Umsatzsteuer-Änderungsgesetz bringt Neuregelungen für E-Commerce

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​Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz ging in der Abgeordnetenkammer in die zweite Le-sung (Drucksache 867). Da sich E-Commerce in den letzten Jahren dynamisch entwi-ckelt hat, führt das Änderungsgesetz für grenzüberschreitende, auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen zwischen Unternehmern und Endverbrauchern Neure-gelungen ein, die bereits am 1. Juli 2021 in Kraft treten sollten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesetzgebungsverfahren länger als geplant dauern wird.  


Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz ändert mehrere Bereiche. Neuregelungen werden für innerge-meinschaftliche Fernverkäufe und grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen an Nichtun-ternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und den kleinen Versandhandel eingeführt. Diesen Neuregelungen liegen insbesondere folgende Änderungen zugrunde: 
  • Der neue EU-weit einheitliche Schwellenwert für Fernverkäufe (den bestehenden Versand-handel) beträgt EUR 10.000,00 und gilt für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und elektro-nische Dienstleistungen. Die Umsätze der meisten E-Shops sind im Staat steuerbar, in dem der Privatkunde ansässig ist (Versandstaat ist nicht mehr relevant). Dadurch sind die E-Shops in allen Mitgliedstaaten verpflichtet, sich zur Umsatzsteuer erfassen zu lassen. Sie können ggf. das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) in Anspruch nehmen, das auf Fernverkäufe erweitert wird; 
  • Abschaffung der bisherigen steuerfreien Einfuhr von Kleinsendungen bis EUR 22 und Einfüh-rung eines Import One Stop Shop-Verfahrens (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis EUR 150 aus dem Drittland bzw. eine neue Sonderrege-lung für Kleinsendungen. Dadurch sind sämtliche Sendungen aus dem Drittlandgebiet unge-achtet ihres Sachwertes umsatzsteuerpflichtig; 
  • Einführung einer fiktiven Lieferkette für bestimmte Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle (Online-Plattformen, Portale usw.), wobei Lieferungen von Händlern an die elektronische Schnittstelle als Reihengeschäfte gelten. Eine Lieferung wird umsatzsteuer-steuerlich auf zwei Lieferungen aufgeteilt. Diese Regelung gilt für Lieferungen mit einem Wert bis EUR 150, die aus dem Drittland an Endverbraucher aus einem Mitgliedstaat ausgeführt werden und für innergemeinschaftliche Fernverkäufe ungeachtet des Warenwertes. 
Da die Neuregelung komplex ist, wurden durch die Europäische Kommission umfangreiche Erläuterun-gen veröffentlicht. Sie wurden ins Tschechische übersetzt wurden und sollten helfen, komplizierte Umsätze zu klären. 

Das One-Stop-Shop-Verfahren wird nach Verabschiedung des Änderungsgesetzes erweitert. Es findet auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe, Einfuhrlieferungen und Fernverkäufe aus Drittländern An-wendung. Die Finanzverwaltung informiert seit April auf ihrer Webseite über das neue One-Stop-Shop-Verfahren und ermöglicht eine frühzeitige Registrierung über das Online Portal EPO. Durch die Europäische Kommission wurde darüber hinaus eine Anleitung für Registrierung, Aufhebung der Re-gistrierung oder Steuererhebung veröffentlicht.  

Die oben genannten Änderungen betreffen vor allem E-Shops, die Endverbraucher aus dem Dritt-landgebiet beliefern oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Endverbraucher ausführen. 

Mit diesem Thema werden wir uns detailliert in weiteren Ausgaben unseres Newsletters befassen. Für Ihre Rückfragen steht Ihnen die unten genannten Ansprechpartnerin oder Ihr Steuerberater zur Ver-fügung. 

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Ing. Klára Sauerová

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