Nachweis für angefallene Beteiligungskosten

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​Die Höhe von Aufwendungen, die bei Beteiligungsverhältnissen entstehen,  ist von Steuerpflichtigen (nicht vom Finanzamt) verlässlich zu ermitteln, zu beziffern und nachzuweisen. 


Es war umstritten, ob vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossene Beteiligungsaufwendungen (mittelbare Ko¬sten bzw. Verwaltungskosten) ordnungsgemäß abgezogen wurden. Die Gesellschaft hat den nicht abziehbaren Beteiligungsaufwand nicht pauschal mit 5% der von der Tochtergesell-schaft ausgeschütteten Gewinnanteile angesetzt, sondern tatsächlich angefallene nicht abziehba-re Beteiligungsaufwendungen ermittelt, die weniger als CZK 400 betrugen. Da das Finanzamt der Auffassung war, dass dieser Betrag viel höher sein musste, hat ihn pauschal i.H.v. TCZK 160 ermit-telt. Nach diesem Betrag wurden Körperschaftsteuernachzahlungen festgesetzt. Als Anhaltspunkt diente dabei dem Finanzamt vor allem die Buchführung der Gesellschaft, wobei auf Beträge hin-gewiesen wurde, die mit der Beteiligung zusammenhängen konnten und bei Ermittlung von tat-sächlich angefallenen, nicht abziehbaren  Beteiligungsaufwendungen  zu berücksichtigen waren. 

  

Das Amtsgericht war derselben Auffassung wie das Finanzamt und hat betont, dass die Beweislast für niedrigere Aufwendungen als pauschal zu ermittelnde Beteiligungsaufwendungen nicht vom Finanzamt, sondern von der Gesellschaft selbst zu tragen ist. Das Amtsgericht hat des Weiteren die Anforderung der Gesellschaft abgewiesen, dass tatsächlich angefallene Beteiligungsaufwendun-gen vom Finanzamt selbst zu ermitteln sind, nachdem die Ermittlung der Gesellschaft als zu niedrig angefochten worden ist.  

 

Durch die Gesellschaft wurde gegen das Urteil des Amtsgerichts eine Anfechtungsklage eingelegt, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Amtsgericht zwischen dem Nachweis von Aufwendun-gen und der Ermittlung deren Höhe nicht unterscheidet, und dass in diesem Zusammenhang Steu-erpflichtige ausschließlich verpflichtet sind, tatsächlich angefallene Beteiligungsaufwendungen nachzuweisen. Die Ermittlung deren Höhe sei nur eine mathematische Operation, wobei die Ermitt-lungsmethode gesetzlich nicht geregelt ist. Die Gesellschaft war überzeugt, dass sie die Beweislast getragen hat, da sie dem Finanzamt ihre Rechnungen vorgelegt hat, wobei vom Finanzamt aus-schließlich die Höhe von tatsächlich angefallenen Beteiligungsaufwendungen angefochten wurde. Bei Bedenken gegen ermittelte Beteiligungsaufwendungen sollte das Finanzamt die Höhe von Be-teiligungsaufwendungen selbst errechnen bzw. die Gesellschaft ersuchen, die Berechnung anzu-passen.   

 

Argumente der Gesellschaft wurden im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Anforderung der Gesellschaft, dass sie vom Finanzamt zur Berichtigung von Beteiligungsaufwen-dungen solange ersucht werden sollte, bis dem Finanzamt eine korrekte, durch betriebswirtschaft-liche Kennzahlen und entsprechende Unterlagen nachgewiesene Ermittlung vorliegt, wurde vom Obersten Verwaltungsgerichts auch abgewiesen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass die Gesellschaft die tatsächlich angefallene Höhe von Beteiligungsaufwendungen nachzuweisen hat. Dies bedeutet, dass diese Kosten ermittelt, beziffert und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen sind.

 

Zum Schluss hat das Oberste Verwaltungsgericht betont, dass „…. eine exakte Höhe von tatsäch-lich angefallenen Beteiligungsaufwendungen grundsätzlich nicht ermittelt werden kann, wobei eine effiziente Berechnungsformel zu entwickeln ist. Diese Berechnungsformel muss sämtliche Aufwendungen berücksichtigen, die bei der Verwaltung der Tochtergesellschaft in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“. 

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Mgr. Jakub Šotník

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