Auswirkungen einer Sicherungsübertragung auf Spekulationsfristen

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​Wir möchten Sie über Feststellungen des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und des Finanzministeriums vom 29. Oktober 2020 informieren, der beurteilt  hat, wie sich die Sicherungs-übereignung auf den Lauf der Spekulationsfrist bei Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden und den Lauf der Haltefrist bei Veräußerung von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften durch natürliche Personen auswirkt. 


Die Autoren haben vorgeschlagen, dass Spekulations- und Haltefrist durch die Sicherungsübereig-nung nicht ausgesetzt werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 01. Januar 2021 die Spekulationsfrist für Grundstücke und Gebäude zehn Jahre und die Haltefrist für Veräußerungser-träge fünf Jahre betragen. Die Finanzverwaltung hat diesen Vorschlag jedoch mit dem Argument abge-lehnt, dass durch die Sicherungsübereignung eine, wenn auch vorübergehende oder bedingte, Eigen-tumsübertragung erfolgt, wodurch die Fristen ausgesetzt werden und nach Rückgabe des Gegenstand an den Schuldner vom neuen zu laufen beginnen.


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