Schreiben der GFD zum Umsatzsteueränderungsgesetz

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Im Schreiben der Generalfinanzdirektion zu dem am 01. September 2020
in Kraft getretenen Umsatzsteuer-Änderungsgesetz sind Änderungen zusammengefasst, die grenzüberschreitende Geschäfte betreffen. Diese Änderungen haben wir Ihnen schon in vorherigen Ausgaben unseres Newsletters dargestellt.


Unserer Ansicht nach ist es positiv, dass die Generalfinanzdirektion ausdrücklich betont, dass die innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung, die für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlich ist, auch durch andere Beweismittel als Nachweise nach Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates nachgewiesen werden kann.


Im Schreiben der GFD sind des Weiteren weniger wichtige Änderungen des Umsatzsteueränderungsgesetzes dargestellt, u.a. eine Liste von Beweismitteln, durch die bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen nachzuweisen ist, dass geleiferte Gegenstände ins Drittlandgebiet gelangen sind. Abschließend enthält das Schreiben eine Zusammenfassung von Änderungen für die Besteuerung von Reiseleistungen (das vereinnahmte Entgelt ist nunmehr umsatzsteuerpflichtig, die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, darf nicht mehr für den ganzen Veranlagungszeitraum ermittelt werden). Diese Änderungen für Reiseleistungen treten erst am 01. Januar 2022 in Kraft.

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Ing. Klára Sauerová

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