Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020

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Steuerpflichtige müssen in kurzer Zeit die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 abgeben und die Einkommensteuer bezahlen. Unter welchen Umständen entsteht die Abgabepflicht, welche Abgabefristen sind einzuhalten und welche Neuregelungen gelten für den Veranlagungszeitraum 2020?  

Einkommensteuererklärungen sind allgemein von Personen abzugeben, deren jährlichen steuer-pflichtigen Einkünfte mindestens CZK 15.000,00 betragen. Die Abgabepflicht entsteht auch dann, wenn Steuerverluste ausgewiesen sind. 

Eine besondere Einkunftsart sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zur Abgabe einer Steu-ererklärung sind Mehrfachbeschäftigte verpflichtet. Steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, die der pauschalierten Lohnsteuer oder einer anderen Abzugsteuer unterliegen, werden nicht berücksich-tigt. Des Weiteren ist die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern abzugeben, deren Ein-künfte für das Jahr 2020 die Bemessungsgrundlage für den progressiven Steuersatz (im Jahre 2020 i.H.v. CZK 1.672.080,00) übersteigen, und von Arbeitnehmern, die nicht nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sondern auch weitere steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewer-bebetrieb und aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung usw.) erzielt haben und diese Einkünfte im Jahr 2020 mehr als CZK 6.000,00 betrugen. 

Welche Neuregelungen gelten für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020? 

Die meisten Neuregelungen betreffen die Änderung des Durchschnittsgehalts und des Mindest-lohns für das Jahr 2020. Neben der höheren Bemessungsgrenze für den progressiven Steuersatz (CZK 1.672.080,000,00) wurden der Kindergartenfreibetrag (CZK 14.600,00), die Freigrenze für steuerfreie Altersrenten (CZK 525.600,00) und Mindesteinkünfte für Kinderfreibeträge (CZK 87.600,00) erhöht. 

Anfang Februar 2021 wurde in der Gesetzessammlung ein neues Einkommensteuer-Änderungsgesetz veröffentlicht, nach dem ausschließlich in Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 Spenden bis zu 30% des Einkommens abziehbar sind. Negative Einkünfte, die bei der Ermitt-lung des Gesamtbetrags der Einkünfte  für das Jahr 2020 nicht ausgeglichen wurden, können bei Ermittlung der Einkünfte der unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 durch Abgabe einer Berichtigungserklärung abgezogen werden.  

Bereits bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist darauf zu achten, dass die Abgabefrist und die Fälligkeit der Einkommensteuer für das Jahr 2020 wesentlich geändert wurden. Diese am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung zielen vor allem darauf ab, die Digitalisierung der Steuerverwaltung zu unterstützen (detaillierte Auskünfte zu diesem Thema vgl. unseren News Letter 11/2020). Steuerpflichtige können nach ihrem Ermessen die Einkommensteuerklärung auf dem amtlichen Papiervordruck abgeben oder dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Um elektronische Übermittlungen zu unterstützen, wird die Abgabefrist für elektronische Steuererklärungen um einen Monat verlängert – elektronische Steuererklärungen sind dem Finanzamt bis zum 3. Mai 2021 zu übermitteln. Die Abgabefrist für Papiervordrucke wur-de nicht geändert. Steuererklärungen in Papierform sind beim Finanzamt bis zum 1. April 2021 ein-zureichen (per Post oder persönlich). Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt erstellt, muss sie bis zum 1. Juli abgegeben werden. Die dem Steuerberater erteilte Vollmacht muss dem Finanzamt nicht mehr innerhalb der dreimonatlichen Abgabefrist (bis zum 1. April 2021) vorgelegt werden, sondern kann beim Finanzamt durch den Steuerberater selbst eingereicht werden – sie ist der abgegebenen Steuererklärung beizufügen. 

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass Steuererklärungen z.B. über das Portal der Finanzverwaltung www.daneelektronicky.cz elektronisch übermittelt werden können. Auf dieser Webseite können u.a. Formulare für die Einkommensteuererklärung herunterzuladen werden. Nach Informationen des Finanzministeriums vom Februar 2021 sollte das längst erwartete Online-Finanzamt www.mojedane.cz kurzfristig zur Verfügung stehen. Über dieses Portal kann die Steuer-erklärung auch mithilfe der Verifizierung der Identität durch die Bank abgebeben werden. 

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Ing. Martin Zeman

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