Steuerpflichtige Kursgewinne und abziehbare Kursverluste

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Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens müssen strikte Grundsätze beachtet werden, die auch für Kursdifferenzen gelten.

Kursgewinne oder -verluste, die nach Bilanzierungsgrundsätzen sowohl zum Buchungstag als auch zum Bilanzstichtag ertrags- oder aufwandswirksam zu erfassen sind, sind auch bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen, egal, aus welchen Einkünften oder Aufwendungen sie entstehen (vgl. das Schreiben der Generalfinanzdirektion D-22 zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuergesetzes Nr. 586/1992 Gbl. in aktueller Fassung, Art. IV. zum § 23 Abs. 2 Pkt. 3).

Nach Bilanzierungsgrundsätzen sind Kursgewinne und -verluste unter dem Finanzergebnis auszuweisen.

Forderungen sind nach Bilanzierungsgrundsätzen mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Die Differenz zwischen dem Nenn- und dem Stichtagswert von Forderungen wirkt sich auf Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unmittelbar aus. 

Werden Fremdwährungsforderungen wertberichtigt, ist es möglich, dass Wertberichtigungen (z.B., wenn halbe Wertberichtigungen gebildet werden) in tschechischer Währung den halben Forderungen in tschechischer Währung nicht entsprechen. Dieser kuriose Fall entsteht, wenn Wertberichtigungen auf Forderungen während des Jahres gebildet werden, wobei die um Wertberichtigungen verminderten Forderungen zum Bilanzstichtag in Tschechische Kronen umgerechnet werden (d.h. Forderungen abzüglich der bereits gebildeten Wertberichtigungen).

Bei Abschlussbuchungen ist im Allgemeinen zu entscheiden, ob erhaltene Anzahlungen (auf Leistungen, Rohstoffe oder Sachanlagen) als Forderungen zu betrachten sind, die mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden sollten.

Einen spezifischen Fall stellen geleistete Anzahlungen dar. Es muss das Anschaffungswertprinzip beachtet werden, nach dem geleistete Anzahlungen mit dem Stichtagskurs nicht umzurechnen sind, sondern den Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zuzurechnen sind.  

Wenn beispielsweise ein Lieferant von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auch als Abnehmer gilt (dies ist kein Ausnahmefall) und seine Fremdwährungsforderungen aus gelieferten Anlagen zum Bilanzstichtag überfällig sind, müssen diese Forderungen selbstverständlich mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden.

Ist in diesem Fall auch die geleistete Anzahlung mit dem Stichtagskurs umzurechnen? Wie sicher ist die Lieferung von bestellten Vermögensgegenständen?

Das Finanzamt kann nach Beantwortung dieser Frage zum Schluss kommen, dass auch geleistete Anzahlungen mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden müssen, vor allem dann, wenn steuerpflichtige Kursgewinne entstehen. Wir hoffen, dass diese Frage bald durch die Rechtsprechung beantwortet wird. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, sich dieses Risikos bewusst zu sein.


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Milan Mareš

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