Schreiben der Generalfinanzdirektion zu umsatzsteuerlichen Auswirkungen von BREXIT

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Vor fast vier Jahren entschieden sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend nur „Vereinigtes Königreich") für den EU-Austritt des Ver-einigten Königreiches. Am 31. Dezember 2020 wurde die Übergangszeit beendet. Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zur EU, was erhebli-che umsatzsteuerliche Auswirkungen auf den Handel mit dem Vereinigten Königreich haben kann. Aus diesem Grund hat die Generalfinanzdirektion ein Schreiben über umsatzsteuerliche Auswirkungen des EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (BREXIT) ab dem 1. Januar 2021 (nachfolgend nur „Schreiben der GFD") erlassen, in dem die wichtigsten umsatzsteuerlich relevanten Änderungen zusammengefasst sind.

   

Das Schreiben der GFD konzentriert sich auf drei Bereiche, deren umsatzsteuerliche Beurteilung durch den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs am stärksten betroffen ist. Dies sind insbeson-dere grenzüberschreitende Warenlieferungen, sonstige Leistungen und der Anspruch auf Vorsteu-ervergütung.

 

Grenzüberschreitende Warenlieferungen

Nach Ablauf der Übergangszeit muss das Vereinigte Königreich als Drittland betrachtet werden. Für den Kauf oder Verkauf von Waren gelten nunmehr dieselben umsatzsteuerliche Vorschriften wie für Einfuhr oder Ausfuhrlieferungen, die z.B. beim Handel mit den USA und China anzuwenden sind. Es ist mehr als offensichtlich, dass die Anwendung neuer Vorschriften eine reibungslose Aus-führung von Aufträgen erschwert oder zusätzliche Verwaltungskosten verursacht. Leider sind auch umsatzsteuerliche Änderungen zu erwarten.

 

Diese Konsequenzen gelten jedoch nicht für Nordirland, das weiterhin als EU-Mitgliedstaat be-trachtet wird. Nordirland wird für grenzüberschreitende Warenlieferungen die USt-IdNr. XI ver-wenden. Wie ersichtlich, ist streng zwischen Nordirland und dem Rest des Vereinigten Königreichs zu unterscheiden.

 

Sollte eine Lieferung vor dem Jahresende beginnen, wobei die Waren erst im Jahre 2021 geliefert werden, wird sie weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung beurteilt. Unternehmer, welche die Waren liefern, haben jedoch dem Zollamt nachzuweisen, dass die Beförderung vor dem Ende des Kalenderjahres 2020 begonnen hat.

 

Das Schreiben der GFD regelt auch die Wiedereinfuhr, die erst nach Ablauf der Übergangszeit er-folgt. Werden die Waren unter allen Voraussetzungen der MWSt-Richtlinie in ihrem ursprünglichen Zustand in einen Mitgliedsstaat zurückgesandt, ist die Rücklieferung steuerfrei. 

 

Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs werden auch Sonderregelungen abgeschafft, die de facto Vereinfachungsregelungen darstellten. Versendungslieferungen (vor allem Warenver-kauf an Privatpersonen) können nicht mehr ausgeführt werden, ausgeschlossen sind auch Drei-ecksgeschäfte, vereinfachte Vorschriften für Konsignationslager, der innergemeinschaftliche Er-werb neuer Fahrzeuge und die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.

 

Sonstige Leistungen

So unverständlich dies auch erscheinen mag, Nordirland wird bei Erbringung von sonstigen Leis-tungen nicht als Mitgliedstaat betrachtet. Alle sonstigen Leistungen, die von Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich erbracht oder beansprucht werden, werden als sonstige Leistungen aus dem Drittland beurteilt. Der Ort der sonstigen Leistung wird nach allgemeinen Grundsätzen festgesetzt (de facto keine Änderungen gegenüber den aktuellen Vorschriften), wobei jedoch § 9a UStG zu beachten ist. Gilt der Leistungsempfänger als Unternehmer und wird die sonstige Leistung in der Tschechischen Republik beansprucht, erfolgt keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sondern die sonstige Leistung muss mit der tschechischen Umsatzsteuer berechnet werden.

 

Darüber hinaus ist es nicht möglich, die Vorschriften für die einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) anzuwenden, nach denen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistun-gen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer bislang an das Zentralfi-nanzamt zentral übermittelt wurden. Diejenigen, die vom Mini-One-Stop-Shop profitierten, können nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs verpflichtet sein, sind im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich erlassen zu lassen.

 

Vorsteuervergütung 

Wird im Jahre 2020 im Vereinigten Königreich die Umsatzsteuer bezahlt, kann beim tschechischen Zentralfinanzamt die Vorsteuervergütung beantragt werden. Der Vergütungsantrag muss jedoch bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Es ist noch nicht sicher, ob die Vergütung der im Vereinigten Königreich bezahlten Vorsteuer auch nach dem 1. Januar 2021 beantragt werden kann. Im Schrei-ben der GFD wird nur betont, dass für die Vergütung der in der Tschechischen Republik gezahlten Umsatzsteuer § 83 UStG zu beachten ist. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Vorsteuervergütung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Wird tschechischen Unternehmer die im Vereinigten Königreich bezahlte Umsatzsteuer vergütet, erfolgt die Vorsteuervergütung auch an britische Un-ternehmer.

 

Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen, umsatzsteuerliche Aspekte Ihrer Lieferungen an Unter-nehmen aus dem Vereinigten Königreich zu prüfen, um festzustellen, inwieweit sich der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs auf die Anwendung von umsatzsteuerlichen Vorschriften auswirkt. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, Ihre Verträge und vertraglichen Vereinbarungen zu überprü-fen, da alle Änderungen, die sich aus BREXIT ergeben, vertraglich zu regeln sind.

 

Zum Schluss möchten wir betonen, dass zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 ein Partnerschaftsvertrag unterzeichnet wurde, das primär zollfreie Lieferungen und Quoten für alle Waren und Produkte vorsieht. Dieser Vertrag wirkt sich jedoch auf die umsatz-steuerliche Beurteilung von Umsätzen seit Januar 2021 nicht aus.

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Ing. Michael Pleva

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