Wir erschweren die Einleitung einer Nachprüfung

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​Da eine Nachprüfung die Rechtssicherheit von Steuerpflichtigen wesentlich beein-trächtigt, kann sie nicht für alle Steuerbescheide angeordnet werden


Durch eine Nachprüfung können bestandkräftige Steuerbescheide auf Veranlassung von Finanz-ämtern  oder Steuerpflichtige geändert werden. Eine Nachprüfung auf Anordnung des Finanzam-tes ist für Steuerpflichtige wenig positiv, da eine Nachprüfung zugunsten von Steuerpflichtigen nicht zu erwarten ist. Mit einer Nachprüfung ist das Finanzamt gut bewaffnet, um bestandskräfti-ge Steuerbescheide zu ändern, z.B. wenn sie die Rechtsauffassung nachträglich geändert wird oder das Finanzamt feststellt, dass eine erneute Prüfung des Sachverhalts erforderlich ist, ob-wohl dieser bei der Steuerfestsetzung bereits beurteilt wurde. Mit diesen Argumenten hat das Finanzamt eine Nachprüfung der Steuerfestsetzung unseres Mandanten angeordnet. Der Streit lässt sich wie Folgt zusammenfassen:  

Der Mandant hat gegen Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 einen Einspruch eingelegt, um den Abzug von Zinsen zu erlangen. Die Veranlagung wurde im Jahre 2010 zugunsten des Steuerpflichtigen geändert.  Im Jahre 2015 wurde vom neuen örtlich zuständigen Finanzamt eine Nachschau vorgenommen, bei der der Zinsabzug angefochten wurde. Der Steuerpflichtige verteidigte sich mit Ergebnissen des Einspruchsverfahrens, seine Argumente hat das Finanzamt jedoch abgelehnt. Das vorherige Finanzamt habe den Abzug falsch beurteilt, die Vorlage von hinreichenden Nachweisen nicht angefordert und den Sachverhalt höchstwahr-scheinlich unrichtig beurteilt. Im entgegengesetzten Fall wäre seine Entscheidung anders ausge-fallen. Das Bezirksgericht hat hierzu angeführt, dass das Finanzamt versuchte, die Steuerfestset-zung um jeden Preis zu ändern, indem es versuchte, eine Außenprüfung und wiederholt eine Nachprüfung einzuleiten. Die Einleitung einer Nachprüfung war Gegenstand des Rechtsstreits, der abschließend vom Obersten Verwaltungsgericht entschieden wurde.

Das Oberste Verwaltungsgericht lehnte die Möglichkeit ab, eine Nachprüfung einzuleiten, die dem Finanzamt de facto eine zweite Gelegenheit geben würde, den Sachverhalt, der bereits beim Einspruchsverfahren geprüft wurde, nachzuprüfen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat der Auf-fassung des Bezirksgerichts zugestimmt und darauf hingewiesen, dass für eine umfassende Sach-verhaltsfeststellung andere Prozessverfahren vorgesehen sind. Des Weiteren wurde betont, dass eine Nachprüfung ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der die Rechtssicherheit von Steuer-pflichtigen erheblich beeinträchtigt. Würde das Oberste Verwaltungsgericht die Argumente des Finanzamtes akzeptieren, könnte praktisch jeder Steuerbescheid mit der Begründung nachge-prüft werden, dass die Gesetzmäßigkeit verletzt wurde, da keine hinreichenden Nachweise (mut-maßlich) erbracht wurden und der Sachverhalt unvollständig dargestellt wurde (von Steuer-pflichtigen sollten weitere oder andere Nachweise erbracht werden, das Finanzamt sollte den Steuerpflichtigen erneut um Beschaffung weiterer Unterlagen ersuchen usw.). 

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Mgr. Jakub Šotník

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