm im Staat des Lieferers erteilt wurde, wird die Beförderung jedoch der zweiten Lieferung zugeordnet. Die erste Lieferung wird dann als steuerpflichtige inländische Lieferung gelten.

 

3)    Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Soll vom Lieferer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt werden, muss in der Rechnung die USt-IdNr. des Abnehmers angegeben werden. Ist dem Lieferer die USt-IdNr. des Abnehmers nicht bekannt, muss die Lieferung mit Umsatzsteuer berechnet werden. Neben der Voraussetzung,  dass gelieferte Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat gelangen müssen, wurde für die Steuerbefreiung eine neue materiell-rechtliche Voraussetzung eingeführt – die innergemeinschaftliche Lieferung muss in der Zusammenfassenden Meldung erklärt werden.

 

4)    Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Nach der bisherigen Fassung des UStG war es nicht eindeutig, durch welche Beförderungs- bzw. Versendungsbelege eine innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung von Gegenständen nachzuweisen ist. Die Durchführungsverordnung des Rates definiert klar die Arten von Belegen und bietet den Unternehmern eine hinreichende rechtliche Sicherheit bei Erbringung von Nachweisen.

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