Neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs

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In unserem Artikel möchten wir Ihnen interessante aktuelle Urteile des EuGH darstellen. Das erste angesprochene Urteil wurde in Großbritannien in der Rechtssache C-231/19 BlackRock Investment Management gefällt. Es befasst sich mit der Frage, ob Leistungen, aus denen sich Finanzdienstleistungen zusammensetzen, wirtschaftlich voneinander trennbar oder untrennbar sind. Das zweite Urteil erging in Rumänien in der Rechtssache C-684/18 World Comm Trading. Dieses Urteil befasst sich mit Mengenrabatten und der anschließenden Berichtigung der Vorsteuerbeträge.

 

Untrennbarkeit/Trennbarkeit von sonstigen Leistungen, die für die Ausführung von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen verwendet werden

Die Gesellschaft BlacRock ist als Fondverwaltungsgesellschaft tätig. Die Besteuerung ihrer Umsätze ist von Fondsarten abhängig - es können sowohl steuerfreie Finanzdienstleistungen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen, als auch steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt werden. Für die Verwaltung von Fonds wurden der BlackRock von einer US-amerikanischen Gesellschaft Nutzungsrechte an einer Softwareplattform eingeräumt, die den Portfolioverwaltern mehrere Auskünfte für die Fondsverwaltung anbieten. Da die BlackRock eine sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmer beansprucht hat, wurde die Umsatzsteuer ausschließlich für Umsätze erklärt, die für die Ausführung von steuerpflichtigen Fondsverwaltungsleistungen verwendet wurden. 


 

C-231/19

BlackRock Investment Management  (UK) Limited

 

 

Die großbritannische Finanzverwaltung hat diese Besteuerung angefochten. Da eine untrennbare sonstige Leistung vorliegt, die größtenteils nicht für die Ausführung von steuerfreien, sondern steuerpflichtigen sonstigen Leistungen verwendet wurde, sollte nach der großbritannischen Finanzverwaltung das volle Entgelt umsatzsteuerpflichtig sein.

 

Der EuGH hat beurteilt, ob die o.g. sonstige Leistung als eigenständige sonstige Leistung zu betrachten ist, obwohl sie für mehrere Umsätze beansprucht wurde. Sollte von einer untrennbaren sonstigen Leistung ausgegangen werden, sollte der EuGH entscheiden, unter welchen Voraussetzungen diese sonstige Leistung als steuerfrei gelten kann. 

 

Der EuGH hat bestätigt, dass eine eigenständige sonstige Leistung vorliegt, die aus mehreren und gleichrangingen Teilleistungen besteht. Diese Teilleistungen müssen einheitlich besteuert werden. Da die sonstige Leistung nach Beurteilung des EuGHs nicht nur der steuerfreien Verwaltung von Fonds dient, ist die als steuerpflichtige sonstige Leistung zu betrachten. Des Weiteren sei es für die Besteuerung der sonstigen Leistung nach EuGH nicht relevant, welche Fonds im Portfolio des Fondsverwalters überwiegen.

 

Durch das Urteil wurde bestätigt, dass die sonstige Leistung eigenständig ist. Eine Trennung auf steuerfreie und steuerpflichtige sonstige Leistungen ist ausgeschlossen.


Mengenrabatte für inländische und innergemeinschaftliche Lieferungen

Die World Comm Trading (WTC) hat für ihre gewerbliche Tätigkeit Waren von verschiedenen Tochtergesellschaften der Nokia-Gruppe erworben. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat die WTC als Erwerber die Umsatzsteuer erklärt und zugleich als Vorsteuer abgezogen. Inländische Lieferungen wurden durch die rumänische Nokia mit der rumänischen Umsatzsteuer berechnet, die durch die WTC als Vorsteuer abgezogen wurde. Die Nokia hat der WTC vierteljährlich umsatzabhängige Mengenrabatte gewährt. Diese Rabatte wurden von der finnischen Tochtergesellschaft, die ihre finnische USt-ISNr. verwendet hat, ohne Umsatzsteuer berechnet. Die Umsatzsteuer wurde von der WTC erklärt und bezahlt.

 

C-684/18

World Comm Trading

Gfz SRL 

 

 

Die rumänische Finanzverwaltung hat die Rechnungsstellung abgewiesen, da die Rabatte für alle Lieferungen an WTC bestimmt waren und die WTC verpflichtet war, Vorsteuerbeträge für rumänische Lieferungen angemessen zu mindern.  

 

Der EuGH war mit Auffassung der rumänischen Finanzverwaltung einverstanden und hat bestätigt, dass die WTC verpflichtet ist, die Vorsteuerbeträge zu berichtigen, obwohl sie nur eine berichtigte Rechnung erhalten hat, die durch eine finnische Gesellschaft ohne Ausweis der rumänischen Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Die WTC soll die Vorsteuerbeträge kürzen, obwohl der Lieferant nicht mehr tätig ist und die bezahlte Umsatzsteuer nicht berichtigen kann.

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