Zinsen für verspätet erstattete Umsatzsteuer

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An Unternehmer können höhere Zinsen für eine unzumutbare Dauer der Nachprüfung der zu erstattenden Umsatzsteuer gewährt werden

 

Durch das jüngste Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes können den Unternehmern vom Finanzamt höhere Zinsen als nach Vorschriften der Abgabenordnung gewährt werden, wenn die Nachprüfung der zu erstattenden Umsatzsteuer unzumutbar lang dauert. Unverhältnismäßig lange Nachprüfungen waren in den Vorjahren sehr umstritten, da die Umsatzsteuer monate- bzw. sogar jahrelang nicht erstattet wurde, wodurch die Liquiditätslage von betroffenen Unternehmen erheblich verschlechtert wurde.

 

Die verspätete Umsatzsteuererstattung wurde durch das Oberste Verwaltungsgericht schon in den Vorjahren abgewiesen. Durch das Urteil in der Rechtssache Kordárna mussten dem betroffenen Unternehmer Zinsen gewährt werden, die nach dem Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 14 Prozentpunkte festgesetzt wurden. Als Reaktion auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung am 01. Januar 2015 die Abgabeordnung um Verzinsung des Vorsteuerabzugs erweitert. Die Zinsen entsprachen jedoch nur dem Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 1 Prozentpunkt. Auf diese unangemessen niedrige Verzinsung hat das Änderungsgesetz zur Abgabeordnung reagiert, das die Zinsen für den Vorsteuerabzug seit 01. Juli 2017 – jedoch um einen einzigen Prozentpunkt - erhöht hat.

 

Die gesetzliche Verzinsung des Vorsteuerabzugs für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2017 wurde vom Obersten Verwaltungsgericht nachgeprüft und als EU-rechtswidrig beurteilt. 

 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass der Vorsteuerabzug durch Finanzämter nachgeprüft werden kann. Werden die Vorsteuerbeträge jedoch erst nach Ablauf einer zumutbaren Dauer erstattet, haben betroffene Unternehmer nach dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer Anspruch auf Zinsen als Entschädigung von Finanzschäden, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie über die zu erstattenden Vorsteuerbeträge nicht frei verfügen konnten. Anschließend wurde durch das Oberste Verwaltungsgericht die Höhe von Zinsen beurteilt (Basiszinssatz zzgl. 1 Prozentpunkt). Auf den ersten Blick sei es ohne weitere Prüfungen offensichtlich, dass dieser Zinssatz nicht dem Zinssatz entspricht, der bei Gewährung eines Darlehens an einen Darlehensgeber – keine Bank – zu bezahlen wäre.

 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass auf Vorsteuerabzüge nicht die Zinsen nach der Fassung der Abgabeordnung für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2017 (Basiszinssatz zzgl. 1 Prozentpunkt), sondern die Zinsen nach dem Urteil Kordárna (Basiszinssatz zzgl. 14 Prozentpunkte) anzuwenden sind.

 

Unter Berücksichtigung dieses Urteils kann vorweggenommen werden, dass auch die seit 01. Juli 2017 gültige Verzinsung (Basiszinssatz zzgl. 2 Prozentpunkte) durch das Oberste Verwaltungsgericht als EU-rechtswidrig und somit als nicht anwendbar beurteilt wird.

 

Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob die Nachprüfung Ihrer Vorsteuerbeträge in den Vorjahren nicht unangemessen lange erfolgt ist.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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