Erlass von steuerlichen Nebenleistungen für Februar 2021

PrintMailRate-it

​Im Zusammenhang mit der durch die tschechische Regierung verkündeten weitreichenden Aus-gangsbeschränkung wegen der Coronavirus-Ausbreitung im Zeitraum vom 01. März bis zum 21. März 2021 hat das Finanzministerium über den Erlass von umsatzsteuerlichen Nebenleistungen aufgrund außerordentlicher Ereignisse (nachfolgend nur "Beschluss des Finanzministeriums") beschlossen. 


Unternehmer (und Kleinunternehmer, die zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet sind) sind durch den Beschluss des Finanzministeriums nicht verpflichtet, Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge für Februar 2021 zu zahlen. Steuerliche Nebenleistungen werden unter der Vo-raussetzung erlassen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens bis zum 15.04.2021 abgege-ben wird und die Umsatzsteuer (wenn sich eine Zahllast ergibt) bezahlt wird. Des Weiteren werden Verspätungszuschläge für die Abgabe der bis zum 31. März 2021 abzugebenden berichtigten Um-satzsteueranmeldungen erlassen, soweit sie bis zum 15.04. 2021 abgegeben werden. 

Erlassen werden darüber hinaus auch einige steuerliche Nebenleistungen für verspätet abgegebe-ne Kontrollmeldungen für Februar 2021 oder für die Verletzung von Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten, die vom 01.03.2021 bis zum 21.03.2021 zu erfüllen waren. Auch in diesem Falle werden steuerliche Nebenleistungen unter der Voraussetzung erlassen, dass die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten bis zum 15.04.2021 erfüllt bzw. die Kontrollmeldungen bis zum 15.04.2021 abgegeben werden.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

Anfrage senden

Contact Person Picture

Ing. Paulína Kesziová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

+420 236 163 750

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu