Verbuchung und Bilanzierung von Corona-Hilfsprogrammen

PrintMailRate-it

Seit März dieses Jahres müssen sich viele Unternehmen intensiv mit Problemen auseinandersetzen, die ihnen durch die Corona-Pandemie verursacht wurden bzw. noch werden. Wegen der Corona-Einschränkungen wurden von der Regierung zahlreiche Hilfsprogramme und Steuerbegünstigungen verkündet. Es ist erforderlich, nicht nur steuerrechtliche und prozesstechnische Aspekte dieser Corona-Förderungen, sondern auch ihre Verbuchung und Bilanzierung zu klären.

 

„Corona-Hilfsprogramme" können nach tschechischem Recht de facto zwei unterschiedliche Formen haben: Den Unternehmen können entweder angefallene Aufwendungen erstattet werden (Beihilfen) oder es können unterschiedliche Pflichten und Zahlungen erlassen werden. Für die Verbuchung von Hilfsprogrammen ist die Förderungsart maßgeblich.

 

Insbesondere nach Verkündung des Hilfsprogrammes „Antivirus C" haben uns zahlreiche Mandanten angesprochen, da ihnen unklar war, wie dieses Hilfsprogramm zu verbuchen ist. .

 

Das Hilfsprogramm „Antivirus" geht von drei Corona-Einschränkungen aus. Buchtechnisch ist zwischen der A-Einschränkung (Betriebseinschränkung), der B-Einschränkung (daraus resultierte Wirtschaftsprobleme) und der C-Maßnahme (Erlass der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) zu unterscheiden.

 

Die A- und B-Einschränkungen bestehen in Erstattung von beihilfefähigen Lohnkosten. Im Handbuch des Ministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeitsförderungsprogramm „Antivirus" steht u.a.: „Lohnkosten, die den Arbeitgebern aus dem Hilfsprogramm Antivirus erstattet werden (…)". Aus dieser Aussage ist es ersichtlich, dass die Lohnkosten zuerst anfallen müssen (sie müssen verbucht werden), erst dann können sie erstattet werden. In diesem Fall sind der Tschechische Rechnungslegungsstandard Nr. 017 (Forderungen und Verbindlichkeiten) und das Gutachten I–14 (Zeitpunkt, zu dem ein Zulagenanspruch entsteht und zu erstatten ist) des Tschechischen Instituts für Buchhalter anzuwenden. Zu beachten ist selbstverständlich der Periodengrundsatz, nach dem Lohnkosten und das Kurzarbeitergeld (die Beihilfe) zu verbuchen sind. Es sind folgende Buchungen erforderlich:

 

  1. Verbuchung von Lohnkosten
  2. Verbuchung des Anspruchs auf das Kurzarbeitergeld (die Beihilfe) und
  3. Gewährung des Kurzarbeitsgeldes.

 

Wird eine Beihilfe gewährt (Vereinbarung mit dem Arbeitsamt), sind die Forderungen und die Beihilfe wie folgt zu verbuchen: per 378 (Sonstige Vermögensgegenstände) an 346 (Öffentliche Förderungen). Die Gewährung der Zulage wird per 346 (Öffentliche Förderungen) an 648 (Sonstige betriebliche Erträge) erfasst, wobei die Erträge aus der Beihilfe in demselben Geschäftsjahr wie angefallene Aufwendungen zu verbuchen sind. Die auf dem Konto 378 erfassten Forderungen werden mit Gewährung des Kurzarbeitsgeldes ausgebucht. Wir möchten betonen, dass die Beihilfe erst mit einem hinreichend sicheren Anspruch zu verbuchen ist (vgl. das Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter I-14).

 

Werden Zulagen, Beihilfen, öffentliche Förderungen oder vom Arbeitsamt übernommene Aufwendungen verbucht, sind nach tschechischen Rechnungslegungsvorschriften volle (nicht gekürzte) Aufwendungen und betriebliche Zulagenerträge zu erfassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Pflichten oder Zahlungen erlassen werden (Programm „Antivirus C").

 

Das Hilfsprogramm „Antivirus C" besteht im Erlass der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Unternehmen, die an diesem Hilfsprogramm teilnehmen, sind unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer Beitragsgrenze von Juni bis August 2020 nicht verpflichtet, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Wie ersichtlich, sind Unternehmen nicht verpflichtet, Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung zu leisten. Abweichend von „A- und B-Einschränkungen" werden Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge und ihre Erstattung nicht verbucht, da Unternehmen nicht verpflichtet sind, Beitragszahlungen zu leisten.  

 

Beispiel – Hilfsprogramm „COVID – Mietzins"

Das Ministerium für Industrie und Handel hat Ende Juni 2020 das Hilfsprogramm „COVID – Mietzins" verkündet. Vereinbaren der Vermieter und der Mieter eine Herabsetzung des Mietzinses um mindestens 30%, werden 50% des ursprünglichen vertraglichen Mietzinses vom Staat übernommen. Ist der Vermieter eine öffentliche Behörde, wird die öffentliche Förderung bis zu 80 % des ursprünglichen Mietzinses erhöht.

 

Buchtechnisch werden beide o.g. Schemen kombiniert:

  1. Erlass von 30% des ursprünglichen Mietzinses durch den Vermieter
  2. Übernahme von 50 % des ursprünglichen Mietzinses durch den Staat.

 

Ursprünglicher Mietzins 100 000
vereinbarte Ermäßigung von 30%30 000
Verbuchung beim Mieter 
GeschäftsfallBetrag Buchungssatz 
1) Mietverpflichtung70 000518 an 321
2) Bezahlung von 50% des ursprünglichen Mietzinses50 000321 an 221
3) Zulagenanspruch 50 000378 an 346
4) Verbuchung der Zulage 50 000346 an 648
5) Bezahlung des restlichen Mietzinses 20 000321 an 221
6) Gewährung der Zulage 50 000221 an 378
Aufwendungen 50 000
Erträge 70 000
Buchverlust -20 000

 

In Konzernabschlüssen können öffentliche Förderungen abweichend ausgewiesen werden, da Reportings nach Konzernrichtlinien zu erstellen sind. Wir vertreten jedoch die Ansicht, dass die IFRS-Bilanzierungspraxis mit der Bilanzierungspraxis nach tschechischem Recht korrespondiert. Werden Aufwendungen (in unserem Falle im Programm Antivirus „C" Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge oder 30% des Mietzinses erlassen), sollten nach IFRS Aufwendungen und ihre Erstattung nicht verbucht werden, da keine Aufwendungen anfallen. Betriebliche Zulagen sind unter Berücksichtigung des Periodengrundsatzes ertragswirksam zu verbuchen.

 

Des Weiteren ist zu betonen, dass alle wesentlichen öffentlichen Zulagen im Anhang zu erläutern sind.

 

Wir sind gerne bereit, mit Ihnen den Ausweis von öffentlichen Förderungen in Einzel-, Konzernabschlüssen oder Reports und eventuelle gesetzliche vorgeschriebene Erläuterungen zu diesen Förderungen zu besprechen.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

Anfrage senden

Inhalts-Editor ‭[2]‬

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu