An Online-Betrüger verlorenes Geld ist in bestimmten Fällen abziehbar

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Nach Auffassung der Generalfinanzdirektion ist an Betrüger verlorenes Geld, das Merkmale von „Lösegeld“ aufweist, nicht abziehbar. Sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, sind die einem betrügerisch eröffneten Konto gutgeschriebenen Beträge als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.

Entgelt für die Zurückgewinnung von gestohlenen Daten

Der Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer hat besprochen, ob Aufwendungen für die Zurückgewinnung der bei einem Hackerangriff gestohlenen Daten nach dem Einkommensteuergesetz abziehbar sind. Es ist offensichtlich, dass der Geschäftsbetrieb durch einen Datenverlust wesentlich erschwert wird (Verlust von sensiblen Daten, Verlust des guten Rufs, unmögliche Ausübung der Geschäftstätigkeit usw.). Die bei der Zurückgewinnung von Daten zweckmäßig angefallenen Aufwendungen sollten nach § 24 Abs. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar sein, da sie als Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Selbstverständlich ist der Datenverlust nachzuweisen, wobei des Weiteren zu bestätigen ist, dass eine Zurückgewinnung von Daten (nicht) möglich ist.

Beurteilung der Generalfinanzdirektion

Die Beurteilung der Generalfinanzdirektion weicht von der Auffassung des Koordinierungsausschusses ab – die Aufwendungen für die Zurückgewinnung von Daten können nicht als Werbungskosten gelten, auch dann nicht, wenn bei einem Datenverlust die Beweislast getragen werden kann (wenn ein polizeiliches Protokoll oder eine Bestätigung eines Gutachters für den Datenschutz und die Datenwiederherstellung vorliegt). Die Generalfinanzdirektion vertritt die Ansicht, dass zwischen den Aufwendungen (für die Bezahlung des „Lösegelds“) und den erwarteten Einkünften keine eindeutige Wechselbeziehung bestehe, da weder ein Vertrag noch sonstige Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind. Der Steuerpflichtige kann nach seinem Ermessen nicht entscheiden, ob er ein Vertrag abschließt oder das Lösegeld bezahlt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass nach der Bezahlung des „Losegeldes“ weitere Zahlungen geleistet werden müssen.
Es wurde jedoch bestätigt, dass alle Aufwendungen, die bei der Vorbeugung eines Datenverlustes entstehen, nach § 24 Abs. 1 EStG abziehbar sind.

Zahlung auf ein betrügerisch eröffnetes Konto

Der Koordinierungsausschuss hat des Weiteren Betrüge diskutiert, bei denen ein Betrüger vortäuscht, ein Berechtigter (z.B. Finanzleiter) zu sein, und ein Mitarbeiter des Steuerpflichtigen z.B. telefonisch oder per E-Mail überzeugt, auf das Konto des Betrügers Geld zu überweisen. Der Mitarbeiter führt anschließend im guten Glauben die Überweisung durch.

Stellungnahme der Generalfinanzdirektion

Der Koordinierungsausschuss und die Generalfinanzdirektion sind derselben Ansicht, dass es für den Abzug maßbeglich ist, ob das abgebuchte Geld der verantwortliche Mitarbeiter zu erstatten hat oder der Steuerpflichtige über eine polizeiliche Bestätigung verfügt, dass der Schaden durch einen (un)bekannten Täter verursacht wurde.  
Wird durch den Arbeitnehmer ein Schadenersatz gewährt oder wird der Täter erwischt, sind nach § 25 Abs. 1 Buchst. n) EStG ausschließlich Aufwendungen in der Höhe des Schadenersatzes abziehbar. 
Hat der Arbeitnehmer keinen Schadenersatz zu gewähren und liegt der Gesellschaft eine polizeiliche Bestätigung vor, dass ihr ein Schaden durch einen unbekannten Täter zugefügt wurde, ist der Schaden gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. l) EStG wie ein Vermögensschaden abziehbar. Es wurde jedoch betont, dass in diesem Fall nachgewiesen werden muss, dass ein Vermögensschaden durch einen Betrug entstanden ist (Abbuchung des Betrags).

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Ing. Josef Krátký

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