Wie wird das uneinbringliche Entgelt durch den EuGH beurteilt

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Die Berichtigung der Umsatzsteuer, wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist, beschränkt sich in Tschechien und in anderen Mitgliedsstaaten auf die im UStG ausdrücklich genannten Fälle, wobei auch weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.  Die Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgeltes ist oft an steuerliche Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners gebunden. Diese Verhältnisse hat vor kurzer Zeit der Europäische Gerichtshof geprüft. Welche Konsequenzen hat das Urteil des EuGHs für tschechische Unternehmer?

 

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-335/19 E. sp. z.o.o. sp. k. gegen Minister Finansów werden detailliert Voraussetzungen geprüft, die von Gläubigern für die Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgeltes zu erfüllen sind. Einige Voraussetzungen betreffen steuerliche Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners.

 

Eine umsatzsteuerliche Erfassung des Schuldners ist auch bei Ausführung des steuerpflichtigen Umsatzes nicht erforderlich

 

Nach dem Polnischen Umsatzsteuergesetz muss der Schuldner am Liefer- oder Leistungstag und am Tag, der die Abgabe einer Berichtigungserklärung der Umsatzsteuer vorangeht, als polnischer Unternehmer gelten. Am Tag, der die Abgabe einer Berichtigungserklärung der Umsatzsteuer vorangeht, muss als polnischer Unternehmer auch der Gläubiger gelten. Steuerliche Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners, die für die Umsatzsteuerberichtigung beim uneinbringlichen Entgelt in Polen bestehen müssen, sind mit steuerlichen Verhältnissen nach dem tschechischen Umsatzsteuergesetz vergleichbar. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann somit die Auslegung der Umsatzsteuerberichtigung in Tschechien ändern. 

 

Nach der Vorabentscheidung des EuGHs räumt die MwSt- Richtlinie 2006/112 den Mitgliedsstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere bei Formalitäten ein, die der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erfüllen muss, um die Umsatzsteuer beim uneinbringlichen Entgelt zu berichtigen. Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass sich die Formalitäten, die von Unternehmern zu erfüllen sind, auf diejenigen zu beschränken haben, die den Nachweis ermöglichen, dass das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 

 

Bzgl. der Anforderung, dass der Schuldner zum Tag, der die Berichtigung vorangeht, als Unternehmer gelten muss, hat der EuGH auf das Urteil in der Rechtssache C-127/18 A-PACK CZ s.r.o. verwiesen. In diesem Urteil wurde schon früher bestätigt, dass dadurch, dass der Schuldner als Unternehmer gilt, die Uneinbringlichkeit des Entgeltes nicht nachgewiesen ist und diese Voraussetzung, da vom Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts auszugehen ist, nicht anwendbar ist. Die tschechische Generalfinanzdirektion hat dieses Urteil berücksichtigt, wobei der Schuldner am Tag, an dem die Minderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, nicht als Unternehmer gelten muss. 

 

Wird die Umsatzsteuer beim uneinbringlichen Entgelt berichtigt, ist es nach dem EuGH auch nicht erforderlich, dass der Gläubiger als Unternehmer gilt. Der Gläubiger muss auch am Tag, der der Angabe einer Berichtigungserklärung der Umsatzsteuer vorangeht, nicht umsatzsteuerlich erfasst sein. Für die Berichtigung der Umsatzsteuer beim Gläubiger und zugleich für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Schuldner ist es nicht erforderlich, dass der Gläubiger und der Schuldner als Unternehmer gelten. Die Berichtigung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs ist auch dann zulässig, wenn beide Beteiligten bei der Berichtigung nicht mehr umsatzsteuerlich erfasst sind.

 

Auch die Voraussetzung, dass der Schuldner bei Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes, dessen Umsatzsteuer und Vorsteuer berichtigt wird, als Unternehmer gelten muss, muss nach EuGH nicht erfüllt werden. Daraus, ob der Schuldner bei Ausführung des steuerpflichtigen Umsatzes als Unternehmer gilt, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine uneinbringliche Forderung droht. Der EuGH hat auch betont, dass ein steuerpflichtiger Umsatz auch an einen Kleinunternehmer ausgeführt werden kann, wobei der Gläubiger verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen. Aus diesem Grunde sollte der Gläubiger auch berechtigt sein, die Umsatzsteuer nachträglich zu berichtigen. Diese Auslegung gibt den tschechischen Unternehmern eine große Hoffnung, da im aktuellen tschechischen UStG davon ausgegangen wird, dass der Schuldner bei Berichtigung der Umsatzsteuer umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Wie ersichtlich, verstößt das tschechische UStG in diesem Punkt gegen die MwSt-Richtlinie.

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