Berichtigung der Umsatzsteuer nach Eröffnung einer Außenprüfung und umsatzsteuerliche Beurteilung von Tankkarten

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​Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-48/20 den Kauf von Kraftstoffen mit Tankkarten beurteilt.  Die polnische Finanzverwaltung war der Auffassung, dass beim Erwerb von einem Tankkartenanbieter die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, da de facto keine Lieferung zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer ausgeführt wird. Der Tankkartenanbieter erbringt eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung. 


Diese Auffassung wurde durch den Europäischen Gerichthof vorbehaltslos akzeptiert, wodurch das frühere Urteil C-235/18 Vega International bestätigt wurde. Andererseits muss der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verwendet werden. Wurden die Rechnungen im guten Glauben mit Umsatzsteuer ausgestellt, muss der Rechnungssteller die Möglichkeit haben, die in Rechnung ge-stellte Umsatzsteuer zu berichtigen. Die Berichtigung ist auch nach Eröffnung einer Außenprüfung möglich. 

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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