Pauschalierte Einkommensteuer. Wer ist Gewinner

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Im nächsten Jahr sollte ins tschechische Steuerrecht die pauschalierte Einkommensteuer für Gewerbetreibende und Freiberufler eingeführt werden. Diese Steuer wurde Ende Oktober von Abgeordneten beschlossen. Stimmt der pauschalierten Einkommensteuern bis Ende Oktober der Senat zu und wird der Gesetzesentwurf vom Präsidenten unterzeichnet, tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Die pauschalierte Einkommensteuer ist für Freiberufler bestimmt, deren jährlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1 Million Krone unterschreiten und die keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen (bis auf Einkünfte, für die ein Steuerabzug vorgenommen wird). Freiberufler und Gewerbetreibende können nunmehr zwischen einer Regelbesteuerung und der pauschalierten Einkommensteuer wählen. Für den ist die Option zur pauschalierte Einkommensteuer interessant, wann lohnt sich die Regelbesteuerung?

 

Optiert ein Freiberufler zur pauschalierten Einkommensteuer, ist er im Jahre 2021 verpflichtet, seinem örtlich zuständigen Finanzamt einen monatlichen Pauschbetrag i.H.v. CZK 5.469,00 zu bezahlen. Der Pauschbetrag setzt sich aus der Einkommensteuer i.H.v. CZK 100,00, den Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. CZK 2.393,00 und den Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. CZK 2.976,00 zusammen. Bei der Option zur pauschalierten Einkommensteuer erhöhen sich die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den gesetzlichen Mindestbeiträgen um 15 %.

 

Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes sind keine Einkommensteuersteuererklärung und keine Meldungen an den Sozialversicherungsträger und die Krankenkasse abzugeben. Durch die pauschalierte Einkommensteuer sind die Einkommensteuer sowie die Versicherungsbeiträge ausgeglichen. Da keine Einkommensteuersteuererklärung abgegeben wird, können auch keine Freibeträge wie Grund-, Ehegatten- oder Kinderfreibetrag abgezogen werden.

 

Ob sich die pauschalierte Einkommensteuer lohnt, ist vor allem von Einkünften, Werbungskosten oder eventuellen Freibeträgen abhängig. Kleine Gewerbetreibende, kleine Landwirte sowie die meisten Freiberufler, die zur pauschalierten Einkommensteuer optieren können, haben bei Ermittlung der Einkünfte nicht tatsächlich angefallene Werbungskosten, sondern einen Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen. 

 

Unter der Voraussetzung, dass bislang ein Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen wurde, haben wir geprüft, für wen sich die pauschalierte Einkommensteuer lohnt. Dabei sind wir zu folgenden Ergebnissen gekommen:

 
1. Werbungskosten-Pauschbetrag von 80 % (u.a. kleine Landwirte)

Wird bei der Ermittlung der Einkünfte von Einkünften ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 80 % abgezogen, werden Ersparnisse bei der Einkommensteuer und den Beitragszahlungen erzielt, wenn der Umsatz (die Einkünfte) TCZK 1.040 übersteigt. Bei höheren Einkünften kann zur pauschalierte Einkommensteuer nicht optiert werden. Bei einer Option zur pauschalierten Einkommensteuer werden keine Ersparnisse erzielt, der einzige Vorteil würde in einem niedrigen Verwaltungsaufwand bestehen, da keine Steuererklärung und keine Meldungen an den Sozialversicherungsträger und die Krankenkasse abzugeben sind.

 

2. Werbungskosten-Pauschbetrag von 60 % (Gewerbetreibende)

Wird bei der Ermittlung der Einkünfte von Einkünften ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 60 % abgezogen, werden Ersparnisse bei der Einkommensteuer und den Beitragszahlungen erzielt, wenn die Einkünfte TCZK 519 unterschreiten. Bei höheren Einkünften sind die Einkommensteuer und die Beitragszahlungen bei einer Option zur pauschalierten Einkommensteuer niedriger. Es können jedoch keine Freibeträge wie Ehegatten- oder Kinder- oder Kindergartenfreibetrag oder abgezogen werden.

 

3. Werbungskosten-Pauschbetrag von 40 % (Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater).

Wird zur pauschalierten Einkommensteuer optiert, werden Ersparnisse ab Einkünften i.H.v. TCZK 347 erzielt. Es können wiederum keine Freibeträge abgezogen werden.

 

Wie ersichtlich, könnte die pauschalierte Einkommensteuer eine interessante Alternative zur Regelbesteuerung für Gewerbetreibende oder Freiberufler sein, die bislang den Werbungskosten-Pauschbetrag von 60 % oder von 40 % abgezogen haben, ledig sind, keine Kinder haben oder Kinder erziehen, der Kinder- oder Kindergartenfreibetrag jedoch von ihrem Ehegatten/ ihrer Ehegattin abgezogen wird.


Wird zur pauschalierten Einkommensteuer optiert, ist dies dem Finanzamt bis zum 10. Januar 2021 anzuzeigen.

Kontakt

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Ing. Martin Zeman

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Manager

+420 236 1632 43

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