Wie sind die Bewerbungskosten zu besteuern?

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat steuerliche Aspekte von Fahrtkosten beurteilt, die ausländischen Bewerbern bei Fahrten zu Bewerbungsgesprächen erstattet werden.  

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber Reisekosten erstattet, die seinen Mitarbeitern bei Fahrten zu Bewertungsgesprächen angefallen sind. Die Bewertungskosten wurden nach der Betriebsver-ordnung erstattet, nach der die Fahrtkosten nicht nur an Stammmitarbeiter, sondern auch an Agen-turmitarbeiter zu erstatten waren, da der Arbeit¬geber zugleich als Arbeitsagentur war. Es handelte sich im Einzelnen um das Kilometergeld und die Erstattung von Kraftstoffkosten, die den Mitarbei-tern bei Fahrten zwischen dem ausländischen Wohnort und dem Arbeitsort angefallen sind. Die Fahrtkosten wurden den Agenturmitarbeitern erstattet, da es schwierig war, auf dem lokalen Ar-beitsmarkt Mitarbeiter zu finden, wobei erwartet wurde, dass durch Erstattung von Fahrtkosten der Kreis von Bewerbern erweitern wird. Die Lohnsteuer von 15 Prozent wurde für erstattete Fahrtkos-ten nicht einbehalten.

Die Finanzverwaltung hat zuerst die Erstattung von Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch ange-fochten, da diese Fahrtkosten nicht nach dem Arbeitsgesetzbuch erstattet wurden. Darüber hinaus hat das Finanzamt entschieden, dass die Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen nicht als Be-triebsausgabe des Steuerpflichtigen – Arbeitgebers – gelten und bei Arbeit¬nehmern lohnsteuer-pflichtig sind.

In seinem Urteil hat das Oberste Verwaltungsgericht zunächst betont, dass die Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen nicht auf nichtgewerbliche Arbeitgeber beschränkt ist, da auch ein gewerblicher Arbeitgeber nach dem allgemeinen Grundsatz "Was nicht verboten ist, ist erlaubt", die durch das Arbeitsgesetzbuch geregelte Erstattung von Fahrtkosten nach einer aus-drücklichen gesetzlichen Vorschrift vornehmen kann.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen nach Ermessen des Arbeitgebers erstattet werden können, wobei für die Fahrtkostenerstattung diesel-ben Voraussetzungen wie bei einer Verlegung oder einer Personalgestellung zu erfüllen sind und auch die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten einer Verlegung oder einer Personalgestellung ent-sprechen muss. Des Weiteren ist die Frist zu beachten, innerhalb der die Fahrtkosten nach dem Arbeitsgesetzbuch erstattet werden dürfen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Erstattung von Fahrtkosten zu Bewer-bungsgesprächen beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abgezogen werden kann und bei Arbeit-nehmern steuerfrei ist.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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