Erlass von Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen während der Corona-Pandemie

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​Durch das Schreiben der Generalfinanzdirektion D-29 wird der Erlass von Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe bzw. eine verspätete Abgabe einer Kontrollmeldung auf Aufforderung des Finanzam-tes hin geregelt. 


Das Finanzamt entscheidet nach seinem Ermessen, ob dem Antrag auf Erlass von Verspätungszu-schlägen stattgegeben wird bzw. in welcher Höhe. Bei dieser Entscheidung ist u.a. wichtig, ob der An-tragsteller in drei abgelaufenen Jahren mit Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe bzw. eine verspätete Abgabe einer Kontrollmeldung geahndet wurde. Wurden in diesen drei Jahren Verspätungszuschläge festgesetzt, wird dadurch die Höhe von erlassenen Verspätungszuschlägen beeinflusst. 

Nach dem o.g. Schreiben gilt es nunmehr, dass das Finanzamt Verspätungszuschläge nicht be-rücksichtigt, die entweder generell oder aus objektiven, durch den Unternehmer nicht zu vertretenen Gründen nach einem individuellen Antrag erlassen wurden. Wurde eine Kon-trollmeldung auf Aufforderung des Finanzamtes hin coronabedingt nicht oder verspätet abgegeben, wird diese Nichtabgabe bei der Beurteilung des Antrags auf Erlas von Verspätungszu-schlägen keine Rolle spielen.


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Ing. Johana Imbr

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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