Umsatzsteuer-Änderungsgesetz bringt Neuregelungen für E-Commerce und Online-Plattformen

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Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Vorschriften für Fernverkäufe und Dienstleistungen im B2C-Geschäft. Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz (Drucksache 867) wurde auf den parlamentarischen Weg erst Anfang Juni gebracht. Obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass das neue Gesetzespaket ins tschechische Recht verspätet umgesetzt wird, werden die meisten Neuregelungen am 1. Juli 2021 in Kraft treten, da das EU-Recht anzuwenden ist und die Neuregelungen von (den meisten) Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2021 umgesetzt werden. Welche Änderungen für elektronische Plattformen erwarten uns?

In der Mai-Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen kurz erläutert, dass für bestimmte Warenlieferungen über eine elektronische Schnittstelle (Online-Plattformen, Portale, Online-Shops usw.) umsatzsteuerrechtlich eine Annahme der Lieferkette gilt. Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, die Warenlieferungen „unterstützt“, gelten als Käufer und zugleich als Verkäufer von Waren. Ihre Lieferungen werden zwischen Händlern und Endverbrauchern in zwei aufeinanderfolgende Warenlieferungen aufgeteilt. Die elektronische Schnittstelle gilt als fiktiver Lieferer.

Bei jedem elektronischen Marktplatz sollte beurteilt werden, ob eine Unterstützung von Warenlieferungen vorliegt und die elektronische Schnittstelle als fiktiver Lieferer gilt. Der Begriff „Unterstützung“ ist durch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt.

Ein elektronischer Marktplatzbetreiber, der als fiktiver Lieferer gilt, ist zur Bezahlung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Elektronische Schnittstellen gelten als unterstützend, wenn sie dem verkaufenden Händler ermöglichen, mit seinem Kunden in Kontakt zu treten, woraus eine Warenlieferung resultiert. Sind alle unten genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt ein elektronischer Marktplatz nicht als unterstützend:

    • Die elektronische Schnittstelle setzt keine Bedingung für die Warenlieferung fest;
  • Die elektronische Schnittstelle ist an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Abnehmer weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt;
      • Die elektronische Schnittstelle ist weder an der Bestellung oder dem Versand von Waren unmittelbar noch mittelbar beteiligt.

Ein Marktplatzbetreiber, der ausschließlich Zahlungen für Warenlieferungen verarbeitet, Artikel auflistet, für diese wirbt oder die Käufer an andere elektronische Schnittstellen weiterleitet, gilt nicht als fiktiver Lieferer.

Die Aufteilung der Lieferung in zwei aufeinanderfolgende Warenlieferungen erfolgt nach UStG, wenn Marktplatzbetreiber folgende Versandhandelsumsätze mit ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützen: 

  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,00 nicht übersteigt, wobei es keine Rolle spielt, ob der erste Lieferer im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandgebiet ansässig ist;
  • Lieferungen von Gegenständen, die im Gemeinschaftsgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, oder Lieferungen von Gegenständen, deren Herkunftsland ein Mitgliedstaat ist. Der Einzelwert je Sendung spielt keine Rolle, wenn der Lieferer im Drittlandgebiet ansässig ist.

Eine elektronische Schnittstelle gilt nicht als fiktiver Lieferer, wenn der Einzelwert je Sendung bei der Einfuhr EUR 150,00 übersteigt (wobei es keine Rolle spielt, in welchem Land der Lieferer ansässig ist), die Gegenstände zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden oder als Herkunftsland der Gegenstände ein Mitgliedstaat gilt (ohne einen Schwellenwert) und der Lieferer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist.  

Gilt die elektronische Schnittstelle als fiktiver Lieferer dadurch, dass die o.g. Unterstützung erfolgt, wird die Lieferung in zwei aufeinander folgende Warenlieferungen aufgeteilt:

  • Lieferung zwischen dem Lieferer und der elektronischen Schnittstelle (Annahme einer B2B Lieferung)

Diese Lieferung gilt als ruhende Lieferung. Liegt eine Einfuhr vor, gilt die Lieferung als im Drittlandgebiet ausgeführt, wobei die EU-Richtlinie keine Anwendung findet. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt, gelten sie als steuerfreie Lieferungen, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen;

  • Lieferung zwischen dem elektronischen Markplatz und dem Endverbraucher (Annahme einer B2C Lieferung)
Diese Lieferung gilt als bewegte Lieferung. Auf Erklärung und Bezahlung der Umsatzsteuer können von einem Marktplatzbetreiber das IOSS-Verfahren oder eine Sonderregelung angewandt werden (vgl. Juni-Ausgabe unseres Newsletters). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist das OSS-Verfahren zulässig. Wird das OSS-Verfahren nicht angewandt, entsteht in allen Staaten, in denen die Waren verbraucht werden, die Registrierungspflicht.

Die Entscheidung, ob der elektronische Marktplatzbetreiber als fiktiver Lieferer gilt, ist nicht immer einfach, auch wenn Entscheidungsgrundlagen vorliegen (vgl. oben) und die elektronische Schnittstelle darüber hinaus in der Leitlinie der Europäischen Kommission erläutert wird. Wir sind selbstverständlich gerne bereit, Sie bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von E-Commerce zu unterstützen.

Kontakt

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

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