Einkommensteuer und Geschäftsführer- Essenszuschüsse

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​Essenszuschüsse gehören zweifellos zu den beliebtesten und am häufigsten gewähr-ten geldwerten Vorteilen. Seit Januar 2021 können die Essenszuschüsse an Arbeit-nehmer nicht nur als Essensgutscheine, sondern auch als Zuzahlungen zu Mahlzeiten gewährt werden (vgl. unseren Newsletter 10/2021). Die lohnsteuerliche Beurteilung von Essenzuschüssen bei Arbeitnehmern ist relativ klar, wie sind jedoch die Zuzahlun-gen zu Mahlzeiten bei Geschäftsführern und weiteren Organmitgliedern von Kapital-gesellschaften zu beurteilen? 


Nach § 6 Abs. 1 Buchst c) des Einkommensteuergesetzes Nr. 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „EStG“) gelten Bezüge an Organmitglieder von Körperschaften, zu denen auch Geschäftsführer gehören, als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Da die Geschäftsführerbezüge nach EStG dem Arbeitslohn gleichgestellt sind, können den Geschäftsführern dieselben geldwerten Vorteile wie den Arbeit-nehmern gewährt machen. Nach § 6 Abs. 9 Buchst. b) EStG sind folgende Verpflegungszuschüsse an Geschäftsführer lohnsteuerfrei:
  • Verpflegungszuschüsse, die durch Arbeitgeber als Sachbezug gewährt werden, wobei die Arbeitnehmer diese Zuschüsse in einer betriebseigenen Kantine oder einer Gaststätte ein-nehmen können.   
  • Verpflegungszuschüsse bis zu 70% des durch das Arbeitsgesetzbuch geregelten Sachbe-zugswertes bei einer Auswärtstätigkeit von fünf bis zwölf Stunden, die durch Arbeitgeber als Zuzahlungen zu Mahlzeiten pro Schicht gewährt werden. 
 
Verpflegungszuschüsse gelten beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe, wenn Aufwendungen für Ar-beits- und Sozialleistungen, die Gesundheitsvorsorge oder verlängerte Ruhezeiten nach § 24 Abs. 2 Buchst. j) EStG vorliegen, die gewährt werden
  • als Zuzahlungen zu Mahlzeiten in einer eigenen Kantine des Arbeitgebers, ausgenommen des Werts von Lebensmitteln, oder als Essensgutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte bis zu 55% des Mahlzeitpreises während einer im Arbeitsgesetzbuch geregelten Schicht, höchstens jedoch bis zu 70% des Sachbezugswertes bei einer Auswärtstätigkeit von Arbeit-nehmern von fünf bis zwölf Stunden,
    oder
  • als Gehaltsumwandlung bis zu 70% des durch das Arbeitsgesetzbuch geregelten Sachbe-zugswertes bei einer Auswärtstätigkeit von fünf bis zwölf Stunden pro Schicht. 

Der Arbeitnehmer muss des Weiteren während einer Schicht mindestens drei Stunden am Ar-beitsplatz anwesend sein. 
 
Wie ersichtlich, sind die an Geschäftsführer gewährten Verpflegungszuschüsse (Essensgutscheine) steuerfrei. Sollten jedoch steuerfreie Zuzahlungen zu Mahlzeiten geleistet werden (Gehaltsumwand-lung), muss des Weiteren Schichtarbeit ausgeübt werden. Die Zuzahlungen zu Mahlzeiten gelten beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe, wenn Schichtarbeit vorliegt und nachgewiesen werden kann, dass der Geschäftsführer am Arbeitsplatz während einer Schicht mindestens drei Stunden anwe-send war. 

Der Begriff Schicht ist durch das Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Gbl.) geregelt. Nach der Regelung der Arbeitszeit und der Ruhezeiten gilt nach § 78 des Arbeitsgesetzbuchs als Schicht die angemessene wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden, die Arbeitnehmer nach einem im Voraus vereinbarten Schichtplan zu leisten haben. Die Voraussetzung der Schichtarbeit ist bei Geschäfts-führern (bzw. anderen Organmitgliedern) schwer oder gar nicht erfüllbar, da Geschäftsführerverträ-ge nicht nach dem Arbeitsgesetzbuch, sondern nach § 59 ff. des Gesetzes über Kapital- und Perso-nengesellschaften Nr. 90/2012 Gbl. abgeschlossen werden. Ein Schichtplan wird nicht mit Ge-schäftsführern, sondern ausschließlich mit Arbeitnehmern vereinbart. Wir empfehlen Ihnen, jeden Fall einzeln zu beurteilen und die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen.

Bei Ihrem Interesse sind wir gerne bereit, mit Ihnen die Gewährung von Verpflegungszuschüssen an Geschäftsführer zu besprechen. 

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Ing. Martin Zeman

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