Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern

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Die Organe der Europäischen Union verabschiedeten eine neue Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – die sog. Whistleblowing-Richtlinie. Im Anschluss daran wurde in Tschechien ein Gesetzgebungsverfahren zum Gesetzentwurf über den Schutz von Hinweisgebern eingeleitet, mit dem die Anforderungen der Whistleblowing-Richtlinie in der Tschechischen Republik umgesetzt werden sollen.         

 

In diesem Zusammenhang hat die tschechische Regierung den Ministerien gleich zwei Gesetzentwürfe zur Kommentierung vorgelegt. Erstens einen Entwurf des eigentlichen Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern, und zweitens einen Entwurf des dazugehörigen sogenannten Änderungsgesetzes, durch welches bestimmte Gesetze im Zusammenhang mit der Einführung des Hinweisgeberschutzes geändert werden. Das sog. Kommentierungsverfahren wurde am 30. Juli abgeschlossen, und es kann davon ausgegangen werden, dass die tschechische Regierung wie angekündigt tatsächlich beide Gesetzentwürfe im September dieses Jahres dem tschechischen Parlament zur Verhandlung vorlegen kann.

 

Gegenstand der gesetzlichen Änderung         

Durch das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern sollen alle grundlegenden Anforderungen der Whistleblowing-Richtlinie in tschechisches Recht umgesetzt werden. Das Gesetz regelt daher sowohl die Bedingungen für die Meldung von Verstößen als auch die Bedingungen, unter denen Hinweisgebern (Whistleblowern) ein angemessener Rechtsschutz gewährt wird. Es legt auch die Zuständigkeit einer sog. Agentur für den Schutz von Hinweisgebern fest, die die Aufgabe eines externen Meldekanals in der Tschechischen Republik übernehmen soll.

               

Was den sachlichen Geltungsbereich anbelangt, soll das Gesetz auf Meldungen von Tatsachen Anwendung finden, die davon zeugen, dass widerrechtlich gehandelt wurde oder widerrechtlich gehandelt werden soll, wodurch für ausgewählte Interessensbereiche durch eine Rechtsvorschrift festgelegte Pflichten verletzt werden.

 

Konkret handelt es sich insbesondere um folgende Bereiche:

 

          • Finanzdienstleistungen
          • Steuern
          • Prävention von Geldwäsche (AML)
          • Verbraucherschutz
          • Verkehrs- und Transportsicherheit sowie Sicherheit im Straßenverkehr
          • Umweltschutz
          • Öffentliche Auftragsvergabe
          • Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit von Personen
          • Datenschutz


Einen besonderen gesetzlichen Schutz soll dabei jede natürliche Person genießen, die einen begründeten Grund zur Annahme hat, dass die gemeldeten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, und die davon Kenntnis erlangte im Zusammenhang


- mit der Ausübung ihrer Arbeit

- mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit

- mit der Funktion eines Organmitglieds einer juristischen Person

- einer Tätigkeit im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung oder eines Berufspraktikums oder als Lieferant von Waren und Dienstleistungen. 

 

Verbot von Vergeltungsmassnahmen und Schutz von Hinweisgebern 
Das Hauptinstrument zum Schutz eines Hinweisgebers im Zusammenhang mit einem von ihm gemeldeten Verstoß ist das Verbot jeglicher Vergeltungsmaßnahmen gegen seine Person. Als Vergeltungsmaßnahme versteht sich dabei für die Zwecke dieses Gesetzes eine durch die Meldung veranlasste Handlung, die einen Eingriff in die Rechte oder berechtigten Interessen des Hinweisgebers oder einer mit diesem oder mit der Meldung verbundenen Person darstellt (nahestehende Person, Person, die die Meldung ermöglicht oder erleichtert hat etc.). 


Obwohl der Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern im Gegensatz zur europäischen Whistleblowing-Richtlinie keine Maßnahmen gegen Whistleblower definiert, die als verbotene Vergeltungsmaßnahmen gelten, kann im Rahmen der sogenannten EU-konformen Auslegung geschlussfolgert werden, dass es sich um folgende Maßnahmen handeln wird:

  • Abberufung von der Funktion und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Herabsetzung bzw. Versetzung auf eine niedrigere Position
  • Änderung des Arbeitsortes
  • Gehaltskürzung
  • Änderung der Arbeitszeit
  • Negative Beurteilung der Arbeitsleistung oder negative Referenzen
  • Auferlegung von Disziplinarmaßnahmen sowie Diskriminierung und Anwendung von Zwang, Einschüchterung oder Belästigung 

 

Internes Meldesystem 
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Meldung eines Verstoßes bei Erfüllung der festgelegten Bedingungen über ein internes Meldesystem, die sog. Agentur für den Schutz von Hinweisgebern, einer gemäß einer Sonderrechtsvorschrift zuständigen Behörde oder durch Veröffentlichung erfolgen kann. 

Am bedeutendsten für die Unternehmenspraxis ist die Regelung des internen Meldesystems, das in der Whistleblowing-Richtlinie als interner Meldekanal bezeichnet wird. Das interne Meldesystem wird definiert als Gesamtheit an Verfahren und Regeln, die vom Arbeitgeber für die Vornahme von Meldungen festgelegt wurden, wobei der Arbeitgeber insbesondere die zuständigen Personen, organisatorischen Vorkehrungen für die Einreichung von Meldungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität des Systems sowie Verfahren zur Unterrichtung des Hinweisgebers über den Verlauf und die Ergebnisse der Beurteilung der Begründetheit von Meldungen sicherstellt.

In dieser Hinsicht ist dabei insbesondere zu beachten, dass jeder Arbeitgeber mit 50 oder mehr Arbeitnehmern verpflichtet ist, ein internes Meldesystem einzuführen, während diese Pflicht für einen Arbeitgeber im Bereich Finanzdienstleistungen, Umwelt- oder Verbraucherschutz unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer entsteht. 


Voraussichtliches Inkrafttreten des Gesetzes
Der Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern soll voraussichtlich am 17. Dezember 2021 in Kraft treten, wobei Arbeitgeber verpflichtet sind, binnen 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein internes Meldesystem einzuführen.    

Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 2637 10

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