Ein weiterer Erlass von steuerlichen Nebenleistungen bei Umsatz- und Kfz-Steuer

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​Die Finanzministerin hat entschieden, Zinsen bei der Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume von September 2020 bis März 2021 bzw. vom 3. Vierteljahr 2020 bis zum 1. Vierteljahr 2021 und Zinsen bei der Kfz-Steuer für den Entrichtungszeitraum 2020 zu erlassen. Die Steuer muss bis zum 16. August 2021 bezahlt werden.

 
Des Weiteren wird die am 15. April 2021 fällige Kfz-Steuervorauszahlung für den Entrichtungszeit-raum 2021 erlassen. Der Erlass gilt für Steuerschuldner, deren überwiegenden Einkünfte aus Tä-tigkeiten erzielt werden, die nach dem Regierungserlass vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. März  2021 beschränkt oder nicht ausgeübt werden können, wobei der unmögliche oder beschränkte Geschäftsbetrieb dem Finanzamt auf amtlichem Vordruck anzuzeigen ist.

 
Die Finanzministerin hat des Weiteren über die Verlängerung des Zeitraums entschieden, in dem diverse Abgaben erlassen werden. Dieser Zeitraum beginnt am 1. Januar  2021 und endet am 16. August 2021.

 
Darüber hinaus wurde der Zeitraum verlängert, in dem Zinsen und Stundungszinsen erlassen wer-den, wenn den Steuerpflichtigen auf ihren Antrag hin wegen der Ausbreitung von COVID-2 eine Steuerstundung oder eine Ratenzahlung ermöglicht wurde. Auch dieser Zeitraum endet mit dem 16. August 2021.

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