Schreiben der Generalfinanzdirektion über Essenszuschüsse

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von Josef Krátký, Rödl & Partner Prag, und Robert Němeček

Die Generalfinanzdirektion hat ein Schreiben über Essenszuschüsse erlassen, das steuerfreie geldwerte Vorteile bei Arbeitnehmern und den Abzug der Essenszuschüsse bei Arbeitgebern erläutert. Das Schreiben befasst sich u.a. mit der Frage, die wir in der unserer letzten Ausgabe des Newsletters kommentiert haben – mit der steuerlichen Beurteilung der Essenszuschüsse an Geschäftsführer.


In diesem Schreiben beurteilt die Generalfinanzdirektion u.a. steuerfreie geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer während einer Schicht mit einer Dauer von mehr oder weniger als acht Stunden. Als Praxis-Beispiel wurden Essenszuschüsse bei einer Schicht kommentiert, die länger als elf Stunden dauert. Soll sich der Arbeitgeber entscheiden, seinen Arbeitnehmern auch eine Zuzahlung zur zweiten Mahlzeit zu gewähren, wird den Arbeitnehmern ein doppelter Essenzuschuss gewährt. Nach der Generalfinanzdirektion ist der steuerfreie gesetzliche Sachbezugswert (im Jahre 2021 beträgt er höchstens 75,60 CZK) auf eine Schicht anzuwenden, unabhängig von ihrer Dauer. Der „zweite“ Essenszuschuss ist bei Arbeitnehmern lohnsteuer- sowie sozial- und krankenversiche-rungspflichtig (der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil ent-fallenden Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung zu leisten). Der Arbeitgeber kann diesen „doppelten" Essenzuschuss für eine Schicht, die mehr als elf Stunden dauert, als Be-triebsausgabe abziehen.  
 
Der oben genannte steuerfreie Sachbezugswert gilt auch dann, wenn die Schicht weniger als acht Stunden dauert. Soll der Essenzuschuss beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abgezogen werden, muss die Schicht mindestens drei Stunden dauern.

Werden Essenszuschüsse an Arbeitnehmer gewährt, die nach Teilzeit- oder Aushilfeverträgen tätig sind, gelten sie bei Arbeitnehmern als steuerfreie geldwerte Vorteile und bei Arbeitgebern als Be-triebsausgabe, wenn die Arbeitszeit (die Schicht) im Teilzeit- oder Aushilfeverträgen geregelt wird, wobei Anwesenheitslisten zu führen sind. Mitarbeiter, die nach Teilzeit- oder Aushilfeverträgen tätig sind, sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu beurteilen.

Die Generalfinanzdirektion hat auch auf das übliche Homeoffice hingewiesen. Auch in diesem Fall können Zuzahlungen des Arbeitgebers zu Mahlzeitpreisen beim Arbeitgeber abgezogen und bei Arbeitnehmern als steuerfreie Sachbezüge betrachtet werden. Es müssen jedoch zwei allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein - der Arbeitsort (in der Regel der Wohnort) muss im Arbeitsvertrag als Arbeitsstätte angegeben sein, die Schicht muss mindestens drei Stunden dauern. Die Erfüllung der zweiten Voraussetzung muss durch den Arbeitgeber nachgewiesen sein, idealerweise durch eine Arbeitszeiterfassung. 

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