Beurteilung von Gastronomie- und Cateringleistungen durch den Europäischen Gerichtshof

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​Gelten der Außerhausverkauf und das Lieferservice von Speisen zum Verzehr für zuhause als Restaura-tionsleistung? Der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem jüngsten Urteil in der Rechtssache C-703/19 mit der Frage befasst, ob der Außerhausverkauf und das Lieferservice als Restaurationsumsätze gelten, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 


Das Urteil erging bei einem Rechtsstreit zwischen einer polnischen Gesellschaft, die eine Kette von Imbissen betreibt, und ihrem Finanzamt. Die polnische Gesellschaft verkauft vor allem zubereitete Mahlzeiten und Speisen wie Sandwichs, Salate oder Pommes frites. Die Speisen werden auf einem Serviertablett aus Kunststoff serviert, die Kunden bekommen auch Papierservietten und Plastikbe-steck. Es handelt sich um einen Verkauf von Speisen und Getränken in Schnellrestaurants, die in Ein-kaufszentren häufig betrieben werden, oder in Restaurants, in denen der Verzehr von Speisen inner-halb des Lokals coronabedingt nicht möglich war. 

Es musste entschieden werden, ob der Verkauf von zubereiteten Speisen und Mahlzeiten als „Restau-rationsleistung“ gilt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, oder ob eine übliche Lieferung von Gegenständen vorliegt. 

Obwohl in dieser Rechtssache kein eindeutiges Urteil erging, da alle relevanten Sachverhalte vom örtlich zuständigen Gericht zu beurteilen sind, gibt der EuGH zumindest eine Anleitung für die umsatz-steuerliche Beurteilung von Restaurationsleistungen. 

Der Europäische Gerichtshof hat zuerst festgestellt, dass beim Warenverkauf de facto immer mehrere Teilleistungen und zusammenhängende Leistungen erbracht werden. Da die Restaurationsumsätze durch mehrere Vorgänge gekennzeichnet sind, muss beurteilt werden, ob die Lieferung von Gegen-ständen oder die Restaurationsleistung überwiegt. 

Ein Anbieter von Restaurationsleistungen muss an seine Kunden neben der Abgabe von Speisen auch unterstützende Leistungen erbringen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen.  Diese unterstützen-den Leistungen umfassen z.B. Anwesenheit von Kellnern, Weiterleitung von Bestellungen an die Kü-che, Servieren von Speisen oder Bereitstellung von temperierten Räumen und Toiletten. 

Auch wenn ein Anbieter über hinreichende Ausstattung für die Erbringung von Restaurationsleistun-gen verfügt, muss der Umsatz nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Werden Mahlzeiten nicht vor Ort verzehrt, sondern von Kunden mitgenommen, liegt keine Restaurationsleistung vor. 

Wenn die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen ein-hergeht (z.B. einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit), liege nach dem Europäischen Gerichthof keine Restaurationsleistung vor. Neben der Wahl des Kunden zwischen dem Verzehr vor Ort oder der Mitnahme sei immer der Umfang von unterstützenden Leistungen, die den sofortigen Verzehr von Mahlzeiten ermöglichen, maßgeblich.

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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