Weitere steuerliche Erleichterungen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

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​Vom Finanzministerium werden Verspätungszuschläge und Zinsen für den Veranlagungszeitraum 2020 erlassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • die Steuererklärung wird bis zum 03. Mai 2021 abgegeben, zu diesem Tag wird auch der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezahlt (gilt für Steuerpflichtige, die ihre Steuerer-klärung bis zum 01. April 2021 abzugeben haben); 
  • bis zum 01. Juni 2021 wird die Steuererklärung abgegeben, zu diesem Tag wird auch der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezahlt (gilt für Steuerpflichtige, die ihre Steuerer-klärung elektronisch übermitteln und für welche die Abgabefrist bis zum 03. Mai 2021 ver-längert wurde). 

Dieselben Fristen gelten auch für den Erlass der Verzögerungsgelder für die Nichtabgabe der Mel-dung der freigestellten Kapitalerträge, wenn die Meldepflicht für den Veranlagungszeitraum 2020 zu erfüllen war. 

Des Weiteren wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken der Schutzklassen FFP2 und FFP3 bis zum 03. Juni 2021 verlängert. Werden die Lieferantenrechnungen jedoch mit Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt, ist die Umsatzsteuer von Lieferanten zu erklären, wobei die Erwerber nicht berechtigt sind, den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Fachöffentlichkeit diskutiert derzeit, ob der Vorsteuerabzugsverbot gesetzmäßig ist. 

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