OECD-Leitfaden: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Verrechnungspreise in der Tschechischen Republik

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veröffentlicht am 1. Februar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

​Die atypische wirtschaftliche Lage durch den Ausbruch der Corona-Pandemie und verkündete Corona-Maßnahmen haben sich (nicht nur) im Jahre 2020 auf Verrechnungspreise ausgewirkt. Der OECD-Leitfaden bietet Steuerpflichtigen und Finanzbehörden notwendige Klarstellungen und Unterstützung bei der Beurteilung der Fremdvergleichskonformität. Der durch OECD veröffentlichte Leitfaden soll die praktische Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Corona-Pandemie verdeutlichen.

 

 

Der OECD-Leitfaden erweitert die OECD-Verrechnungspreisleitlinie und bietet eine Auslegung der bestehenden Verrechnungspreisgrundsätze nach dem Ausbruch der Corona-Krise.

 
Auf den am 18. Dezember 2020 veröffentlichten Leitfaden haben sich Steuerverwaltungen von 137 OECD-/G20-Ländern geeinigt, darunter auch die tschechische Finanzverwaltung, die das BEPS Maßnahmenpaket verabschiedet haben.

 
Schwerpunkte der OECD-Ausführungen sind folgende vier Bereiche: Vergleichbarkeitsanalysen, Umgang mit Verlusten und den durch die Corona-Krise induzierten Kosten, Behandlung öffentlicher Hilfsprogramme und Vorab-Preisvereinbarungen (APA).

 
Diese Themen sind miteinander eng verbunden. Nach dem OECD-Leitfaden sollte jeder Einzelfall individuell auf spezifische Umstände geprüft werden. Der vereinfachte Ansatz, bei dem wahrge­nommene Funktionen definiert werden (z.B. Routineunternehmen bzw. Unternehmen mit beschränk­ten Funktionen), die für zu tragende Risiken und zuzurechnende Verluste bzw. außerordentliche Aufwendungen maßgebend sind, ist nicht mehr anzuwenden.

 
Nach dem OECD-Leitfaden wird des Weiteren das Verhalten von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen geprüft. Es ist zu beurteilen, wie sich vergleichbare Fremdunternehmen unter bestehenden Umständen hypothetisch verhalten würden. 

 
Wirtschaftliche Änderungen aufgrund der im Jahre 2020 begonnenen Corona-Krise wirken sich auch auf die Vergleichbarkeit von Daten aus. Bei Durchführung der Vergleichbarkeitsanalysen sollten daher Besonderheiten berücksichtigt werden wie z.B. Änderungen von Aufwendungen oder Erträgen während der Pandemie, Auswirkungen von Regierungsmaßnahmen, Änderungen von makroöko­no­mischen, branchenbezogenen Kennzahlen oder Abweichungen der Ist-Zahlen von Plan-Zahlen.

 
Im OECD-Leitfaden wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kalkulation der Verrechnungspreise erst bei Erstellung von Steuererklärungen berücksichtigt werden können, wenn die für die Kalkulation von Verrechnungspreisen relevanten Auskünfte erst nach Abschluss der Bücher bekannt worden sind und außerbilanzielle Berichtigungen nach lokalem Steuerrecht zulässig sind.

 
Bei Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen ist nach dem OECD-Leitfaden von der Wirtschafts­krise in den Jahren 2008/2009 abzusehen, da diese Krise mit der Corona-Krise nicht vergleichbar ist.

 
In Verbindung mit der OECD-Leitlinie können bei Vergleichbarkeitsanalysen als Vergleichsge­sell­schaften auch Verlustgesellschaften herangezogen werden, falls sie vergleichbare Risiken tragen und allen bei der Vergleichbarkeitsanalyse verwendeten Suchkriterien entsprechen.

 
Wie bereits angeführt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. Der Zuordnung der durch die Corona-Pandemie entstandenen Verluste bzw. Mehrkosten muss die Verteilung von Risiken und vor allem der Entscheidungsbefugnisse, diese Risiken zu steuern, zugrunde liegen. Auch Routine­unter­nehmen können gewisse Risiken und damit zusammenhängende Kosten tragen, sofern entsprechende Entscheidungen von der lokalen Geschäftsleitung getroffen werden können.

 
Der Verteilung von Verlusten auf Konzernunternehmen muss die Funktions- und Risikoanalyse der jeweiligen Gesellschaft zugrunde liegen. Um sie vor dem Finanzamt zu verteidigen. müssen hinreichende Nachweise erbracht werden. Da nun viele Unternehmen, deren Ertragslage von der Corona-Pandemie stark betroffen wurde, ihre Bücher für das Jahr 2020 schließen, sind entsprechen­de Unterlagen zu beschaffen und marktübliche Anpassungen von Verrechnungspreisen vorzunehmen.
 

Um eine Anfechtung von Verrechnungspreisen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden,  empfehlen wir Ihnen, alle Faktoren, die sich auf die Kalkulation der Verrechnungspreise im Pandemiejahr 2020 (eventuell in weiteren Pandemiejahren) auswirken, in der Verrechnungspreisdokumentation detailliert darzustellen. 

 
Unser Transfer Pricing Spezialisten sind gerne bereit, Sie bei Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kalkulation der Verrechnungspreise sowie bei Erstellung der Verrech­nungspreis­dokumentation zu unterstützen.

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